Betreffend Krankheitsentwicklung und frühere Krankheitsepisoden halte der Kläger fest, vor seiner zivilrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit seinem Stiftungsratsmandat in einer R.________ habe er weder somatische noch psychische Beschwerden gekannt, seither seien sowohl somatische Beschwerden wie Infektionen und ausgeprägte Magenbeschwerden als auch depressive Symptome aufgetreten.