- Wegen Prämienausständen bestehe für die Zeit vom 31. März bis 17. Juni 2014 eine Leistungssperre, weswegen eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014 entfalle. - Wegen der Verletzung der vertraglichen Pflicht, die Krankheitsanzeige innert 30 Tagen einzureichen (AVB Ziff. 8.1 lit. a), bestehe für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 23. September 2014 (Eingang der Krankheitsanzeige) keine Leistungspflicht. - Der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei per 3. Oktober 2016 ausgesprochen worden; entsprechend bestehe kein Anspruch auf bis dahin verjährte Taggeldleistungen.