{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Ohne gegenteilige Vereinbarung werden die Wartefristen für jeden Krankheitsfall oder Unfall\nneu berechnet (AVB Ziff. 8.3). Die Leistungsdauer von 730 Tagen (BK-act. 1), an\nwelche die Wartefrist angerechnet wird (AVB Ziff. 8.4.2), bemisst sich je Versicherungsfall (AVB Ziff. 8.4.1). Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt dann als\nneuer Versicherungsfall, wenn die versicherte Person seit dem letzten Auftreten\nder gleichen Krankheit während zwölf Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war\n(AVB Ziff. 8.4.3).\n\n9\n2.1 Der Kläger fordert Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 229'202.90 zzgl.\nZins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall). Er begründet dies mit einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Februar 2014, einer vertraglich fixierten Lohnsumme von Fr. 130'000.--, der Leistungsdauer von 730 Tagen mit\neiner Wartefrist von 30 Tagen sowie den von der Beklagten bereits geleisteten\nTaggeldern in der Höhe von Fr. 15'396.65. Der Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 legte der Kläger das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med.\nE.________ vom 26. August 2014 bei, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die\nZeit vom 28. Februar bis 26. Juni 2014 attestiert, sowie die ärztliche Bestätigung\nvon Dr.med. G.________, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26.\nJuni bis 30. September 2014 attestiert (K-act. 4-6). Des Weitern attestiert\nDr.med. G.________ eine lückenlose volle Arbeitsunfähigkeit bis 30. November\n2016 (BK-act. 40), wobei er ihn dann ab 28. Oktober 2016 aus psychiatrischen\nGründen wieder für voll arbeitsfähig erachtete (K-act. 26).\n\n2.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie hält dabei fest:\n- Für den Monat April 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus somatischer Sicht anerkannt.\n- Für den Monat September 2015 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus\nsomatischer Sicht anerkannt.\n- Aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert\nvor, eine Arbeitsunfähigkeit wird verneint.\n- Wegen Prämienausständen bestehe für die Zeit vom 31. März bis 17. Juni\n2014 eine Leistungssperre, weswegen eine Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014 entfalle.\n- Wegen der Verletzung der vertraglichen Pflicht, die Krankheitsanzeige innert\n30 Tagen einzureichen (AVB Ziff. 8.1 lit. a), bestehe für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 23. September 2014 (Eingang der Krankheitsanzeige) keine\nLeistungspflicht.\n- Der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei per 3. Oktober 2016 ausgesprochen worden; entsprechend bestehe kein Anspruch auf bis dahin verjährte\nTaggeldleistungen.\n\nWeil sie die Mahnung betreffend Prämienausstände (BK-act. 46) der Arbeitgeberin des Klägers nicht eingeschrieben zugestellt habe, könne sie die Voraussetzungen für die Leistungssperre nicht beweisen. Die Beklagte lässt daher die klägerische Behauptung des Nichterhalts der Mahnung gegen sich gelten.\n\n2.3 Strittig und für den Taggeldanspruch des Klägers zu prüfen sind somit die\nFragen:\n\n10\n- Liegen ein oder mehrere Versicherungsfälle vor?\n- Liegt ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (eine Krankheit) vor, welcher zu einer Taggelder auslösenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat?\n- Liegen Verletzungen vertraglicher (Melde-)Pflichten vor, welche eine Leistungspflicht ausschliessen?\n- Trat eine Verjährung ein und in welchem Umfang?\n\nDazu werden nachfolgend die in den Akten liegenden medizinischen Berichte\ndargestellt (Erw. 3) und anschliessend die Leistungsvoraussetzungen überprüft.\n\n3.1 Mit Austrittsbericht vom 30. April 2014 berichtet med.pract. J.________\n(Facharzt Allg. Innere Medizin, Klinik D.________) über die Hospitalisation des\nKlägers in der Klinik D.________ vom 22. bis 30. April 2014 (Bk-act. 9). Der Kläger sei infolge sich rasch ausdehnender Rötung, beginnend am Vorderfuss\nrechts mit Übergang zum Unterschenkel mit Schmerzen an jener Lokalisation\nselbst notfallmässig in der Klinik D.________ vorstellig geworden. Er sei seit längerem anlässlich einer Nagelmykose unter lokaler antimykotischer Therapie in\nBehandlung. Es habe sich das Bild eines klassischen Erysipels präsentiert. Zudem wurde neu ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass unter einer Gewichtsreduktion und regelmässiger sportlicher Tätigkeit im Ausdauerbereich möglicherweise langfristig auf eine antidiabetische Therapie verzichtet werden könne. Aufgrund einer interkurenten Hämorrhoidalblutung wurde zudem eine Kolonoskopie mit Polypektomie durchgeführt.\nEs wurde eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr empfohlen. Des Weitern wurde eine Arterielle Hypertonie, OSAS (unter CPAP Therapie), eine aethyl-toxische\nHepatopathie (mit spontaner Erholung unter Alkoholkarenz) sowie normochrome\nnormozytäre Blutungsanämie i.R. Dg 3 und St.n. 2-maliger komplizierter Unterschenkel/USG Fraktur rechts diagnostiziert.\n\n"}