{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete\nSchuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der\nGläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf\nweder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss,\nwenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren\nHöhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 Erw. 3.1).\n\n6.2.3 Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG\nwird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablauf von vier\nWochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach\nGesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, Basler Kommentar zum\nVVG, Basel 2001, Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser\nRegelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da\nes eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte\nund Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung\nin Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O.,\nArt. 41 N 20).\n\n6.2.4 Die AVB der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung bei Leistungsverzug der Versicherung (lediglich bei Prämienverzug; AVB Ziff. 10.2.5). Es\nist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste dem-\n\n42\nnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein\nVerzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.\n\n6.2.5 Der Kläger begründet seine Forderung nach Zins ab dem 1. März 2015\n(mittlerer Verfall) nicht weiter. Da Taggeldleistungen erst ab Oktober 2015 (bis\n30. April 2016) geschuldet sind, kann für die Zeit zuvor kein Anspruch auf Zins\nbestehen.\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht (abgesehen für den Monat September 2015) abgelehnt. Dies insbesondere auch für\ndie Zeit nach der Hospitalisation, lagen ihr doch zu diesem Zeitpunkt sowohl der\nBericht von PD Dr.med. N.________ vom 25. November 2015 als auch die Fallbesprechung von Dr.med. T.________ vom 2. Dezember 2015 vor. Mit dieser\ndefinitiven Ablehnung der Leistungspflicht geriet die Beklagte auch ohne explizite\nMahnung in Verzug. Für die dannzumal bereits fälligen Taggelder ist die Beklagte somit ab dem 9. Dezember 2015 zinspflichtig. Die Taggelder für den Monat\nDezember 2015 waren am 1. Januar 2016, jene für Januar 2016 am 1. Februar\n2016, jene für Februar 2016 am 1. März 2016, jene für März 2016 am 1. April\n2016 und jene für April 2016 am 1. Mai 2016 fällig (AVB Ziff. 10.6.1). Entsprechend sind die Taggelder zu verzinsen.\n\n7.1 In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen.\n\n7.2 Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. e ZPO).\n\n7.3 Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO spricht das Gericht\nnach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu; die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entschädigungspflichtig ist die unterliegende Partei;\nhat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n7.3.1 Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975\nzur Anwendung. Demgemäss ist das Honorar im Zivilverfahren vor einziger Instanz vom Streitwert abhängig (§ 8 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Min-\ndest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten; bemisst sich das\nHonorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist sie zusätzlich zu entschädigen (§ 2\nGebTRA). Die aus einem Anwaltswechsel resultierenden Mehrkosten können\n43\nnicht belastet werden (§ 4 Abs. 2 GebTRA). Erscheint eine eingereichte, spezifizierte Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde\nzu legen; fehlt eine Kostennote, ist die Vergütung gestützt auf den GebTRA nach\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\n7.3.2 Der Kläger hat dem Gericht keine Kostennote eingereicht. Er klagt Taggelder in der Höhe von Fr. 229'202.90 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer\nVerfall) ein. Es entspricht dies Taggeldern à Fr. 356.15 für die Zeit vom 1. März\n2014 bis 27. Februar 2016 unter Berücksichtigung von 30 Wartetagen sowie abzüglich bereits erbrachter Leistungen (Klage Ziffer 20; K-act. 23). Mit seiner Klage dringt der Kläger nur zu einem geringen Teil durch, nämlich indem ab dem\n1. Oktober 2015 bis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und\nanschliessend ab 15. Januar 2016 bis 30. April 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit entsprechendem Taggeldanspruch anerkannt wird zuzüglich Zins\ngemäss Erwägung 6.2.5.\n\n"}