Der Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 legte der Kläger das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. E.________ vom 26. August 2014 bei, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 28. Februar bis 26. Juni 2014 attestiert, sowie die ärztliche Bestätigung von Dr.med. G.________, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Juni bis 30. September 2014 attestiert (K-act. 4-6). Des Weitern attestiert Dr.med. G.________ eine lückenlose volle Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2016 (BK-act. 40), wobei er ihn dann ab 28. Oktober 2016 aus psychiatrischen Gründen wieder für voll arbeitsfähig erachtete (K-act. 26).