{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:58", "Checksum": "7f66d47971b625ce9c16fef15f41fae7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2018 I 2016 134\nRegeste:\nKrankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\n3.2 Mit der Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 reichte der Kläger Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr.med. E.________ für die Zeit vom 28. Februar\n2014 bis 26. Juni 2014 ein (BK-act. 4 auch K-act. 27; Zeugnis vom 2.6.2017).\nTrotz Aufforderung der Versicherung (inkl. aktenkundiger Mahnung sowie Aufforderung an den Kläger), unterbreitete Dr.med. E.________ der Beklagten keinen\närztlichen Bericht (BK-act. 7, 15, 24). Aktenkundig ist ein ärztliches Zeugnis von\nDr.med. E.________ zuhanden des klägerischen Anwaltes vom 31. Mai 2016. Er\nführt darin aus (BK-act. 34):\nDiagnose: AZ-Verschlechterung bei unklarer Hepatopathie\n\nIm Verlaufe des Jahres 2015 ist es beim Patienten zu wiederholten, Kollaps ähnlichen Zuständen gekommen. Dabei traten immer wieder sogenannte Kreislaufzu-\n11\nsammenbrüche auf. Diese Anfälle dauerten insgesamt immer wenige Sekunden\nund es kam zu keinem eigentlichen Bewusstseinsverlust.\nEine akute Situation ergab sich am 15.09.2015 mit einem erneuten Ereignis, worauf der Patient in die Notfallstation der Klinik D.________ eingewiesen worden ist.\nDie damals durchgeführten Abklärungen und Therapien in der Klinik D.________\nwaren adäquat.\nMeine letzte Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit fand vom 28.02.14 bis 26.06.14\nzu 100% statt. Anschliessend wurden durch mich keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt.\nAus medizinischer Sicht kann die verspätete Anmeldung des Krankheitsfalles bei\nder Versicherung nachvollzogen werden.\nBetreffend Prognose kann aus jetziger Sicht keine Angabe gemacht werden, da\nder Patient nicht mehr in meiner ärztlichen Behandlung steht.\n\nAm 14. Juni 2017 reichte der Kläger dem Gericht einen Auszug aus der von\nDr.med. E.________ geführten Krankengeschichte ein (K-act. 28). Dergemäss\nwurde Dr.med. E.________ am 8. Februar 2014 von der Schwester des Klägers\nkontaktiert. Sie erwähnte den drohenden Privatkonkurs des Klägers sowie eine\nBurnout Symptomatik. Am 9. Februar 2014 fand eine Besprechung/Beratung mit\ndem Kläger statt, wobei nur Blutdruck-Schwankungen dokumentiert werden. In\nder Sitzung vom 26. Februar 2014 (Grund: BD-Kontrolle) dokumentierte Dr.med.\nE.________ unter subjektiv: \"Massive Beeinträchtigung durch finanzielle/geschäftliche Probleme.\" Im März stand dann ein Infekt im Vordergrund. Zudem meldete eine Schwägerin, sie befürchte einen Suizid des Klägers; er sei\nkomplett erschöpft, stehe vor einem Konkurs. Nach einer weiteren Besprechung\nverneinte Dr.med. E.________ eine Suizidalität, der Kläger habe dies glaubhaft\nverneint. Am 26. August 2014 notiert Dr.med. E.________, der Kläger wünsche\nein Zeugnis ab Krankheitsbeginn bis 26. Juni 2014.\n\nAm 16. Juni 2014 überweist Dr.med. E.________ den Kläger an Dr.med.\nG.________ (K-act. 29). Der Kläger leide unter progredienten Symptome eines\nemotionalen Erschöpfungszustandes. Die Situation habe sich die letzten zwei\nJahre entwickelt, wobei vor allem berufliche Gründe ausschlaggebend seien. Aktuell sei der Kläger in seinen Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt und brauche dringend eine fachärztliche Beurteilung.\n\n3.3 Von Dr.med. G.________ liegen ärztliche Bestätigungen für eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2014 bis 30. November 2016\nvor (BK-act. 40). Zudem berichtete er zuhanden der Beklagten sowie der IV-\nStelle.\n\n3.3.1 Am 13. Oktober 2014 unterbreitete Dr.med. G.________ der Beklagten folgenden Bericht (BK-act. 10):\n12\n1. Diagnose:\nICD-10: F32.11 Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom\nBetreffend seiner somatischen Beschwerden (zwei Infektionen im Februar\nund April 2014 und seither regelmässige Fieberschübe) ist Herr A.________\nbei seinem Hausarzt Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, […], in Behandlung.\n2. Biographische und soziale Anamnese:\nHerr A.________ sei in L.________ zur Welt gekommen. Er sei der vierte\nvon insgesamt fünf Kindern. Seine Kindheit sei v. a. durch seinen strengen\nVater, der M.________ gewesen sei, geprägt gewesen. Nach seiner Primarund Sekundarschulzeit habe er eine 4jährige O.________lehre abgeschlossen. Drei Jahre nach seinen Lehrabschluss habe er in die Versicherungsbranche gewechselt und sei dort sehr rasch erfolgreich gewesen. Auch führe\ner im Militär den Rang eines Oberstleutnants. 2001 habe er mit acht weiteren Geschäftspartnern einen ________(Fonds) gegründet. Von 2004 bis\n2006 sei es zu Veruntreuungen durch drei seiner Partner gekommen, die\n2006 auch strafrechtlich in erster Instanz verurteilt worden seien. Jedoch\nseien alle Stiftungsräte, darunter auch Herr A.________, auf zivilrechtlichem\nWege zu sehr hohen Geldbeträgen verurteilt worden. Ende 2014 werde in\nzweiter Instanz entschieden werden. 2008 habe Herr A.________ eine eigene Firma gegründet, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Mittlerweile habe er sein umfangreiches Privatvermögen aufgebraucht\nund werde tlw. von seinen Geschwistern finanziell unterstützt.\n\n"}