{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Der Versicherte\ngibt an, durch die wöchentlich stattfindenden Termine bei seinem Psychiater\noder dessen Ehefrau, die ebenfalls vom Fach sei, in seinem Verhalten einigermassen stabilisiert zu werden.\n\n21\nBislang findet keine koordiniert durchgeführte therapeutische und berufliche\nIntegration des Versicherten statt.\nVor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur, dem Lebensalter des Versicherten und der eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden erscheint heute eine gelingende Eingliederungsprognose unbestimmt.\nDie geschilderten psychosomatischen Beschwerden des Versicherten\n(Schlafstörungen, Erschöpfung und Müdigkeit) sind inzwischen deutlich\nchronifiziert, und es hat eine markante Fixierung des Versicherten auf die\nkörperlich empfundenen Verhaltenseinschränkungen stattgefunden.\nAm 13.9.2015 ist eine Anmeldung bei der IV erfolgt zur Prüfung des Anspruchs des Versicherten auf den Bezug von Sozialleistungen.\nEine zeitnahe Anmeldung beim RAV ist angezeigt.\n\n5. Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit: Aktuell aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige Einschränkung der AF in angestammter Tätigkeit als Versicherungsexperte. Eine mögliche somatisch gegebene Einschränkung bedarf\neiner gesonderten fachärztlichen Prüfung.\n6. Arbeitsfähigkeit in anderer Tätigkeit: Ebenso.\n\n7. Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch nicht medizinische Probleme: Das psychosomatische Beschwerdebild des Versicherten zeigt sich\ndurch eine psychosoziale Belastungssituation (Probleme des Angestelltenverhältnisses in der inzwischen aufgegebenen, von den Brüdern des Versicherten\ngeleiteten Firma sowie inzwischen eingetretener finanzieller Schwierigkeiten)\nüberlagert.\n\n3.9 Die Beklagte unterbreitete ihrer Konsiliarärztin Psychiatrie, Dr.med.\nQ.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin Sim,\nVetrauensärztin SGV), sowie ihrem Konsiliararzt Dr.med. T.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin, FA Vertrauensarzt SGV) unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Ausgangslage verschiedene Fragen betreffend die Arbeitsunfähigkeit.\n\n3.9.1 In der Beurteilung vom 21. November 2015 hielt Dr.med. Q.________ fest,\nsie könne aus ihrer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit feststellen. Es stünden äussere, krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund (BK-act.\n26). In einer zweiten Stellungnahme vom 17. August 2016 äussert sie, daran ändere sich auch nichts für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015; der Kläger sei aus\npsychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig. Die medizinischen Unterlagen würden\nvor allem das subjektive Erleben des Klägers wiedergeben; anhand von objektiven Befunden sei kein Leiden von erheblicher Schwere ausgewiesen (BK-act.\n35).\n\n22\n3.9.2 Eine weitere ausführliche Einschätzung von Dr.med. Q.________ folgte am\n9. Januar 2017, gestützt auf die medizinischen Akten der Beklagten sowie der IV\n(BK-act. 45). Darin kommt sie zusammenfassend zum Schluss, dass beim Kläger\nzu keinem Zeitpunkt ein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegt worden sei, es seien keine psychiatrisch bedingten Funktionseinschränkungen aus den medizinischen Akten ersichtlich, die eine Berufsausübung\nverunmöglicht hätten. Der Kläger habe sich mit schädlichem Alkolholkonsum seine Leber geschädigt und seine Befindlichkeit insgesamt belastet; es handle sich\ndabei aber nicht um eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Belegt seien erhebliche Probleme und Belastungen in Zusammenhang mit der beruflichen\nTätigkeit und dem wirtschaftlichen Fortkommen; dabei handle es sich um krankheitsfremde Faktoren, die für das Attestieren einer Arbeitsunfähigkeit nicht herangezogen werden könnten.\n\n3.9.3 Am 28. Mai 2018 gab Dr.med. Q.________ gegenüber der Beklagten eine\nweitere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht\nfür die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016 unter Einbezug der\nneuen (vom Gericht einverlangten) Aktenstücke ab (BK-act. 49). In der Beurteilung hält Dr.med. Q.________ fest, dass die Ausgangslage unverändert sei. (…).\nVon besonderem Interesse sei, dass der Versicherte das Antidepressivum Venlafaxin am 2. Februar 2016 selber gestoppt habe, was nahelege, dass der Leidensdruck punkto Niedergestimmtheit am 2. Februar 2016 mässig bis leicht gewesen sei. Gleichermassen von Interesse sei, dass der Psychiater\n(Dr.med. G.________) in keinem einzigen Eintrag Rechenschaft über die Suizidalität abgegeben habe. Dies sei einzig und allein damit zu erklären, dass der\nVersicherte diesbezüglich nie Hinweise abgegeben habe und sich der Arzt deswegen nie Sorgen gemacht habe (…). Dieses Vorgehen sei einzig und allein\ndamit zu erklären, dass der Versicherte nicht erheblich depressiv gewesen sei\n(…) (BK-act. 49 S. 3).\n\nAus der Krankengeschichte des Hausarztes und dem Bericht der Klinik\nD.________ vom 15. September 2015 schliesst Dr.med. Q.________, dass beim\nVersicherten gesundheitlich die Alkoholproblematik im Zentrum gestanden haben\nmüsse.\n\n"}