{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2016 habe sich unter\nTherapie und Alkoholkarenz eine gute Erholung gezeigt, so dass PD Dr.med.\nN.________ eine Leberzirrhose Child A festgehalten habe. Damit sei eine wesentliche Verbesserung nachgewiesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass\nPD Dr.med. N.________ am 12. Februar 2016 gegenüber der IV als Diagnose\nmit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine aethyltoxische Leberzirrhose Child\nB nenne. Dies sei falsch, es habe eine kompensierte Leberzirrhose vorgelegen.\nDr.med. T.________ hält daran fest, dass gesichert nur eine Arbeitsunfähigkeit\nab dem 15. September 2015 für vier Wochen vorgelegen habe (so im Bericht\nvom 5.1.2017; im Bericht vom 4.1.2017 spricht er von einer Arbeitsunfähigkeit im\nSeptember 2015; vgl. BK-act. 44). In der Stellungnahme vom 1. Mai 2018 (BKact. 48-9/10) führt er aus, allenfalls könne aufgrund der dem Gericht neu eingereichten medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2016 aus\nsomatischer Sicht akzeptiert werden. Diesbezüglich hält er allerdings auch fest,\ngemäss PD Dr.med. N.________ bestünden beim Gehen und Sitzen keine Einschränkungen, allenfalls beim Tragen von Lasten. Auch werde keine cerebrale\nEinschränkung durch Leberzirrhose im Sinne einer äthylischen Encephalopathie\naufgezeigt. Es sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der\nbeim Gehen und Stehen keine Einschränkungen aufweise, somatisch in sitzender Tätigkeit längerfristig eingeschränkt sein soll.\n\n31\n5.1.4 Die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr.med. T.________\nsind weitgehend nachvollziehbar und schlüssig (vgl. aber auch nachfolgend Erw.\n5.1.5 zweitletzter Absatz). Er weist zu Recht darauf hin, dass PD Dr.med.\nN.________ betreffend Arbeitsfähigkeit unklar bleibt, sich später explizit gar nicht\nzu dieser Frage äussern will. Auch zeigt er zu Recht auf, dass verschiedene ärztliche Berichte zu Unrecht noch nach dem 15. Januar 2016 von einer Leberzirrhose Child B sprechen, obwohl PD Dr.med. N.________ bereits Mitte Januar 2016\nChild A festgestellt habe, nachdem es nach komplettem Alkoholstopp zu einer\nsehr schönen klinischen und auch hepatologischen Erholung gekommen sei (BKact. 30). Den weiteren Arztberichten kann sodann entnommen werden, dass unter Fortbestehen des Alkoholstopps die Erholung weiterging (IV-act. 36).\n\n5.1.5 Nachdem keine anderen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden somatischen\nDiagnosen aktenkundig sind, und der Krankheitsfall vom September 2015 nicht\nzu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist ein entsprechend dauerhafter (resp. bis zur Maximaldauer andauernder) Leistungsanspruch des Klägers\ninfolge Leberzirrhose zu verneinen. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, dass\nder Kläger bereits zwei Wochen nach dem 15. September 2015 (Zeitpunkt der\nnotfallmässigen Hospitalisation) wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein\nsoll. Nach dem Untersuch vom 27. November 2015 konnte PD Dr.med.\nN.________ zwar sonst eine Erholung und Besserung des Allgemeinzustandes\nfeststellen, stellte aber nach wie vor die Diagnose einer dekompensierten Leberzirrhose Child B mit zunehmend Aszites und neu Oesophagusvarizen Grad I-II.\nEine Behandlung mit Diuretika und Carvedilol wurde erforderlich.\n\nGegenüber dem Verwaltungsgericht gab PD Dr.med. N.________ in seinem\nKurzbericht vom 12. April 2018 an (VG-act. 63), dass er keine Angaben über das\ngenaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit machen könne. Dies lässt es aber auch\nnicht zu, aufgrund der Berichte von PD Dr.med. N.________ vom 27. November\n2015 und vom 15. Januar 2016, in welchen dem Kläger eine fortschreitende Erholung von der Leberzirrhose attestiert wird, auf die (vollständige) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen.\n\nDie vom Verwaltungsgericht eingeholten, ergänzenden Untersuchungs- und Verlaufsberichte von PD Dr.med. N.________ zeigen auf, dass zwar die akute äthyltoxische Leberschädigung (ikterische Steatohepatitis) innerhalb von rund 3 Monaten nach Spitalaustritt deutlich zurückgegangen ist (Rückgang von Transaminasen und Bilirubin), jedoch sich die Leberzirrhose noch bis Mitte Dezember\n2015 offensichtlich verschlechtert hat, insbesondere der Pfortaderhochdruck zunahm und sich Oesophagusvarizen und zunehmender Aszites entwickelten. Erst\nim Bericht vom 15. Januar 2016, vier Monate nach Hospitalisation, sprach PD\n\n"}