Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2016 134 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V.________, gegen B.________ AG, Beklagte, Gegenstand Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG) Sachverhalt: A. Mit Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 (Eingang B.________ am 23.9.2014) meldete die C.________ AG der B.________ AG (in der Folge B.________) die am 28. Februar 2014 eingetretene, krankheitsbedingte Arbeits- unfähigkeit ihres Angestellten A.________ (Jg. 1955), Versicherungsbroker. Die Meldung erfolgte im Rahmen des zwischen der C.________ AG und B.________ abgeschlossenen Vertrages über eine Lohnausfallversicherung für Unternehmen (VVG) mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2009, Policen-Nr. _____ (BK-act. 1). Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit von A.________ wurde als un- bekannt bezeichnet. Der Anzeige lag ein am 26. August 2014 durch den Haus- arzt Dr.med. E.________ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100% AUF vom 28.2.14 bis inkl. 26.6.14) sowie eine am 28. August 2014 von Dr.med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ausgestellte ärztliche Bestätigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2014 (Erstattest vom Hausarzt) bis 30. September 2014 bei (BK-act. 3). In der Folge bestätigte Dr.med. G.________ (monatlich) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2016 (BK-act. 40). Gemäss Schreiben vom 13. März 2017 wurde A.________ durch Dr.med. G.________ ab dem 28. Oktober 2016 als aus psychiatrischen Gründen voll arbeitsfähig beurteilt (K-act. 26). B. Der Eingang der Krankheitsanzeige wurde am 23. September 2014 durch B.________ bestätigt und gleichzeitig wurden Abklärungen für die Leistungser- bringung angekündigt (BK-act. 6). Am 9. Dezember 2015 teilte B.________ A.________ mit, aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, womit eine Arbeits- unfähigkeit zu verneinen sei. Aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Monate April 2014 sowie September 2015 feststellbar. Auf- grund der verspäteten Anmeldung sowie der Leistungssperre infolge verspäteter Prämienzahlung sei man für die Arbeitsunfähigkeit vom April 2014 jedoch nicht leistungspflichtig (BK-act. 28). Für September 2015 werde eine Leistung in der Höhe von Fr. 4'356.-- erbracht. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 forderte der damalige Rechtsvertreter von A.________ von B.________ eine Abrechnung über die geschuldeten Tag- geldleistungen und die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen sowie im Falle einer Leistungsverweigerung einen Verjährungsverzicht bis mindestens 31. Dezember 2016 ein. Nachdem ihm das Schreiben vom 9. Dezember 2015 (In- gress Bst. B) zugestellt wurde, forderte er zwecks Prüfung des Anspruches resp. der Leistungsverweigerung durch B.________ die gesamten Akten ein. Am 19. 2 April 2016, nach Prüfung der zugestellten Akten, forderte der Anwalt B.________ auf, "Ihre Leistungspflicht zu anerkennen und die längst fälligen Taggelder end- lich auszurichten" (BK-act. 31). Für den Fall der Weigerung stellte er die gerichtli- che Geltendmachung des Anspruchs in Aussicht (BK-act. 31). Am 5. August 2016 teilte B.________ dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ mit, ihre Vertrauensärzte würden auch nach Lektüre der weiteren ärztlichen Berichte bestätigen, dass kein Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Man halte am Entscheid vom 9. Dezember 2015 fest und erbringe keine weiteren Leistungen (BK-act. 36). Nachdem der damalige Rechtsanwalt von A.________ von B.________ am 14. September 2016 einen Verjährungsverzicht für Leistungen aus der A.________ betreffenden Police bis mindestens 31. Dezember 2017 forderte, erklärte B.________ am 3. Oktober 2016, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 zu verzichten, soweit die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt (3.10.2016) nicht bereits eingetreten sei (BK-act. 41 und 42). D. Am 28. November 2016 lässt A.________ gegen die B.