Die Leistung beginnt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Diese beginnt an dem Tag, an dem nach ärztlicher Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit einsetzt, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden die Wartefristen für jeden Krankheitsfall oder Unfall neu berechnet (AVB Ziff. 8.3). Die Leistungsdauer von 730 Tagen (BK-act. 1), an welche die Wartefrist angerechnet wird (AVB Ziff. 8.4.2), bemisst sich je Versicherungsfall (AVB Ziff.