C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 forderte der damalige Rechtsvertreter von A.________ von B.________ eine Abrechnung über die geschuldeten Taggeldleistungen und die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen sowie im Falle einer Leistungsverweigerung einen Verjährungsverzicht bis mindestens 31. Dezember 2016 ein. Nachdem ihm das Schreiben vom 9. Dezember 2015 (Ingress Bst. B) zugestellt wurde, forderte er zwecks Prüfung des Anspruches resp. der Leistungsverweigerung durch B.________ die gesamten Akten ein. Am 19. 2 April 2016, nach Prüfung der zugestellten Akten, forderte der Anwalt B.______