________ Klage be- treffend Taggeldleistungen einreichen mit den Anträgen: 1. Dem Kläger seien durch die Beklagte Taggeldleistungen in Höhe von CHF 229'202.90 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. E. Mit Klageantwort vom 14. Februar 2017 beantragt die B._______: 1. Die Klage vom 28. November 2016 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Mit Replik vom 27. März 2017 hält der Kläger an den mit Klage vom 28. Novem- ber 2016 geltend gemachten Rechtsbegehren fest. Ebenso bestätigt die Beklagte mit Duplik vom 15. Mai 2017 ihre Rechtsbegehren in der Klageantwort. Nach Zu- stellung der Duplik stellt der Kläger am 29. Mai 2017 eine weitere Eingabe in Aussicht. Am 2. Juni 2017 teilt der instruierende Richter den Parteien die Absicht mit, die IV-Akten beizuziehen, wozu die Parteien bis am 15. Juni 2017 Stellung nehmen könnten. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 verzichtet der Kläger auf Einwände gegen den Aktenbeizug sowie auf Einsicht in die IV-Akten. Gleichzeitig nimmt er Stellung zur Duplik. Ebenso erhebt die Beklagte keine Einwände (Schreiben da- tiert vom 27.4.2017, Postaufgabe 15.6.2017), wünscht jedoch Akteneinsicht. Am 29. Juni 2017 werden der Beklagten die IV-Akten sowie die Eingabe des Klägers vom 14. Juni 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilt der instruie- 3 rende Richter den Parteien mit, auf eine mündliche Hauptverhandlung zu ver- zichten, soweit nicht eine Partei bis am 21. August 2017 Einspruch gegen den Verzicht erhebe. Innert erstreckter Frist teilt der neue Rechtsvertreter des Klägers am 23. Oktober 2017 mit, an der Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung festzuhalten, wobei gleichzeitig eine Parteibefragung sowie die Befragung der genannten Zeugen durchzuführen sei. Nach Rücksprache mit den Parteien erfolgte am 7. Februar 2018 die mündliche Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung des Klägers. F. Am 8. Februar 2018 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass aufgrund der Parteibefragung weitere Beweismittel eingeholt werden. Mit Schrei- ben vom 6. März 2018 ersuchte das Verwaltungsgericht folgende Personen (wel- che der Kläger vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Gericht entbunden hat) um Zustellung der relevanten Akten betreffend die Behandlung des Klägers für die Zeit von 2014 bis 2016: PD Dr.med. N.________ (Gastroenterologie D.________), Dr.med. I.________ (Gastroenterologie D.________), Dr.med. G.________, Dr.med. J.________, Dr.med. E.________, und Raphael Schuma- cher (F.________ [Physiotherapie]). Am 14. März 2018 ersuchte das Gericht auch den Hausarzt Dr.med. K.________ (Hausarztpraxis ___) um Auskunft und Aktenedition. Die eingegangenen Akten wurden den Parteien am 17. April 2018 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zugestellt. Am 7. Juni 2018 reicht die Beklagte ihre Stellungnahme zu den eingegangenen Akten ein. Am 13. Juli 2018 nimmt der Kläger Stellung zu den eingegangenen Akten sowie der Stellungnahme der Beklagten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Eingeklagt sind vorliegend Taggeldleistungen aus der zwischen der Arbeit- geberin des Klägers und der Beklagten abgeschlossenen Lohnausfallversiche- rung für Unternehmen nach VVG (BK-act. 1). 1.1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Sep- tember 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versiche- rungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1). Gestützt auf Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 richtet sich das Verfahren nach der ZPO (Urteil BGer 4A_110/2017 vom 27.7.2017 Erw. 3). 4 Gemäss Art. 7 ZPO vom 19. Dezember 2008 können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung (EGzKVG, SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht bezeichnet. Es ist gemäss § 24 Abs. 2 EGzKVG auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig. 1.1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Lohnausfallver- sicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leis- tung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers, welcher sich am gleichen Ort befindet, wie der Sitz der Arbeitgeberin, erhoben werden. Ziffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Lohnausfallversiche- rung (VVG), Ausgabe 2008, (BK-act. 2) sieht als Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertag ebenfalls u.a. die Gerichte am schweizerischen Wohn- ort der klagenden Partei vor. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Kla- ge ist somit gegeben und auch unbestritten. 