{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9489e4740493c61f1bb96289cd592db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-134_2018-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b2111a7caaa35f0ab0a74ca6e9e77cb66eb39c012610bac5078b7ba1f0d1ed9f0dffb0d932dd99d2a1234177d81181ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_134", "Checksum": "758a0543d5e026ed445951b75fee40ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2017 verzichtet der Kläger auf Einwände\ngegen den Aktenbeizug sowie auf Einsicht in die IV-Akten. Gleichzeitig nimmt er\nStellung zur Duplik. Ebenso erhebt die Beklagte keine Einwände (Schreiben datiert vom 27.4.2017, Postaufgabe 15.6.2017), wünscht jedoch Akteneinsicht. Am\n29. Juni 2017 werden der Beklagten die IV-Akten sowie die Eingabe des Klägers\nvom 14. Juni 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilt der instruie-\n\n3\nrende Richter den Parteien mit, auf eine mündliche Hauptverhandlung zu verzichten, soweit nicht eine Partei bis am 21. August 2017 Einspruch gegen den\nVerzicht erhebe. Innert erstreckter Frist teilt der neue Rechtsvertreter des Klägers\nam 23. Oktober 2017 mit, an der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung festzuhalten, wobei gleichzeitig eine Parteibefragung sowie die Befragung\nder genannten Zeugen durchzuführen sei. Nach Rücksprache mit den Parteien\nerfolgte am 7. Februar 2018 die mündliche Hauptverhandlung mit persönlicher\nBefragung des Klägers.\n\nF. Am 8. Februar 2018 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass\naufgrund der Parteibefragung weitere Beweismittel eingeholt werden. Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte das Verwaltungsgericht folgende Personen (welche der Kläger vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Gericht entbunden hat) um\nZustellung der relevanten Akten betreffend die Behandlung des Klägers für die\nZeit von 2014 bis 2016: PD Dr.med. N.________ (Gastroenterologie\nD.________), Dr.med. I.________ (Gastroenterologie D.________), Dr.med.\nG.________, Dr.med. J.________, Dr.med. E.________, und Raphael Schumacher (F.________ [Physiotherapie]). Am 14. März 2018 ersuchte das Gericht\nauch den Hausarzt Dr.med. K.________ (Hausarztpraxis ___) um Auskunft und\nAktenedition. Die eingegangenen Akten wurden den Parteien am 17. April 2018\nzur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zugestellt.\n\nAm 7. Juni 2018 reicht die Beklagte ihre Stellungnahme zu den eingegangenen\nAkten ein. Am 13. Juli 2018 nimmt der Kläger Stellung zu den eingegangenen\nAkten sowie der Stellungnahme der Beklagten.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Eingeklagt sind vorliegend Taggeldleistungen aus der zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten abgeschlossenen Lohnausfallversicherung für Unternehmen nach VVG (BK-act. 1).\n\n1.1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung\n(KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen\nsind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1). Gestützt auf Art. 1 lit. a der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008\nrichtet sich das Verfahren nach der ZPO (Urteil BGer 4A_110/2017 vom\n27.7.2017 Erw. 3).\n4\nGemäss Art. 7 ZPO vom 19. Dezember 2008 können die Kantone ein Gericht\nbezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über\ndie Krankenversicherung zuständig ist. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 24\nAbs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG, SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht bezeichnet. Es ist gemäss § 24 Abs. 2\nEGzKVG auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen\nzur sozialen Krankenversicherung zuständig.\n\n1.1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen\nam schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers\nerfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Lohnausfallversicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die\nGrundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag\n(Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers, welcher\nsich am gleichen Ort befindet, wie der Sitz der Arbeitgeberin, erhoben werden.\nZiffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Lohnausfallversicherung (VVG), Ausgabe 2008, (BK-act. 2) sieht als Gerichtsstand für Klagen aus\ndem Versicherungsvertag ebenfalls u.a. die Gerichte am schweizerischen Wohnort der klagenden Partei vor.\n\nDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben und auch unbestritten.\n\n1.1.3 Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE\n138 III 558 Erw. 4); das Beibringen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO entfällt somit (vgl. BGE 139 III 273 Erw. 2.1).\nDie übrigen Prozessvoraussetzungen (namentlich auch direktes Forderungsrecht, Art. 87 VVG) sind unbestrittenermassen gegeben, weshalb auf die Klage\neinzutreten ist.\n\n"}