8.4.2), bemisst sich je Versicherungsfall (AVB Ziff. 8.4.1). Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt dann als neuer Versicherungsfall, wenn die versicherte Person seit dem letzten Auftreten der gleichen Krankheit während zwölf Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war (AVB Ziff. 8.4.3).