{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Sie kommt dabei erneut zum Schluss,\ndass eine medizinisch-psychiatrisch begründete ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016\nnicht vorgelegen habe. Damit steht ihre Beurteilung im Widerspruch zu den Attesten des behandelnden Facharztes Dr.med. G.________, zumindest was die\nZeit vom 26. Juni 2014 bis 27. Oktober 2016 anbelangt. Sie setzt sich denn auch\nausführlich mit den Berichten von Dr.med. G.________ auseinander, was ihre\nSchlussfolgerung für das Gericht nachvollziehbar macht. So weist sie einerseits\nzu Recht darauf hin, dass die Berichte von Dr.med. G.________ während sehr\n36\nlanger Zeit nachweislich in keiner Weise auf die belegte Alkoholproblematik und\ndie Hepatopathie eingingen, was mitunter doch auch erstaunt, fanden doch\nwöchentliche (teilweise zweimal wöchentlich) Therapiesitzungen statt. Vor allem\nrelativiert dies auch die Aussage des Klägers, wonach Dr.med. G.________ sich\nim Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten stets ein umfassendes Bild habe\nmachen können (Klage Ziff. 24). Für Dr.med. Q.________ ist der festgestellte Alkoholmissbrauch von Relevanz, da ursächlich in den Jahren und Monaten vor\nSeptember 2015 ein erheblicher Alkoholmissbrauch stattgefunden haben muss,\ndie fortschreitende Leberaffektion nur so erklärbar sei. Auch weist Dr.med.\nQ.________ zu Recht darauf hin, dass Dr.med. G.________ zwar den Gewichtsverlust thematisiere, indes nicht darauf hinweise, dass dieser von internistischer\nSeite her dem Kläger ausdrücklich empfohlen wurde (vgl. Erw. 3.1 und 3.4).\nWenn Dr.med. G.________ im August 2016 berichte, der Kläger habe seit Anfang 2014 an keinen wichtigen Besprechungen mehr teilnehmen können, die\nPost und Zahlungen nicht mehr erledigt, dann widerspreche er seinen eigenen\nfrüheren Berichten, in welchen er festgehalten habe, der Kläger sei intensiv damit\nbeschäftigt, die vom Sicherungsfond angestrebte Pfändung von mehreren Millionen Franken abzuwenden und eine für ihn günstigere Lösung zu verhandeln\n(diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich ebenso aus den Verlaufseinträgen von Dr.med. G.________ ergibt, dass der Kläger ihm gegenüber regelmässig berichtet, mit verschiedenen Verfahren rund um die frühere\nR.________tätigkeit befasst und belastet zu sein, vgl. Verlaufsnotizen, VG-act.\n56. Und auch im Eintrittsformular der Physiotherapie vom 7.3.2016 hält der Physiotherapeut fest, gemäss Kläger würden ihn Gerichtsverfahren noch beschäftigen; VG-act. 57). Weitere Widersprüche sieht Dr.med. Q.________ darin, dass\nDr.med. G.________ in der Befunddokumentation angebe, dass der Versicherte\nin der Merkfähigkeit und der Auffassung objektiv nicht vermindert sei, seine Konzentration und das Kurzzeitgedächtnis indes subjektiv beeinträchtigt seien; diese\nBefunde würden im Widerspruch zur angeblichen kognitiven Beeinträchtigung\nstehen (BK-act. 45 S. 5; bereits im Bericht vom Februar 2015 besteht diesbezüglich ein Widerspruch). Und trotz offenbar gebesserter Stimmungslage und Besserung der depressiven Symptomatik dank integrierter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung stelle er im August 2016 eine ungünstige\nPrognose. Unzutreffend sei auch sein Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers im Mai 2016, wo Dr.med. G.________ von durchgeführter hochdosierter antidepressiver Medikation spreche, wo er doch nur eine mittlere Dosis Venlafaxin\nsowie tiefe Dosis Surmontil gegeben habe. Auch spreche er hier erstmals von einer latenten Suizidalität, wo diese doch stets ausgeschlossen worden sei (dass\nDr.med. G.________ von vermutlich anhaltender latenter Suizidalität spricht, än-\n\n37\ndert an dieser korrekten Feststellung nichts). Insgesamt fehle in den Berichten\nvon Dr.med. G.________ der Nachweis einer medizinisch-psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit.\n\nAnderseits betont Dr.med. Q.________, dass an depressiver Symptomatik im\nengeren Sinne nur eine nicht näher eingegrenzte Niedergestimmtheit und die\nZukunfts- und Existenzängste auszumachen seien, wobei letzteres in Anbetracht\nder schwierigen beruflichen und finanziellen Situation durchaus adäquat sei. Kognitiv seien jedoch keine objektiven Einschränkungen festgehalten. Unspezifische Zusatzbeschwerden wie Energielosigkeit, Gewichtsverlust, Schwitzen usw.\nkönnen ebenso gut mit dem Alkoholmissbrauch und der manifesten Lebererkrankung erklärt werden. Gegen eine Depressivität von erheblicher Schwere spreche\ndas Funktionsniveau im Alltag (die von Dr.med. G.________ bestätigte intensive\nBeschäftigung mit den rechtlichen Auseinandersetzungen) sowie die geringe\nMedikation. Im Jahr 2016 komme es zu einer Besserung der Situation, zu gebesserter Stimmungslage sowie neuropsychologisch bestätigtem normgerechten\nLeistungsprofil. Dies trotz Beendigung antidepressiver Medikation, jedoch unter\nAlkoholstopp.\n\n"}