{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Hierfür sprechen auch die glaubhaften Äusserungen des Klägers an\nder Hauptverhandlung, nach denen er sich an seine Handlungen im Januar 2016\nnicht mehr erinnern könne und der Hausarzt im Erstgespräch vom 2. Februar\n2016 notierte, das Hauptproblem sei die allgemeine Schwäche, eine Leistungsintoleranz (VG-act. 58). Darüber hinaus entspricht es einem medizinischen Erfahrungswert, dass eine über mehrere Monate im Stadium Child B verlaufende Leberzirrhose (deutliche Funktionseinschränkung) markante Auswirkungen auf das\nAllgemeinbefinden haben kann (allgemeine Müdigkeit und Schwäche, Inappetenz, Fehlernährung und Gewichtsabnahme, Muskelabbau, Dekonditionierung\netc.). Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger ab Einstufung der Leberzirrhose als Child A sofort wieder vollständig arbeitsfähig war.\nVielmehr ist von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenzphase auszugehen,\nwährend der dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist. Ab\nMitte Januar 2016 begann sich sein Allgemeinzustand langsam zu verbessern,\nwas sich mit weiteren Indizien untermauern lässt, wie etwa dem Wiedererreichen\neines stabilen Gewichtszustandes (84-85 kg), einer Intensivierung der Physiotherapiebesuche (VG-act. 57) sowie den Verlaufseinträgen des Hausarztes (VG-act.\n58). In der Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2016 hielt PD Dr.med. N.________ eine\nnormalisierte Leberfunktion fest (VG-act. 63 Beilage 1 S. 2). Es rechtfertigt sich\ndeshalb, erst ab 1. Mai 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Klägers\nauszugehen.\n\nAngesichts der weiteren vom Gericht eingeholten Unterlagen, lässt sich die von\nDr.med. T.________ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des\nKlägers (ab 15.9.2015 vier Wochen 100% AUF, allenfalls leichte Einschränkung\nbis 15.1.2016, ab dann vollständige Arbeitsfähigkeit; vgl. seine versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 1.5.2018 S. 10 [BK-at. 49]) somit nicht bestätigen. Der Annahme von Dr.med. T.________, dass ab 15. Januar 2016 eine\nvollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 15. Januar 2016 infolge\nkompensierter Leberleistung (Child A) eingetreten sei, kann aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden, da - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Fall\ndie Rekonvaleszenphase bei einer über mehrere Monate im Stadium Child B verlaufende Leberzirrhose längere Zeit dauert und das Abklingen der Leberzirrhose\nauf Stadium Child A nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist. Aus diesen Gründen kann auch der Beklagten nicht\ngefolgt werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (S. 2 unten)\n\n33\nfür die Zeit ab 15. Januar 2016 von einer allenfalls gesundheitlichen Dekonditionierung ausgeht, welche für die körperlich leichte Tätigkeit als Versicherungsbroker nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.\n\nAnderseits findet sich für die klägerische Forderung, es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Oktober 2016 zu anerkennen (Stellungnahme vom\n13.7.2018, Ziff. VIII), in den medizinischen Akten keine Grundlage. Der Hausarzt\nhält explizit fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ihn sei nie Thema gewesen. Seinen Verlaufseinträgen ist keine Diagnose von Krankheitswert zu entnehmen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse (vgl. Erw. 3.11). PD Dr.\nN.________ äusserte sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einträge zu\nden regulären Kontrollen ab Februar 2016 zeigen einen stabilen Verlauf, ab April\nein stabiles Gewicht (84-85kg); am 2. Mai 2016 notiert er eine normalisierte Leberfunktion. Auffälligkeiten finden sich keine (VG-act. 63 Beilage 1). Den Einträgen der Physiotherapie ist zu Beginn eine gewisse Dekonditionierung zu entnehmen; bereits im März 2016 ist aber eine Besserung dokumentiert. Im April\n2016 ist festgehalten, der Kläger komme ohne sich zu halten aus dem Auto.\nVermerkt sind in der Folge insbesondere Knie- und Schulterbeschwerden, so\ndass im Mai 2016 ein MRI der Schulter durchgeführt wurde. Aus den Einträgen\nder Physiotherapeuten lässt sich nicht auf eine über Ende April 2016 andauernde\nArbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. VG-act. 57). In der Befragung vom 8. Februar\n2018 hielt auch der Kläger fest, mit dem Beginn der Physiotherapie sei er wieder\nzu Kraft gekommen, es sei stetig aufwärts gegangen, das habe viel gebracht\n(Frage 10). Schliesslich spricht auch die Kurzbeurteilung der RAD-Ärztin vom 4.\nMai 2016 nicht gegen die ab Mai 2016 wieder vorhandene Arbeitsfähigkeit. So\nhält sie ohne weitere Begründung - sowie gestützt auf die Berichte vom Februar\n2016 - fest, es könne noch von einer Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, notiert aber auch, zum Gesundheitszustand würden keine genaueren Angaben gemacht, es seien weitere Berichte notwendig (Erw. 3.10.3). Der weitere\nVerlauf von Februar bis zum Berichtsdatum vom 4. Mai 2016 blieb dabei unberücksichtigt. Damit aber ist eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht\nüberwiegend wahrscheinlich erstellt.\n\n"}