{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:58", "Checksum": "7f66d47971b625ce9c16fef15f41fae7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134\nRegeste:\nKrankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\nDr.med. T.________ gelangt zur folgenden Konklusion (BK-act. 48-9/10):\nEine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab 28.02.2014 bis 30.11.2016 kann aus somatischer Sicht nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es\nliegen relevante psychosoziale Faktoren vor, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründen.\nLediglich vom 03.03.2014 bis 14.03.2014 Harnwegsinfekt-bedingt sowie ab\n22.04.2014 für 4 Wochen im Rahmen des Fussinfektes und ab 15.09.2015 für 4\nWochen kann eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bestätigt werden. Die\nArbeitsunfähigkeit ab 15.09.2015 kann aufgrund der nachgereichten Akten allenfalls bis 15.01.2016 anerkannt werden. Jedoch ab 15.01.2016 ist aus somatischer\nSicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen.\n\n25\n3.10.1 Am 7. September 2015 füllte der Kläger das Meldeformular Früherfassung\nder IV aus und reichte es der IV-Stelle Luzern ein (IV-act. 3). Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde Krankheit angegeben, wobei die gesundheitliche Problematik, die Art des Leidens nicht benannt wurde. Am 13. Oktober 2015 fand das\nErstgespräch statt. Der Kläger nannte dabei als Leiden die Magen-/ Darmprobleme sowie psychische Probleme. Er habe in den letzten 1½-2 Jahren über\n30kg abgenommen, fühle sich extrem müde und habe für gar nichts Kraft. Selber\nkönne er seine Situation kaum einschätzen, es werde einfach nicht besser; es\nseien Abklärungen am Laufen. Gestützt auf das Gespräch ging die IV-Beraterin\nvon einer Arbeitsunfähigkeit aus; in der Frühintervention sah sie keine Unterstützungsmöglichkeiten (IV-act. 6).\n\n3.10.2 Nach mehreren Hinweisen durch die IV-Stelle meldete sich der Kläger am\n14. Januar 2016 bei der IV an (IV-act. 12). Der Kläger nannte als gesundheitliche\nBeeinträchtigung \"Blaseninfektion, Erysipel etc., verlangen Sie die Arzt-Berichte\".\nAls behandelnde Ärzte nannte er die Dres. N.________, J.________,\nH.________, E.________ und H.________ [ein weiterer Name ist unlesbar]; im\nBegleitmail erwähnte er zusätzlich noch Dr.med. G.________, welchen er im\nFormular vergessen habe.\n\n3.10.3 Am 12. Februar 2016 berichtet PD Dr.med. N.________ der IV als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Wahrscheinlich aethyltoxische\nLeberzirrhose Child B (ohne Auswirkungen: Diabetes mellitus Typ II, Arterielle\nHypertonie, obstruktive Schlafapnoesyndrom). Die bis anhin dekompensierte Leberzirrhose (aktuell sich erholend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit.\nDie Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht ganz auszuschliessen\naufgrund der sich erholenden Leberfunktion (IV-act. 16).\n\nAm 19. Februar 2016 berichtet Dr.med. G.________ der IV-Stelle (vgl.\nErw. 3.3.3).\n\nAm 4. Mai 2016 gab die RAD-Ärztin U.________ die Stellungnahme ab, die Leberzirrhose sei unter Alkoholstopp in Besserung, es liege nun nur noch Child A\nvor. Anzunehmen sei zurzeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit, es würden keine\ngenauen Angaben gemacht. Es seien aber weitere Verlaufsberichte einzuholen.\nMedizinisch könne noch nicht von Endzustand ausgegangen werden (IV-act. 24).\n\n3.10.4 Am 24. August 2016 berichtete Dr.med. G.________ (vgl. Erw. 3.3.5). Er\nstellte eine ungünstige Prognose und nannte eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.\n\nAm 20. September 2016 erstattete PD Dr.med. N.________ einen weiteren Bericht. Die Fragen betreffend Arbeitsunfähigkeit konnte er nicht beantworten.\n\n26\nAm 31. Oktober 2016 erhielt die IV-Stelle den Bericht der Verhaltensneurologischen/ Neuropsychologischen Untersuchung am ____-spital vom 24. Oktober\n2016 (vgl. Erw. 3.7).\n\nDa PD Dr.med. N.________ seinem Bericht keinen aktuellen Befund beigelegt\nhat, forderte die IV einen solchen nach. Dieser wurde am 21. Dezember 2016\neingereicht (IV-act. 36). Er sehe den Kläger einmal monatlich zur hepatologischen Kontrolle; am 1. Juli 2016 habe er ihn sonographisch beurteilt, am 9. November 2016 endoskopisch; ansonsten hätten keine weiteren Abklärungen stattgefunden. Dem Hausarzt berichtete er nach dem Ultraschall-Untersuch von einem weiterhin sehr erfreulichen Verlauf unter absoluter Alkoholabstinenz; sonographisch wie auch labormässig keine Hinweise für ein HCC. Und nach der Endoskopie berichtete er, erfreulicherweise zeige sich im Gleichschritt mit der Lebererholung auch ein deutlicher Rückgang der Oesophagusvarizen.\n\n3.11 Im März 2018 holte das Gericht vom behandelnden Hausarzt Dr.med.\nK.________ (FMH Allgemeinmedizin) eine schriftliche Auskunft und die Krankengeschichte ein (VG-act. 58). Daraus erhellt, dass PD Dr.med. N.________\ndem Kläger nach der notfallmässigen Hospitalisation im September 2015 empfahl, sich einen Hausarzt zu nehmen und ihn an Dr.med. K.________ verwies.\nDieser führte im Februar 2016 das Erstgespräch durch und ist seither behandelnder Hausarzt. Im Bericht vom 31. März 2018 führte er aus, \"dass abgesehen\nvon einer Stellungnahme in einem einzigen Zeugnis vom 25.09.2016 (Ihnen bekannt [K-act. 25]), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch mich als Hausarzt im\nVerlauf der Behandlung kein Thema war.\" Aus den Verlaufseinträgen erhellt sodann, dass als Probleme, die in den Hausarzt-Konsultationen seit Februar 2016\nbehandelt wurden, eine Periarthritis humeroscapularis, eine allgemeine Muskelatrophie bei Status nach Dekonditionierung 2015, Leberzirrhose Child B (ED\n2015), psychosoziale Belastung sowie V.a. psychomotorische Verlangsamung im\nZentrum standen.\n\n"}