1.1.3 Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO be- zeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 Erw. 4); das Beibringen einer gültigen Klagebewilligung der Schlich- tungsbehörde nach Art. 209 ZPO entfällt somit (vgl. BGE 139 III 273 Erw. 2.1). Die übrigen Prozessvoraussetzungen (namentlich auch direktes Forderungs- recht, Art. 87 VVG) sind unbestrittenermassen gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 1.2 Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale oder auch eingeschränkte Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 5 6.3.2013 Erw. 4.2). Der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwi- schen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Par- teien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentli- chen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Ver- antwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Frage- pflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (Urteile BGer 5A_875/2015 vom 22.4.2016 Erw. 3.2.2; 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2; 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 4.3). Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil BGer 4A_360/2015 vom 12.11.2015 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Mass der richterlichen Hilfe hängt vom Einzelfall ab, namentlich von der sozialen und intel- lektuellen Disposition der Parteien. Stehen sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, soll sich das Gericht zurückhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221 ff. S. 7348; Urteile BGer 4A_519/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2; 4A_635/2009 vom 24.3.2010 Erw. 2.2). 1.3.1 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Be- stehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat; macht sie geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Tag- gelder hat (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteile 4A_66/2017 vom 14.7.2017 Erw. 3.2; 4A_246/2015 vom 17.8.2015 Erw. 2.2). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu ei- ner Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechti- gen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen, wie u.a. die betrügerische Begründung des Versiche- rungsanspruchs nach Art. 40 VVG (BGE 130 III 321 Erw. 3; Bundesgerichtsurtei- le 4A_393/2008 vom 17.11.2008 Erw. 4.1). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun- gen also je ihr eigenes Beweisthema (BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichts- urteil 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3 mit Hinweis). Dies trifft auch dann zu, 6 wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen, wie dies bei Taggeldversicherungsansprüchen im Hinblick auf die tatsächliche Er- werbsunfähigkeit der Fall sein kann (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Urteil BGer 4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 2.1). 1.3.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versiche- rungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versi- cherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegen- de Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungs- anspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Ge- genbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Anspre- chers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünfti- gerweise in Betracht fallen darf (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.3; Urteile BGer 4A_516/2014 vom 11.3.2015 Erw. 4.1; 4A_186/2009 vom 3.3.2010 Erw. 6.2.1). Von der Anwendbarkeit dieses Beweismasses ist auch hin- sichtlich jener Fälle auszugehen, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit als Voraus- setzung für den Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf Tatsachen geltend gemacht wird, welche nicht vollständig objektiviert werden können, so namentlich bezüglich psychischer Störungen und Schmerzsymptomatiken. 1.3.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel das Zeugnis (lit. a), die Urkunde (lit. b), der Augenschein (lit. c), das Gutachten (lit. d), die schriftliche Auskunft (lit. e) sowie die Parteibefragung und die Beweisaussage (lit. f) zulässig. Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (BGE 141 III 433 Erw. 2.3; Bundesgerichtsur- teil 5A_957/2012 vom 28.5.2013 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO dar. Bei Letzteren handelt es sich vielmehr einzig um die vom Gericht eingeholten Gutachten (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Des Gleichen handelt es sich bei Privatgutachten nicht um Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Von der Partei eingereichte Arzt- zeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich be- trachtet als blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel 7 anzusehen sind (BGE 141 III 433 Erw. 2.5.2 u. Erw. 2.6; 140 III 16 Erw. 2.5 u. Erw. 3.3.3 je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 4A_243/2017 vom 30.6.2017 Erw. 3.1.3; 4A_505/2012 vom 6.12.2012 Erw. 3.5; vgl. BGE 132 III 83 Erw. 3.4). 1.3.4 Zu beweisen sind nur Tatsachenbehauptungen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2); die Be- streitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 Erw. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestrei- tet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderun- gen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderun- gen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsge- halt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 Erw. 2.6). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei- tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein- zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptun- gen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 Erw. 2.6). 1.3.5 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbe- hauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstands- los. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 III 359 Erw. 6.3; BGE 135 II 161 Erw. 3; BGE 134 III 235 Erw. 4.3.4). 1.4.1 Die Lohnausfallversicherung als Krankentaggeldversicherung, welche der vorliegenden Klage zugrunde liegt, richtet sich nach VVG. Dieses enthält keine 8 spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb grundsätzlich auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 185 Erw. 2). Die Police verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB, Ausgabe 2008, sowie die Vertragsbedingungen Trust Pool, Ausgabe 2009 (BK-act. 1). 1.4.2 Gemäss Versicherungspolice Nr. ______ ist der namentlich erwähnte Klä- ger versicherte Person mit dem Modell "Versicherungsdeckung mit Gesundheits- deklaration" bei einer fixen Lohnsumme von Fr. 130'000.--. Die Leistungshöhe beträgt 100% des versicherten Lohnes für eine Leistungsdauer von 730 Tagen mit einer Wartefrist von 30 Tagen je Fall (BK-act. 1). Die Versicherungsdeckung mit Gesundheitsdeklaration bezweckt die Versiche- rung des Erwerbsausfalles infolge Krankheit und Folgen von Unfällen, die nach Beginn des Versicherungsschutzes auftreten (AVB Ziff. 4.2.1). Dazu erfolgt bei Eintritt eine Gesundheitsprüfung anhand einer Deklaration der versicherten Per- son auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular (AVB Ziff. 4.2.4). 1.4.3 Als Krankheit (als Leistungsvoraussetzung) gilt eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat (AVB Ziff. 8.1.1). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise aus- serstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuü- ben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% besteht (AVB Ziff. 8.1.4). Taggeldleistungen setzen eine ärztli- che Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldun- gen sind maximal bis zu drei Tagen möglich (AVB Ziff. 8.1.5). Die Leistung beginnt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Diese beginnt an dem Tag, an dem nach ärztlicher Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit einsetzt, frühestens jedoch drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Ohne gegen- teilige Vereinbarung werden die Wartefristen für jeden Krankheitsfall oder Unfall neu berechnet (AVB Ziff. 8.3). Die Leistungsdauer von 730 Tagen (BK-act. 1), an welche die Wartefrist angerechnet wird (AVB Ziff. 8.4.2), bemisst sich je Versi- cherungsfall (AVB Ziff. 8.4.1). Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt dann als neuer Versicherungsfall, wenn die versicherte Person seit dem letzten Auftreten der gleichen Krankheit während zwölf Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war (AVB Ziff. 8.4.3). 9 2.1 Der Kläger fordert Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 229'202.90 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall). Er begründet dies mit einer ärzt- lich attestierten Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Februar 2014, einer vertraglich fi- xierten Lohnsumme von Fr. 130'000.