Weil sie die Mahnung betreffend Prämienausstände (BK-act. 46) der Arbeitgeberin des Klägers nicht eingeschrieben zugestellt habe, könne sie die Voraussetzungen für die Leistungssperre nicht beweisen. Die Beklagte lässt daher die klägerische Behauptung des Nichterhalts der Mahnung gegen sich gelten. 2.3 Strittig und für den Taggeldanspruch des Klägers zu prüfen sind somit die Fragen: