Im März stand dann ein Infekt im Vordergrund. Zudem meldete eine Schwägerin, sie befürchte einen Suizid des Klägers; er sei komplett erschöpft, stehe vor einem Konkurs. Nach einer weiteren Besprechung verneinte Dr.med. E.________ eine Suizidalität, der Kläger habe dies glaubhaft verneint. Am 26. August 2014 notiert Dr.med. E.________, der Kläger wünsche ein Zeugnis ab Krankheitsbeginn bis 26. Juni 2014.