Nachdem der damalige Rechtsanwalt von A.________ von B.________ am 14. September 2016 einen Verjährungsverzicht für Leistungen aus der A.________ betreffenden Police bis mindestens 31. Dezember 2017 forderte, erklärte B.________ am 3. Oktober 2016, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 zu verzichten, soweit die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt (3.10.2016) nicht bereits eingetreten sei (BK-act. 41 und 42).