Am 9. Dezember 2015 teilte B.________ A.________ mit, aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, womit eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate April 2014 sowie September 2015 feststellbar. Aufgrund der verspäteten Anmeldung sowie der Leistungssperre infolge verspäteter Prämienzahlung sei man für die Arbeitsunfähigkeit vom April 2014 jedoch nicht leistungspflichtig (BK-act. 28). Für September 2015 werde eine Leistung in der Höhe von Fr. 4'356.-- erbracht.