{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Einerseits wurde durch den (damaligen) Hausarzt ab dem 26.\nJuni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Anderseits konnten - trotz entsprechender Aufforderungen - bis zum gastroenterologischen Untersuch vom 2.\nSeptember 2015 keine Arztberichte betreffend somatischer Leiden zu den Akten\ngenommen werden; einen Hausarzt hatte der Kläger erst wieder ab Februar\n2016. Auch der Kläger bestätigte in der Befragung vom 8. Februar 2018, in der\n34\nfraglichen Zeit keinen Hausarzt aufgesucht zu haben (Ergänzungsfrage 2). Aus\nder von Dr.med. G.________ geführten Krankengeschichte ist zwar ersichtlich,\ndass der Kläger ab und an in Behandlung war (allerdings auch wegen Schulterproblemen) und Dr.med. E.________ erwähnt, dass es beim Kläger im Verlaufe\ndes Jahres 2015 zu wiederholten, Kollaps ähnlichen Zuständen gekommen sei,\nwas der Anamnese des Eintrittsberichts der Klinik D.________ vom 15. September 2015 entspricht (VG-act. 60 Beleg 3). Dies lässt sich ebenso aus der Verlaufsdokumentation von Dr.med. G.________ lesen, wobei es sich um vom Kläger geschilderte kurzzeitige Einzelereignisse handelte. Weder liegen medizinische Befunde vor, noch wurde dem Kläger (abgesehen von Dr.med.\nG.________) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil berichtet Dr.med.\nN.________ am 6. Juli 2015, er habe den Kläger zu der mit ihm 2014 vereinbarten Kontrolluntersuchung aufbieten wollen, was dieser mit dem Hinweis, es gehe\nihm gut und er wünsche im Moment keine Untersuchung, abgelehnt habe (VGact. 63 Beleg 12). Ohne entsprechende medizinische Befunde ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit indes nicht begründbar (vgl. auch von Dr.med.\nK.________ erfasste persönliche Anamnese von 2000 bis 9/2015, worin nur die\nbekannten Ereignisse aufgelistet sind, VG-act. 58).\n\nZusammenfassend hat die Beklagte die Taggeldleistung an den Kläger Ende\nSeptember 2015 zu Unrecht eingestellt. Vielmehr bestand ab dem notfallmässigen Eintritt am 15. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am\n14. Januar 2016 und anschliessend ab dem 15. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 30. April 2016. In diesem Umfang hat der Kläger\n(über die von der Beklagten im ganzen Monat September 2015 geleisteten Taggelder hinaus) Anspruch auf ein Taggeld.\n\n5.2.1 Der Krankheitszustand des Klägers ist gemäss Klageschrift insbesondere\ndurch die psychiatrische Diagnose geprägt. Mit Überweisungsschreiben vom 16.\nJuni 2014 ersuchte Dr.med. E.________ den Facharzt Dr.med. G.________, den\nKläger fachärztlich zu beurteilen und therapieren. Er leide unter progredienten\nSymptomen eines emotionalen Erschöpfungszustandes, wobei vor allem berufliche Gründe ausschlaggebend seien (K-act. 29). Vom 26. Juni 2014 an befand\nsich der Kläger in Behandlung bei Dr.med. G.________. Von diesem Zeitpunkt\nan attestierte dieser dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis er ihn ab\ndem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt hat. Im Zeitpunkt der\nKlageerhebung war der Kläger noch immer in wöchentlichen Therapiesitzungen\nbeim Psychiater (Klage Ziff. 26). Entsprechend begründet der Kläger seinen Anspruch denn auch im Wesentlichen mit den ärztlichen Berichten von Dr.med.\nG.________ (vgl. dazu Erw. 3.3). Dieser diagnostizierte am 13. Oktober 2014 ei-\n\n35\nne depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom,\nICD-10 F32.11 (BK-act. 10), was er am 7. September 2015 (BK-act. 18) sowie\nam 19. Februar 2016 (BK-act. 32) und 31. Mai 2016 (BK-act. 33) bestätigte (für\ndie ausführliche Verlaufsdokumentation von Dr.med. G.________ vgl. VG-act.\n56). Ab 19. Februar 2016 ergänzte er zudem Leberzirrhose Child B mit ikterischer Steatohepatitis und ab 31. Mai 2016 Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent.\nAm 30. August 2016 nannte er eine depressive Störung ggw. leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.01 (BK-act. 38).\n\n5.2.2 Ob Prof. P.________, der von der Beklagten mit einer psychiatrischen\nKurzbeurteilung beauftragt wurde, neben dem Standortgespräch vom 10. November 2015 weitere Unterlagen, namentlich Arztberichte, zur Verfügung standen, ergibt sich aus seiner Kurzbeurteilung nicht (vgl. Erw. 3.8). Es muss daher\ndavon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund der Besprechung vom 10.\nNovember 2015 zur Beurteilung gelangt ist, aus psychiatrischer Sicht sei der\nKläger vollständig arbeitsfähig. Zudem weist er darauf hin, das psychosomatische Beschwerdebild des Klägers zeige sich überlagert durch eine psychosoziale\nBelastungssituation durch die berufliche, persönliche und finanzielle Situation.\n\nEbenso wenig erhellt aus den Akten, auf welcher Basis Dr.med. Q.________ die\nihr gestellten Fragen am 21. November 2015 beantwortet hat (BK-act. 26), ob allein auf der kurzen Beschreibung der Ausgangslage (welche nachweislich, namentlich in der Chronologie fehlerhaft ist), oder aufgrund eines vollständigen Aktendossiers. Immerhin verweist Dr.med. Q.________ auf das Kurzgutachten von\nProf. P.________, weshalb anzunehmen ist, dass ihr dies vorgelegen hat. In\nÜbereinstimmung mit diesem hält sie denn auch fest, es stünden beim Kläger\näussere, krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund. Allerdings wird dies nicht\nweiter begründet und vermag daher einen Leistungsanspruch des Klägers nicht\nzu verneinen.\n\n"}