Am 16. Juni 2014 überweist Dr.med. E.________ den Kläger an Dr.med. G.________ (K-act. 29). Der Kläger leide unter progredienten Symptome eines emotionalen Erschöpfungszustandes. Die Situation habe sich die letzten zwei Jahre entwickelt, wobei vor allem berufliche Gründe ausschlaggebend seien. Aktuell sei der Kläger in seinen Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt und brauche dringend eine fachärztliche Beurteilung. 3.3 Von Dr.med. G.________ liegen ärztliche Bestätigungen für eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2014 bis 30. November 2016 vor (BK-act. 40). Zudem berichtete er zuhanden der Beklagten sowie der IV- Stelle.