--, der Leistungsdauer von 730 Tagen mit einer Wartefrist von 30 Tagen sowie den von der Beklagten bereits geleisteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 15'396.65. Der Krankheitsanzeige vom 27. Au- gust 2014 legte der Kläger das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. E.________ vom 26. August 2014 bei, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 28. Februar bis 26. Juni 2014 attestiert, sowie die ärztliche Bestätigung von Dr.med. G.________, der eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Juni bis 30. September 2014 attestiert (K-act. 4-6). Des Weitern attestiert Dr.med. G.________ eine lückenlose volle Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2016 (BK-act. 40), wobei er ihn dann ab 28. Oktober 2016 aus psychiatrischen Gründen wieder für voll arbeitsfähig erachtete (K-act. 26). 2.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie hält dabei fest: - Für den Monat April 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus soma- tischer Sicht anerkannt. - Für den Monat September 2015 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus somatischer Sicht anerkannt. - Aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, eine Arbeitsunfähigkeit wird verneint. - Wegen Prämienausständen bestehe für die Zeit vom 31. März bis 17. Juni 2014 eine Leistungssperre, weswegen eine Leistungspflicht für die Arbeitsun- fähigkeit im Monat April 2014 entfalle. - Wegen der Verletzung der vertraglichen Pflicht, die Krankheitsanzeige innert 30 Tagen einzureichen (AVB Ziff. 8.1 lit. a), bestehe für die Zeit vom 28. Fe- bruar 2014 bis 23. September 2014 (Eingang der Krankheitsanzeige) keine Leistungspflicht. - Der Verzicht auf die Verjährungseinrede sei per 3. Oktober 2016 ausgespro- chen worden; entsprechend bestehe kein Anspruch auf bis dahin verjährte Taggeldleistungen. Weil sie die Mahnung betreffend Prämienausstände (BK-act. 46) der Arbeitgebe- rin des Klägers nicht eingeschrieben zugestellt habe, könne sie die Vorausset- zungen für die Leistungssperre nicht beweisen. Die Beklagte lässt daher die klä- gerische Behauptung des Nichterhalts der Mahnung gegen sich gelten. 2.3 Strittig und für den Taggeldanspruch des Klägers zu prüfen sind somit die Fragen: 10 - Liegen ein oder mehrere Versicherungsfälle vor? - Liegt ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert (eine Krankheit) vor, welcher zu einer Taggelder auslösenden Ar- beitsunfähigkeit geführt hat? - Liegen Verletzungen vertraglicher (Melde-)Pflichten vor, welche eine Leis- tungspflicht ausschliessen? - Trat eine Verjährung ein und in welchem Umfang? Dazu werden nachfolgend die in den Akten liegenden medizinischen Berichte dargestellt (Erw. 3) und anschliessend die Leistungsvoraussetzungen überprüft. 3.1 Mit Austrittsbericht vom 30. April 2014 berichtet med.pract. J.________ (Facharzt Allg. Innere Medizin, Klinik D.________) über die Hospitalisation des Klägers in der Klinik D.________ vom 22. bis 30. April 2014 (Bk-act. 9). Der Klä- ger sei infolge sich rasch ausdehnender Rötung, beginnend am Vorderfuss rechts mit Übergang zum Unterschenkel mit Schmerzen an jener Lokalisation selbst notfallmässig in der Klinik D.________ vorstellig geworden. Er sei seit län- gerem anlässlich einer Nagelmykose unter lokaler antimykotischer Therapie in Behandlung. Es habe sich das Bild eines klassischen Erysipels präsentiert. Zu- dem wurde neu ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Der Kläger wurde dar- auf hingewiesen, dass unter einer Gewichtsreduktion und regelmässiger sportli- cher Tätigkeit im Ausdauerbereich möglicherweise langfristig auf eine antidiabe- tische Therapie verzichtet werden könne. Aufgrund einer interkurenten Hämor- rhoidalblutung wurde zudem eine Kolonoskopie mit Polypektomie durchgeführt. Es wurde eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr empfohlen. Des Weitern wur- de eine Arterielle Hypertonie, OSAS (unter CPAP Therapie), eine aethyl-toxische Hepatopathie (mit spontaner Erholung unter Alkoholkarenz) sowie normochrome normozytäre Blutungsanämie i.R. Dg 3 und St.n. 2-maliger komplizierter Unter- schenkel/USG Fraktur rechts diagnostiziert. 3.2 Mit der Krankheitsanzeige vom 27. August 2014 reichte der Kläger Arbeits- unfähigkeitszeugnisse von Dr.med. E.