{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Diagnose: Leberzirrhose Child B. am ehesten ethyltoxisch-bedingt, Ulcus\nventriculi. Diabetes mellitus Typ II, Art. Hypertonie, obstruktives Schlafapnoesyndrom.\n2. Prognose: Unter absoluter Alkoholkarenz zeigt sich nun doch eine allmähliche Besserung der Leberzirrhose, allerdings weiterhin im Stadium Child B.\n3. Beginn der Symptome: Hospitalisation am 15 09.2015 in der D.________.\n\n4. Behandlungsbeginn: 15.09.2015\n\n5. Welche Behandlungsmassnahmen haben sie veranlasst: Keine unmittelbare Behandlungen, ausser der absoluten Alkoholkarenz.\n6. Arbeitsunfähigkeit: Vom Zeitpunkt der Hospitalisation und in den nachfolgenden Wochen hat sicherlich eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden,\ndas Ausmass kann ich aber nicht beurteilen.\n6.1 Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit: Kann ich nicht beurteilen\n\n6 2 Ist der Patient eigeschränkt in: Der Patient ist nicht eingeschränkt beim Gehen und beim Sitzen. Möglicherweise gewisse Einschränkung bei Tragen von\nLasten.\n6.3 Bestehen ihrerseits Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Wie gesagt, es besteht eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Das Ausmass kann ich nicht beurteilen.\n6 4 Sind weitere Ärzte, Therapeuten oder Kliniken In die Behandlung involviert: Der Hausarzt ist involviert. Meines Wissen sonst keine weiteren\nHausärzte.\n6.5 Sollten weitere Abklärungen vorgenommen werden: Aus hepatologischer\nSicht keine.\n6.6 Haben sie für andere Versicherungen Zeugnisse ausgefüllt: Nein.\n\n6 7 Ist eine IV-Anmeldung erfolgt? Nicht von meiner Seite.\n\n3.6.2 Gegenüber dem Hausarzt berichtet PD Dr.med. N.________ zur Verlaufsuntersuchung vom 27. November 2015 (Ultraschall Abdomen + obere Endoskopie) von einer sich klinisch wie auch labormässig weiterhin zeigenden dekompensierten Leberzirrhose (Child B) mit zunehmend Aszites und Oesophagusvarizen\nGrad I-II. Der Kläger habe wieder an Gewicht zugenommen, der AZ sonst habe\nsich gebessert (BK-act. 29).\n\n3.6.3 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Januar 2016 berichtet PD Dr.med.\nN.________ von einem sehr erfreulichen Verlauf unter absoluter Alkoholkarenz.\nDer Kläger sei neu in einem Stadium Child A (BK-act. 30).\n\n20\n3.7 Auf Zuweisung durch Dr.med. G.________ führte das ____-spital am 24.\nOktober 2016 eine Verhaltensneurologische/Neuropsychologische Untersuchung\ndurch bei Fragestellung: \"Lassen sich kognitive Defizite objektivieren?\" und folgender Beurteilung (BK-act. 43):\nDie neuropsychologische Untersuchung von Hr A.________ ergibt bis auf eine diskrete Einschränkung in der phasischen Alertness durchwegs normgerechte testdiagnostische Befunde in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen/Gedächtnis,\nExekutivfunktionen und Visuokonstruktion. Kursorisch geprüft ebenfalls unauffällig\nsind basale visuell-gnostische, sprachliche und rechnerische Leistungen. Dazu\npassend fällt der Summenwert im Mentalscreening unauffällig aus (MoCA: 27/30\nP.). Im klinischen Eindruck sowie in einem zusätzlich durchgeführten Fragebogenverfahren ergeben sich Hinweise auf eine leichtgradige Fatiguesymptomatik, zudem bestätigt sich die bekannte Affektsymptomatik.\n\nAngesichts des insgesamt normgerechten kognitiven Leistungsprofils ist aus rein\nneuropsychologischer Sicht inhaltlich mit keinen Einschränkungen bei beruflichen\nTätigkeiten zu rechnen. Ob und wann Hr. A.________ wieder einer Tätigkeit im\nersten Arbeitsmarkt nachgehen kann, hängt primär vom weiteren Verlauf der\npsychiatrischen Erkrankung ab und sollte aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden.\n\nNach Zugang dieses Berichts erklärte Dr.med. G.________, der Kläger sei aus\npsychiatrischen Gründen ab dem 28. Oktober 2016 voll arbeitsfähig (vgl.\nErw. 3.3.7).\n\n3.8 Zur Abklärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers bei Prof. Dr.med. P.________, welche am 10. November\n2015 stattfand. Im Anschluss gab Prof. P.________ eine psychiatrische Kurzbeurteilung ab (BK-act. 25):\n3. Befund und Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit: Klar orientiert in allen Qualitäten. Antrieb und Motivation leicht vermindert. Affekt und\nEmotion uneinheitlich, wenig mitschwingend im Gespräch. Kognitiv ohne\nEinschränkungen. Denken geordnet und weitgehend problemzentriert. Gut\nstrukturiertes Vermögen im Hinblick auf die Etablierung einer Tagesstruktur.\nKeine Suizidalität. Keine psychotischen Zeichen. (ICD-10: F 41.2; F 45.41; Z\n73.0; Z 73.1; F 10.20; Z 56.-)\n\n4. Prognose und Therapievorschläge: Der Versicherte wird kontinuierlich\nhausärztlich und internistisch ambulant und stationär (zuletzt im April 2015)\nbehandelt. Die intensiven Behandlungen haben nach Angaben des Versicherten bis heute zu keiner ausreichenden Besserung seiner umfangreichen\nkörperlichen Beschwerden (Schmerzentwicklung, Bewegungseinschränkungen, Magen-Darm-Probleme) geführt.\n\n"}