{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Sinnestäuschungen\nund Ich-Störungen sind nicht vorhanden.\nIm Affekt leicht bis mittelgradig depressiv vermindert und verflacht, schwankend,\nKraft- und Energieverlust, Existenz-, Zukunftsängste und Ängste um seine Gesundheit sind vorhanden. Innere Unruhe, bei Belastung rasche Ermüdung und\nauch tlw. Schweissausbrüche sind vorhanden. Er ist im Antrieb vermindert, jedoch\npsychomotorisch ruhig. Ein- und Durchschlafstörungen treten immer wieder auf.\nSozialer Rückzug ist vorhanden. Suizidalität wird verneint.\n\nDie vollständige Arbeitsunfähigkeit wird bestätigt, ebenso die ungünstige Prognose. Im Rahmen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie fänden seit 26. Juni 2014 regelmässige Konsultationen statt mit dem Ziel, die\ndepressive Symptomatik zu verringern, was zum Teil auch gelungen sei. Nach\nwie vor gebe es, ausgelöst durch die schwierige Situation, jedoch auch wieder\nmittelgradige depressive Einbrüche.\n\n3.3.6 Am 27. Oktober 2016 bestätigt Dr.med. G.________ eine weiterhin bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2016 (BK-act. 40).\n\n3.3.7 Mit Schreiben vom 13. März 2017 gibt Dr.med. G.________ gegenüber\ndem klägerischen Rechtsanwalt eine psychiatrische Stellungnahme ab (K-act.\n26). Er bestätigt, dass der Kläger seit dem 26. Juni 2014 bei ihm in integrierter\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (wobei die psychotherapeutischen Gespräche delegiert bei seiner Ehefrau stattgefunden hätten). Bei der\nErstkonsultation habe ein mittelgradig depressives Zustandsbild bestanden. Zuerst habe er als antidepressive Medikation ein Johanniskrautpräparat (Deprivita,\nsiehe Erw. 3.2.1) erhalten, aufgrund mangelnder Wirksamkeit sei auf mehrere\nandere Antidepressiva (Fluoxetin, zuletzt Venlafaxin) umgestellt worden, jedoch\nhabe die Medikation wegen der Lebererkrankung sistiert werden müssen. Die\nBeurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des komplexen Falles nicht einfach gewesen, da er neben den psychiatrischen Störungsbildern auch körperliche Probleme geboten habe. Zudem habe der Kläger seinen Alkoholmissbrauch\nlange verheimlicht. Er gehe davon aus, dass die depressive Symptomatik schon\nviele Jahre bestanden habe, schon vor der Erstkonsultation, und dass der Kläger\naufgrund dessen schon längere Zeit Alkoholmissbrauch betrieben habe, im Sinne\neiner Selbstmedikation seiner Depression. Der Krankheitsverlauf sei durch die\nschwere äthyltoxische Lebererkrankung beeinflusst. Nach internistischer Behandlung im Jahr 2016 [recte 2015] sei es zunehmend zu einer Stabilisierung der\nkörperlichen und psychischen Situation des Klägers gekommen. Zum Ausschluss\nvon psychischen Ursachen allfälliger kognitiver Probleme habe er daher eine\nneuropsychologische Untersuchung veranlasst. Diese Untersuchung vom 28.\nOktober 2016 [recte: 24.10.2016] habe ein normgerechtes kognitives Leistungs-\n\n18\nprofil ergeben. Aufgrund dieses Ergebnisses habe er den Kläger ab dem 28. Oktober 2016 als voll arbeitsfähig aus psychiatrischen Gründen beurteilt. Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Berichten fest.\n\n3.3.8 Am 21. März 2018 reicht Dr.med. G.________ die Krankenakte und Verlaufsdokumentation ein, in welcher er die integrierte psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis\n23. März 2017 dokumentiert.\n\n3.4 Am 15. September 2015 berichtet Dr.med. I.________ (Fachärztin für Gastroenterologie) über die am 2. September 2015 durchgeführte Oesophago-\nGastro-Duodenoskopie und Ileo-Koloskopie (BK-act. 20). Einerseits habe es sich\num die reguläre, empfohlene Koloskopie nach einem Jahr gehandelt (vgl. Erw.\n3.1) und zudem habe der Kläger eine Gastroskopie gewünscht, da er sich seit\nrund 1.5 Monaten gehäuft räuspern müsse und dann einen schleimigen Auswurf\nbeobachte. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bei Adipositas im letzten Jahr willentlich das Gewicht reduziert von initial 112.4kg auf aktuell 85.2kg. Nun fühle er\nsich jedoch energielos und sei appetitlos. Endoskopisch fanden sich eine Refluxoesophagitis Grad A nach L.A. und ein präpylorisches Ulcus ventriculi. Schleimhautveränderungen im Magenkorpus wurden DD als portal-hypertensive Gastropathie gewertet. 2014 sei eine aethyltoxische Hepatopathie postuliert worden,\nweshalb sie eine Kontrolle der Leberwerte empfehle.\n\n3.5 Vom 15. bis 25. September 2015 war der Kläger in der D.________ hospitalisiert (BK-act. 21). Die Vorstellung auf der Notfallstation der Klinik D.________\nerfolgte am 15. September 2015, nachdem es beim Kläger innert Wochenfrist zu\nzwei kollaptischen Zuständen gekommen sei (übers Jahr zum wiederholten Male\n(vgl. Eintrittsdokumentation in den med. Akten Dr.med. E.________, VG-act. 60).\nDer Eintritt erfolgte bei AZ-Verschlechterung, intermittierenden Fieberschüben,\nNachtschweiss und einem Gewichtsverlust von 25kg in den letzten 12 Monaten.\nAnamnestisch habe der Kläger über eine starke berufliche und private Belastungssituation sowie gelegentlichen Alkoholkonsum berichtet. Aufgrund der Untersuchungen wurde die Diagnose einer Leberzirrhose Child B gestellt und als\nUrsache eine äthyltoxische vermutet. Die aktuelle Situation wurde als ikterische\nSteatohepatitis interpretiert, wobei eine Glukokortikoidtherapie als nicht notwendig erachtet wurde. Dem Kläger wurde die Notwendigkeit einer konsequenten Alkoholabstinenz aufgezeigt. Schliesslich habe er bei gutem AZ am 25. September\n2015 entlassen werden können.\n\n"}