2.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie hält dabei fest: - Für den Monat April 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus somatischer Sicht anerkannt. - Für den Monat September 2015 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus somatischer Sicht anerkannt. - Aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, eine Arbeitsunfähigkeit wird verneint. - Wegen Prämienausständen bestehe für die Zeit vom 31. März bis 17. Juni 2014 eine Leistungssperre, weswegen eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014 entfalle.