{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Taggeldzahlung jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung\nhinsichtlich des geltend gemachten Anspruches für den Monat April 2014 zu. Wie\ndie Beklagte zu Recht festhält, bildete die Krankheit im September 2015 (Lebererkrankung) einen eigenen Krankheits- resp. Versicherungsfall und einen von der\nKrankheit vom April 2014 (Infekt) unabhängigen Taggeldanspruch. Die Beklagte\nhatte im Schreiben vom 9. Dezember 2015 denn auch ausdrücklich unterschieden zwischen dem Taggeldanspruch für den Monat April 2014, für welchen sie\neine Leistungspflicht explizit ablehnte, und dem Anspruch vom September 2015,\nden sie anerkannte (BK-act. 28).\n\nEinen anderen Grund, welcher die Verjährung unterbrochen hätte (Art. 135 Ziff. 2\nOR), wird vom Kläger zu Recht nicht geltend gemacht.\n\nWas die Taggeldleistungen aufgrund der psychischen Krankheit anbelangt, die\nvon Dr.med. G.________ ab 26. Juni 2014 ausgewiesen wird und für welche er\neine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, so stellt diese einen eigenen, von\nden somatischen Krankheiten unabhängigen Krankheits- resp. Versicherungsfall\ndar. Einen Anspruch auf Taggelder hat die Beklagte stets bestritten, nie aner-\n29\nkannt. Einen Einredenverzicht gab sie am 3. Oktober 2016 ab, soweit die Forderung nicht ohnehin bereits verjährt sei (BK-act. 42). Mithin besteht aufgrund der\neingetretenen Verjährung bis zum 2. Oktober 2014 selbst dann kein Taggeldanspruch, wenn in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer\nKrankheit ausgewiesen wäre.\n\n4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allfällige Forderungen des Klägers auf Taggelder bis zum 2. Oktober 2014 - unabhängig des Versicherungsfalles - verjährt sind. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch die Frage, ob die Krankheitsanzeige des Klägers vom 27. August 2014 (BK-act. 3) verspätet erfolgt ist\nund aufgrund der verspäteten Anzeige für die Zeit davor keine Leistungspflicht\nder Beklagten besteht (wie es die Beklagte geltend macht).\n\n5. Für die Zeit ab 3. Oktober 2014 sind die zwei Krankheitsfälle Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit (vom 26.6.2014, resp. 3.10.2014 bis\n27.10.2016 [vgl. Erw. 3.3.7]) sowie Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit (vom September 2015) zu unterscheiden und betreffend Taggeldanspruch\nzu überprüfen.\n\n5.1.1 Im April 2014 war der Kläger wegen einem Infekt am Vorfuss und Unterschenkel rechts hospitalisiert. Im Spital wurde zudem ein Diabetes mellitus Typ II\ndiagnostiziert sowie eine äthyltoxische Hepatopathie festgestellt. Namentlich der\nInfekt führte nachvollziehbar zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit, was im\nGrundsatz auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Allfällige Ansprüche bis\nzum 2. Oktober 2014 sind indes verjährt (vgl. Erw. 4). Dass diese im April 2014\nunbestrittenermassen bestandene somatische Krankheit und Arbeitsunfähigkeit\nüber diesen Zeitpunkt hinaus weiter andauerte, ist indes nicht anzunehmen. Es\nbestehen denn auch keine entsprechenden Arztberichte; namentlich der von\nDr.med. E.________ geführten Krankengeschichte (K-act. 28) kann nicht entnommen werden, dass die Krankheit andauerte und behandelt worden wäre. Er\nselber attestierte denn auch eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 26. Juni 2014\n(K-act. 27) und bestätigte, keine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (BK-act. 34).\n\n5.1.2 Bereits im Schreiben vom 9. Dezember 2015 anerkannte die Beklagte,\ndass der Kläger im September 2015 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig\nwar und entsprechend Anspruch auf Taggeld hatte (BK-act. 28). Entsprechend\nleistete die Beklagte vom 1. bis 30. September 2015 Taggelder in der Höhe von\nFr. 10'684.50 (K-act. 22). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit basierte dabei\nim Wesentlichen auf dem Bericht des Konsiliararztes Dr.med. T.________ vom 2.\nDezember 2015, welcher eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen im September\n30\n2015 bejahte (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 hielt Dr.med. T.________ auf Anfrage der Beklagten hin fest, ab dem 1. Oktober 2015 lasse sich somatisch keine\nArbeitsunfähigkeit mehr begründen (BK-act. 35). Dies steht allerdings in gewissem Widerspruch zum Bericht des behandelnden Arztes PD Dr.med.\nN.________, der am 25. November 2015 ausführte, vom Zeitpunkt der Hospitalisation und in den nachfolgenden Wochen habe sicherlich eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden; das Ausmass könne er allerdings nicht beurteilen (BK-act.\n22). Und auch noch am 12. Februar 2016 hielt PD Dr.med. N.________ gegenüber der IV fest, die bis anhin dekompensierte Leberzirrhose (aktuell sich erholend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederaufnahme resp.\nErhöhung der Einsatzfähigkeit hielt er aufgrund der sich erholenden Leberfunktion für nicht ganz ausgeschlossen (IV-act. 16). Die RAD-Ärztin U.________ beurteilte gestützt darauf am 4. Mai 2016, zurzeit könne noch eine Teilarbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-act. 24).\n\n"}