{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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P.________ in seinem Kurzgutachten eine depressive Reaktion und Angst festgestellt habe, diese\naber als Symptomatik einer Anpassungsstörung ICD-10 F41.2 gewertet habe.\nDefinitionsgemäss könne es sich dabei nur um eine leichte Angstsymptomatik\nhandeln. In Übereinstimmung mit seiner Diagnosestellung habe Prof.Dr.med.\n\n23\nP.________ keine krankheitswertige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seitens\nder Psyche festgestellt (BK-act. 49 S. 4 oben).\n\nDr.med. Q.________ gelangte zur gleichen Einschätzung wie bereits am 9. Januar 2017 (vgl. vorn Erw. 3.9.2).\n\n3.9.4 Dr.med. T.________ bestätigte am 2. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht für den ganzen Monat April 2014 sowie für vier Wochen im September 2015. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei somatisch nicht\nbegründbar. Der angebliche Gewichtsverlust sei nicht organisch bedingt, sondern\ngewünscht (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 ergänzt er, somatisch lasse sich eine\nArbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2015 nicht begründen (BK-act. 35).\n\n3.9.5 Am 4. Januar 2017 unterbreitete Dr.med. T.________ der Beklagten eine\nversicherungsmedizinische Stellungnahme betreffend Klärung einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2014 aus somatischer Sicht sowie am\n5. Januar 2017 eine Ergänzung nach Vorlage der IV-Akten (BK-act. 44). Mit Verweis auf die Berichte von PD Dr.med. N.________, der am 15. Januar 2016 noch\neine Leberzirrhose Child A diagnostiziert habe, betont er die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Bei einer kompensierten Leberzirrhose sei\neine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Hingegen könne eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit für vier Wochen ab 15. September 2015 sowie allenfalls eine\nleichte Einschränkung bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht akzeptiert werden. Auch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Versicherter, der neuropsychologisch keine relevante Einschränkung aufweise, dauerhaft wegen einer äthyltoxischen Leberzirrhose in leichter körperlicher Tätigkeit\narbeitsunfähig sein solle. Auch die IV-Akten würden bestätigen, dass somatischerseits keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne. Eine solche sei nur für April 2014 sowie ab 15. September 2015 für vier Wochen\nbestätigt.\n\n3.9.6 Zuhanden der Beklagten gab Dr.med. T.________ am 1. Mai 2018 eine\nweitere versicherungsmedizinische Stellungnahme ab (BK-act. 48). Er stellte\naufgrund der Akten fest, dass spätestens am 15. Januar 2016 ein kompensierter\nZustand bestanden habe, der Versicherte habe sich im Stadium Child A befunden (BK-act. 48-7/10). Es sei aufgrund der nachgereichten Akten diskutabel, ob\nvon Oktober 2015 bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden dürfe. Jedoch spätestens ab 15. Januar 2016 mit einer kompensierten Leberzirrhose Stadium Child A könne aus somatischer Sicht\nkeine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dies habe auch PD\n\n24\nDr.med. N.________ in seinem Schreiben vom 12. April 2018 an das Verwaltungsgericht bestätigt. Darin schreibe er, dass er den Kläger im September 2015\nerstmalig wegen der dekompensierten Leberzirrhose beurteilt habe. Damals sei\nder Kläger im Stadium Child B gewesen (…). Mitte Januar 2016 habe sich dann\nwieder eine kompensierte Leberleistung (Child A) gezeigt. Bei einer Leberzirrhose sei in der Regel davon auszugehen, dass in einem kompensierten Stadium\nChild B oder Child C eine Leistungseinschränkung bzw. eine verminderte Arbeitsfähigkeit vorliege. In einem Stadium Child A sei in der Regel die Arbeitsfähigkeit wieder grossmehrheitlich vorhanden, sofern keine hepatische Enzephalopathie, d.h. leberbedingte Bewusstseinseinschränkung vorliege. Eine solche\nhabe bei dem Kläger nie bestanden (BK-act. 48-7/10).\n\nIm Weitern hält Dr.med. T.________ fest (BK-act. 48-7/10):\nUnbestritten ist, dass im Akutstadium der dekompensierten Leberzirrhose mit entzündlicher Komponente eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Bei weiterhin\n100%ig attestierter Arbeitsunfähigkeit ist in der Erholungsphase eine volle Arbeitsunfähigkeit zwar umstritten, insbesondere da PD Dr.med. N.________ keine relevanten Einschränkungen geltend gemacht hat, sei es im Sitzen oder Stehen und\nGehen. Es kann im Sinne eines Kompromisses vom 15.09.2015 bis 15.01.2016\naus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit teilweise anerkannt werden. Jedoch\nab 15.01.2016 ist bei stabiler kompensierter Leberzirrhose Child A keine Arbeitsunfähigkeit mehr aktenkundig belegt. Eine Arbeitsunfähigkeit bis November 2016\nkann Hepatopathie bedingt aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden. So zeigen auch die Laborwerte eine kontinuierliche Verbesserung. Auch klinisch konnten\nDiuretika im Januar 2016 wieder sistiert werden. Folglich kann ich aus somatischer\nSicht keine Gründe für eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit bis November\n2016 [finden].\n\nSodann verweist Dr.med. T.________ auf Widersprüche zwischen der Beurteilung von Dr.med. K.________ vom 27. November 2016 und dessen Schreiben\nan das Verwaltungsgericht vom 21. März 2018 (recte: 31.3.2018) (BK-act. 48-\n8/10).\n\n"}