Mit Replik vom 27. März 2017 hält der Kläger an den mit Klage vom 28. November 2016 geltend gemachten Rechtsbegehren fest. Ebenso bestätigt die Beklagte mit Duplik vom 15. Mai 2017 ihre Rechtsbegehren in der Klageantwort. Nach Zustellung der Duplik stellt der Kläger am 29. Mai 2017 eine weitere Eingabe in Aussicht.