Am 2. Juni 2017 teilt der instruierende Richter den Parteien die Absicht mit, die IV-Akten beizuziehen, wozu die Parteien bis am 15. Juni 2017 Stellung nehmen könnten. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 verzichtet der Kläger auf Einwände gegen den Aktenbeizug sowie auf Einsicht in die IV-Akten. Gleichzeitig nimmt er Stellung zur Duplik. Ebenso erhebt die Beklagte keine Einwände (Schreiben datiert vom 27.4.2017, Postaufgabe 15.6.2017), wünscht jedoch Akteneinsicht. Am 29. Juni 2017 werden der Beklagten die IV-Akten sowie die Eingabe des Klägers vom 14. Juni 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilt der instruie-