{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:58", "Checksum": "7f66d47971b625ce9c16fef15f41fae7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134\nRegeste:\nKrankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n4.1 Die materiellen Voraussetzungen einer Leistungspflicht sind nur zu prüfen,\nsoweit ein entsprechender Anspruch nicht ohnehin verjährt ist. In diesem Sinne\ngilt es vorab die Verjährungsfrage zu prüfen, da sich im Falle der Verjährung die\nmateriellen Fragestellungen erübrigen (Urteil BGer 4A_471/2014 vom 2.2.2015\nErw. 2.3.2).\n\n4.2 Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen\nmangels Erfüllung der Voraussetzungen und sie macht zusätzlich auch geltend,\nsie habe mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese bis zum 3. Oktober 2016 nicht bereits eingetreten sei (BK-\n\n27\nact. 42). Ein allfälliger Anspruch auf Taggeldzahlungen für bereits verjährte Forderungen bestehe damit ohnehin nicht.\n\nNach Darstellung des Klägers wurde indes die Verjährung mit der Erbringung\nvon Teilzahlungen in den Jahren 2014 wie 2016 jeweils unterbrochen und sie\nhabe neu zu laufen begonnen (Replik Ziff. 19). Dem entgegnet die Beklagte,\ndass Taggelder pro Leistungsfall ausgerichtet würden. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Krankheit sei nie anerkannt worden, weshalb eine allfällige\nZahlung diesbezüglich nie unterbrechend habe wirken können. Und auch für die\nArbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit im April 2014 sei aufgrund der\nausstehenden Prämienzahlung sowie der zu späten Anmeldung nie ein Taggeld\ngeleistet worden; dieser Anspruch sei daher am 3. Oktober 2016 verjährt (Duplik\nZiff. 9).\n\n4.3 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) verjähren die Forderungen aus\ndem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die\nLeistungspflicht begründet. Die gleichlautende Bestimmung enthält auch die AVB\n(Ziff. 10.6.5). Da die Taggeldzahlungen ihrer Natur nach das laufende Einkommen des Versicherten ersetzen sollen, werden sie in der Regel fortlaufend gefordert und erbracht. Diesem Zweck entspricht es, die Taggeldforderungen\ngrundsätzlich fortlaufend verjähren zu lassen (Urteile BGer 4A_229/2015 vom\n14.4.2016 Erw. 4.1; 4A_471/2014 vom 2.2.2015 Erw. 4.1; BGE 139 III 418 Erw. 3\nund 4).\n\nGemäss Art. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)\nvom 30. März 1911 wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung,\nSchlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Sie wird sodann gemäss\nArt. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten\ndes Schuldners. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf eine Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das\nvom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen\nzur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer\nRestschuld nicht ausschliesst. Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen.\nOb eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die\nVerjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden\n\n28\n(BGE 134 III 591 Erw. 5.2.1; Urteile BGer 4A_532/2009 vom 5.3.2010 Erw. 2.5,\n4A_590/2009 vom 14.5.2010 Erw. 4.1 und 9C_262/2010 vom 12.7.2010 Erw.\n4.2).\n\n4.4 Dr.med. T.________ hielt gegenüber der Beklagten fest, für den Monat\nApril 2014 könne eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden\n(Erw. 3.9.4). Die Beklagte selber anerkennt denn auch, dass der Kläger im April\n2014 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig war (Erw. 2.2). Dennoch verneinte sie durchwegs einen Taggeld-Anspruch des Klägers. Dies ursprünglich\nwegen Prämienverzug sowie wegen zu später Anmeldung. Nachdem der Kläger\nbestreitet, je eine Mahnung wegen Prämienverzug erhalten zu haben und die\nBeklagte ihrerseits den Verzug nicht nachweisen kann, verzichtete sie mit Duplik\nauf die Geltendmachung eines Prämienverzugs (Duplik Ziff. 2). Hingegen bestreitet sie einen Anspruch weiterhin infolge verspäteter Anmeldung. Mithin hat die\nBeklagte einen Anspruch des Klägers auf Taggelder für den Monat April 2014\nund darüber hinaus nie anerkannt. Sie hat sich nie in einer Weise geäussert,\ndass der Kläger in guten Treuen davon ausgehen konnte, die Beklagte anerkenne seinen Anspruch auf Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014\nund darüber hinaus, so dass er nicht handeln müsste (BGE 134 III 591 Erw.\n5.2.1). Im Gegenteil hat sie diesen Anspruch stets ausdrücklich bestritten.\n\n"}