{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Das Gericht stellt den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale oder\nauch eingeschränkte Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom\n\n5\n6.3.2013 Erw. 4.2). Der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht\nes darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise\nzu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen\nvon Beweisen hinzuweisen (Urteile BGer 5A_875/2015 vom 22.4.2016 Erw.\n3.2.2; 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2; 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 4.3).\nZudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu\nversichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil BGer\n4A_360/2015 vom 12.11.2015 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Mass der\nrichterlichen Hilfe hängt vom Einzelfall ab, namentlich von der sozialen und intellektuellen Disposition der Parteien. Stehen sich anwaltlich vertretene Parteien\ngegenüber, soll sich das Gericht zurückhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221 ff. S. 7348; Urteile BGer 4A_519/2010 vom\n11.11.2010 Erw. 2.2; 4A_635/2009 vom 24.3.2010 Erw. 2.2).\n\n1.3.1 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der\nversicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des\nVersicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den\nUmfang des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung zunächst\nTaggelder ausbezahlt hat; macht sie geltend, die Umstände hätten sich geändert\noder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die\nversicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu\nbeweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteile 4A_66/2017 vom\n14.7.2017 Erw. 3.2; 4A_246/2015 vom 17.8.2015 Erw. 2.2).\n\nDen Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten\nunverbindlich machen, wie u.a. die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG (BGE 130 III 321 Erw. 3; Bundesgerichtsurteile 4A_393/2008 vom 17.11.2008 Erw. 4.1).\n\nAnspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema (BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3 mit Hinweis). Dies trifft auch dann zu,\n\n6\nwenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen, wie\ndies bei Taggeldversicherungsansprüchen im Hinblick auf die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit der Fall sein kann (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321\nErw. 3.1; Urteil BGer 4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 2.1).\n\n1.3.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken.\nGelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten\nTatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen\nanerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Beim Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es\nkönnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für\ndie betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw.\n3.3; Urteile BGer 4A_516/2014 vom 11.3.2015 Erw. 4.1; 4A_186/2009 vom\n3.3.2010 Erw. 6.2.1). Von der Anwendbarkeit dieses Beweismasses ist auch hinsichtlich jener Fälle auszugehen, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf Tatsachen geltend\ngemacht wird, welche nicht vollständig objektiviert werden können, so namentlich\nbezüglich psychischer Störungen und Schmerzsymptomatiken.\n\n1.3.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel das Zeugnis (lit. a), die\nUrkunde (lit. b), der Augenschein (lit. c), das Gutachten (lit. d), die schriftliche\nAuskunft (lit. e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage (lit. f) zulässig.\nDiese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein\nnumerus clausus der Beweismittel (BGE 141 III 433 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_957/2012 vom 28.5.2013 Erw. 2).\n\n"}