Am 19. 2 April 2016, nach Prüfung der zugestellten Akten, forderte der Anwalt B.________ auf, "Ihre Leistungspflicht zu anerkennen und die längst fälligen Taggelder endlich auszurichten" (BK-act. 31). Für den Fall der Weigerung stellte er die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs in Aussicht (BK-act. 31). Am 5. August 2016 teilte B.________ dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ mit, ihre Vertrauensärzte würden auch nach Lektüre der weiteren ärztlichen Berichte bestätigen, dass kein Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit vorliege.