{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Des Gleichen\nhandelt es sich bei Privatgutachten nicht um Urkunden im Sinne von Art. 168\nAbs. 1 lit. b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Von der Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel\n7\nanzusehen sind (BGE 141 III 433 Erw. 2.5.2 u. Erw. 2.6; 140 III 16 Erw. 2.5 u.\nErw. 3.3.3 je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 4A_243/2017 vom 30.6.2017\nErw. 3.1.3; 4A_505/2012 vom 6.12.2012 Erw. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 Erw. 3.4).\n\n1.3.4 Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten\nsind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche\neinzelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei\nweiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1\nErw. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den\nerforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne\nTatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter\nmuss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen\nindessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt\nwird (BGE 141 III 433 Erw. 2.6).\n\nParteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes\nmeist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung\nvon der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als\nreine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen -\nIndizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt,\nso dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden\n(BGE 141 III 433 Erw. 2.6).\n\n1.3.5 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein\nGericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder\ndas Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE\n141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 III 359 Erw. 6.3; BGE 135 II\n161 Erw. 3; BGE 134 III 235 Erw. 4.3.4).\n\n1.4.1 Die Lohnausfallversicherung als Krankentaggeldversicherung, welche der\nvorliegenden Klage zugrunde liegt, richtet sich nach VVG. Dieses enthält keine\n\n8\nspezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb grundsätzlich\nauf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 185\nErw. 2). Die Police verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nAVB, Ausgabe 2008, sowie die Vertragsbedingungen Trust Pool, Ausgabe 2009\n(BK-act. 1).\n\n1.4.2 Gemäss Versicherungspolice Nr. ______ ist der namentlich erwähnte Kläger versicherte Person mit dem Modell \"Versicherungsdeckung mit Gesundheitsdeklaration\" bei einer fixen Lohnsumme von Fr. 130'000.--. Die Leistungshöhe\nbeträgt 100% des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen\nmit einer Wartefrist von 30 Tagen je Fall (BK-act. 1).\n\nDie Versicherungsdeckung mit Gesundheitsdeklaration bezweckt die Versicherung des Erwerbsausfalles infolge Krankheit und Folgen von Unfällen, die nach\nBeginn des Versicherungsschutzes auftreten (AVB Ziff. 4.2.1). Dazu erfolgt bei\nEintritt eine Gesundheitsprüfung anhand einer Deklaration der versicherten Person auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular (AVB\nZiff. 4.2.4).\n\n1.4.3 Als Krankheit (als Leistungsvoraussetzung) gilt eine Beeinträchtigung der\nkörperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die\neine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (AVB Ziff. 8.1.1). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die\nversicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von\nmindestens 25% besteht (AVB Ziff. 8.1.4). Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus.\nRückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen möglich (AVB Ziff. 8.1.5).\n\n"}