{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Anderseits nennt er im September 2016 als wesentliche,\ndie Arbeitsunfähigkeit beeinflussende Diagnose eine depressive Störung, ggw.\nmittelgradige Episode, obwohl der behandelnde Facharzt seinerseits bereits im\nAugust nur noch von leicht- bis mittelgradiger Episode sprach. Auch beurteilt er\ndie Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Dies\nrund einen Monat bevor der Kläger wieder 100% arbeitsfähig war. Schliesslich\nergibt sich auch aus der von Dr.med. K.________ geführten Krankengeschichte\nsowie seinem Schreiben ans Gericht (VG-act. 58), dass er selber keine Arbeitsunfähigkeit bestätigte, sondern diesbezüglich auf den Psychiater verwies. Die\nBerichte von Dr.med. K.________ vermögen daher die Einschätzung von\nDr.med. Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen.\n\nZudem ist der psychische Gesundheitszustand des Klägers auch vor dem Hintergrund der stattgehabten Leberaffektion zu würdigen. Dem Kläger gelang in\nBezug auf seine Alkoholproblematik ab September 2015 eine radikale Kehrtwende (Alkoholstopp, Aufnahme und stetige Intensivierung der Physiotherapie). Dies\ngilt vor allem für das erste Halbjahr 2016, für welches echtzeitlich dokumentiert\nist, dass sich der Kläger engagiert und erfolgreich um den zähen Wiederaufbau\nseiner körperlichen Kondition bemüht hat. Es ist nicht vorstellbar, dass dies dem\nKläger vor dem Hintergrund einer die Arbeitsfähigkeit vollständig ausschliessenden depressiven Störung gelungen wäre.\n\nDies deckt sich schliesslich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Befragung vom 8. Februar 2018. Auf seine Krankheiten angesprochen wies er stets\nauf seine körperliche Schwäche hin, die für ihn klar im Vordergrund stand; er habe viel Gewicht, vor allem Muskulatur verloren und sei schwach und vergesslich\ngeworden. Er nannte immer wieder Beispiele von Tätigkeiten wie Treppensteigen, Aufstehen, Laufen oder Aussteigen aus dem Auto, was ihm kaum noch\nmöglich gewesen sei. Dies habe letztlich auch auf die Psyche geschlagen; man\nwerde verrückt, wenn man gewisse Dinge nicht mehr könne (Protokoll der Befragung vom 8.2.2018). Eine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert\nlässt sich auch daraus nicht ableiten.\n\n40\nZu Recht verneinte die Beklagte daher einen Taggeldanspruch des Klägers wegen psychisch bedingten Funktionseinschränkungen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit. Medizinisch-psychiatrisch hatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden. Selbst wenn die\ndekompensierte Leberzirrhose das psychische Befinden namhaft beeinflusst hätte (wie vom Kläger ausgeführt), liesse sich daraus kein zur somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zusätzlicher (Ausmass + Dauer) Taggeldanspruch aus\npsychischer Krankheit anerkennen.\n\n5.3 Auf eine Befragung der vom Kläger genannten Zeugen kann unter diesen\nUmständen verzichtet werden. Der genannte (frühere Hausarzt) Dr.med.\nE.________ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit explizit nur bis 26. Juni 2014, was\naufgrund der Verjährung unbeachtlich ist. Dr.med. G.________ erstattete sowohl\nder Beklagten als auch der IV periodisch Bericht; diese liegen in den Akten und\nwurden berücksichtigt; von einer Befragung sind keine anderen Erkenntnisse zu\nerwarten. Die weiteren Personen sind solche aus dem Bekanntenkreis des Klägers. Sie werden das vom Kläger selbst beschriebene Bild der Kraftlosigkeit,\nMüdigkeit, Zurückgezogenheit und des Gewichtsverlustes bestätigen. Diese\nFeststellungen werden vom Gericht nicht bezweifelt. Sie sind indes überwiegend\nwahrscheinlich mit dem missbräuchlichen Alkoholkonsum, der Leberschädigung\nsowie der schwierigen beruflichen und finanziellen Situation zu erklären (vgl. etwa auch Verlaufseintrag Dr.med. K.________ vom 2.2.2016: \"Eindrückliche\nSchultergürtelatrophie, aber auch Beinatrophie, wohl im Rahmen des stattgehabten Alkoholabusus\", VG-act. 58). Eine medizinisch-psychiatrische Erkrankung mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers vermögen diese Zeugen nicht zu\nbestätigen. Ebenso kann auf ein gerichtliches Gutachten verzichtet werden. Der\nausführliche Bericht von Dr.med. Q.________ vom Januar 2017 erfolgte unter\nBerücksichtigung der wesentlichen Akten, ist nachvollziehbar und schlüssig. Es\nbestehen keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Zudem könnte für die relevante,\nvergangene Zeitspanne auch ein gerichtliches Gutachten nur aufgrund der bestehenden Akten erstellt werden.\n\n6.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass allfällige Taggeldansprüche\ndes Klägers, die bis zum 2. Oktober 2014 entstanden sind, verjährt sind. Medizi-\nnisch-psychiatrisch bestand in der Zeit ab 3. Oktober 2014 keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit kein Taggeldanspruch. Für September 2015\nhat die Beklagte einen Taggeldanspruch anerkannt und geleistet. Über den\n30. September 2015 hinaus (d.h. ab Hospitalisation am 15.9.2015) bestand noch\nbis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend\n\n41\nbis am 30. April 2016 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit entsprechendem Taggeldanspruch.\n\nBei einem Taggeld von Fr. 356.15 (vgl. K-act. 22), ergibt dies ein 100%-Taggeld\nvon Fr. 37'751.90 für den 1. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016 (106 Tage), sowie\nein 50%-Taggeld von Fr. 19'054.-- (15.1.2016 - 30.4.2016 [107 Tage]), in der\nSumme Fr. 56'805.90.\n\n6.2 Der Kläger fordert die Taggeldleistungen nebst Zins zu 5% seit 1. März\n2015 (mittlerer Verfall).\n\n"}