Ziffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Lohnausfallversicherung (VVG), Ausgabe 2008, (BK-act. 2) sieht als Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertag ebenfalls u.a. die Gerichte am schweizerischen Wohnort der klagenden Partei vor. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben und auch unbestritten.