{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n5.2.4 Insgesamt ist es für das Gericht erstellt, dass keine objektiven Befunde vorliegen, welche seit Oktober 2014 eine depressive Störung, vorerst mittelgradige\nEpisode, ab Sommer 2016 leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem\nSyndrom sowie insbesondere eine damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Es lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein\npsychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist ein\nmissbräuchlicher Alkoholkonsum mit Schädigung der Leber nachgewiesen und\nanderseits bestand für den Kläger eine beruflich und finanziell schwierige Situation, welche die vom Kläger subjektiv beschriebenen Beschwerden zu erklären\nvermögen, die indes krankheitsfremde Faktoren darstellen und keinen Taggeldanspruch zu begründen vermögen (vgl. diesbezüglich insbesondere auch die\nVerlaufseinträge von Dr.med. G.________, gegenüber welchem der Kläger stets\nvon den Belastungen durch die laufenden Gerichtsverfahren, die finanziellen\nProbleme, die Belastung in der Beziehung aufgrund der beruflichen Belastung\nder Partnerin, die familiären Probleme mit den Geschwistern etc. berichtete; VGact. 56). Soweit der Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung geltend macht,\nes sei von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff auszugehen, weshalb\nauch unerheblich sei, ob die Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Faktoren\nund/oder Alkoholkonsum verursacht worden sei (Stellungnahme vom 13.7.2018\nZiff. XVI), ist dem entgegen zu halten, dass dennoch und in jedem Fall ein objektiver Befund, eine medizinische Diagnose vorliegen muss. Denn gemäss der vor-\n\n38\nliegend massgeblichen AVB stellt die Arbeitsunfähigkeit eine Leistungsvoraussetzung dar und Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie Folge einer Krankheit\n(oder eines Unfalles oder einer Geburt) ist (AVB Ziff. 8.1.4). Mithin sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, aber nur, wenn medizinisch ein Gesundheitsschaden, eine Krankheit vorliegt (vgl. dazu auch Erich Züblin, Psychosomatische Gesundheitsstörungen im Sozialversicherungs-, Privat-\nversicherungs- und Haftpflichtrecht, in Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störungen im Sozialversicherungsrecht, S. 133 ff, 283). Vorliegend mangelt es aber gerade an einer entsprechenden Diagnose. Die von Dr.med. G.________ erstellten\nBerichte können diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Er äussert sich teilweise widersprüchlich, objektive Befunde für die gestellte Diagnose fehlen für die\numschriebene Schwere. Der für den Gesundheitszustand wesentliche, intensive\nAlkoholkonsum bleibt lange Zeit unbekannt und damit unberücksichtigt (vgl. etwa\nVerlaufseintrag vom 29.9.2015. Selbst kurz nach Entlassung aus D.________\nKlinik wird zwar notiert, der Patient schaue blass und mitgenommen aus, die eigentliche Problematik wird jedoch nicht benannt; der Alkoholkonsum wird am\n15.12.2015 erstmals thematisiert). Die Widersprüche nehmen 2016 zu, nachdem\nder Alkoholmissbrauch bekannt, unter Alkoholstopp und Beendigung der Medikation eine verbesserte Stimmungslage, jedoch ungünstige Prognose und vermeintliche chronische psychische Folgestörungen sowie plötzlich Verdacht auf\nlatente Suizidalität festgehalten werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar,\nwie Dr.med. G.________ noch am 27. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2016 ausstellen konnte, um den Kläger nach Erhalt\ndes Berichtes der neuropsychologischen Beurteilung (Erw. 3.7) bereits per Folgetag, 28. Oktober 2016 wieder vollständig arbeitsfähig zu erklären.\n\nZur Einschätzung von Dr.med. Q.________ legt der Kläger eine Entgegnung von\nDr.med. G.________ vom 13. März 2017 ins Recht (K-act. 26). Er hält fest, die\nBeurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei beim Kläger aufgrund des komplexen Falles nicht einfach gewesen. Dies auch, weil er den Alkoholmissbrauch lange verheimlicht und eingeforderte Laboruntersuchungen nicht gezeigt habe. Die Ausführungen von Dr.med. Q.________ seien weitgehend nachvollziehbar, jedoch\ngreife sie in der Beurteilung und Schlussfolgerung zu kurz, wenn sie eine psychiatrische Störung von Krankheitswert bestreite. Allein die Tatsache des Alkoholmissbrauchs und der psychosozialen Probleme schliesse nicht aus, dass der\nKläger an einer Depression gelitten habe. Nachdem es im Jahr 2016 zu einer\nStabilisierung der Situation gekommen sei, habe er den Kläger zur neuropsychologischen Untersuchung angemeldet und nach Bekanntwerden des Ergebnisses\nab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig aus psychiatrischen Gründen beurteilt. Dr.med. G.________ geht jedoch nicht auf die von Dr.med.\n\n39\nQ.________ aufgezeigten Widersprüche ein. Auch trägt er keine objektiven Befunde vor, welche die Schwere der von ihm gestellten Diagnose untermauern\nwürden, sondern weist auf die bekannten Berichte hin, welche dies - wie gezeigt\n- nicht belegen. Ebenso wenig lässt sich aus seinen echtzeitlichen Verlaufseinträgen eine solche lesen.\n\n"}