________ für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 26. Juni 2014 ein (BK-act. 4 auch K-act. 27; Zeugnis vom 2.6.2017). Trotz Aufforderung der Versicherung (inkl. aktenkundiger Mahnung sowie Auffor- derung an den Kläger), unterbreitete Dr.med. E.________ der Beklagten keinen ärztlichen Bericht (BK-act. 7, 15, 24). Aktenkundig ist ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. E.________ zuhanden des klägerischen Anwaltes vom 31. Mai 2016. Er führt darin aus (BK-act. 34): Diagnose: AZ-Verschlechterung bei unklarer Hepatopathie Im Verlaufe des Jahres 2015 ist es beim Patienten zu wiederholten, Kollaps ähnli- chen Zuständen gekommen. Dabei traten immer wieder sogenannte Kreislaufzu- 11 sammenbrüche auf. Diese Anfälle dauerten insgesamt immer wenige Sekunden und es kam zu keinem eigentlichen Bewusstseinsverlust. Eine akute Situation ergab sich am 15.09.2015 mit einem erneuten Ereignis, wor- auf der Patient in die Notfallstation der Klinik D.________ eingewiesen worden ist. Die damals durchgeführten Abklärungen und Therapien in der Klinik D.________ waren adäquat. Meine letzte Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit fand vom 28.02.14 bis 26.06.14 zu 100% statt. Anschliessend wurden durch mich keine Arbeitsunfähigkeiten aus- gestellt. Aus medizinischer Sicht kann die verspätete Anmeldung des Krankheitsfalles bei der Versicherung nachvollzogen werden. Betreffend Prognose kann aus jetziger Sicht keine Angabe gemacht werden, da der Patient nicht mehr in meiner ärztlichen Behandlung steht. Am 14. Juni 2017 reichte der Kläger dem Gericht einen Auszug aus der von Dr.med. E.________ geführten Krankengeschichte ein (K-act. 28). Dergemäss wurde Dr.med. E.________ am 8. Februar 2014 von der Schwester des Klägers kontaktiert. Sie erwähnte den drohenden Privatkonkurs des Klägers sowie eine Burnout Symptomatik. Am 9. Februar 2014 fand eine Besprechung/Beratung mit dem Kläger statt, wobei nur Blutdruck-Schwankungen dokumentiert werden. In der Sitzung vom 26. Februar 2014 (Grund: BD-Kontrolle) dokumentierte Dr.med. E.________ unter subjektiv: "Massive Beeinträchtigung durch finanziel- le/geschäftliche Probleme." Im März stand dann ein Infekt im Vordergrund. Zu- dem meldete eine Schwägerin, sie befürchte einen Suizid des Klägers; er sei komplett erschöpft, stehe vor einem Konkurs. Nach einer weiteren Besprechung verneinte Dr.med. E.________ eine Suizidalität, der Kläger habe dies glaubhaft verneint. Am 26. August 2014 notiert Dr.med. E.________, der Kläger wünsche ein Zeugnis ab Krankheitsbeginn bis 26. Juni 2014. Am 16. Juni 2014 überweist Dr.med. E.________ den Kläger an Dr.med. G.________ (K-act. 29). Der Kläger leide unter progredienten Symptome eines emotionalen Erschöpfungszustandes. Die Situation habe sich die letzten zwei Jahre entwickelt, wobei vor allem berufliche Gründe ausschlaggebend seien. Ak- tuell sei der Kläger in seinen Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt und brau- che dringend eine fachärztliche Beurteilung. 3.3 Von Dr.med. G.________ liegen ärztliche Bestätigungen für eine durchge- hende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2014 bis 30. November 2016 vor (BK-act. 40). Zudem berichtete er zuhanden der Beklagten sowie der IV- Stelle. 3.3.1 Am 13. Oktober 2014 unterbreitete Dr.med. G.________ der Beklagten fol- genden Bericht (BK-act. 10): 12 1. Diagnose: ICD-10: F32.11 Depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somati- schem Syndrom Betreffend seiner somatischen Beschwerden (zwei Infektionen im Februar und April 2014 und seither regelmässige Fieberschübe) ist Herr A.________ bei seinem Hausarzt Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, […], in Be- handlung. 2. Biographische und soziale Anamnese: Herr A.________ sei in L.________ zur Welt gekommen. Er sei der vierte von insgesamt fünf Kindern. Seine Kindheit sei v. a. durch seinen strengen Vater, der M.________ gewesen sei, geprägt gewesen. Nach seiner Primar- und Sekundarschulzeit habe er eine 4jährige O.________lehre abgeschlos- sen. Drei Jahre nach seinen Lehrabschluss habe er in die Versicherungs- branche gewechselt und sei dort sehr rasch erfolgreich gewesen. Auch führe er im Militär den Rang eines Oberstleutnants. 2001 habe er mit acht weite- ren Geschäftspartnern einen ________(Fonds) gegründet. Von 2004 bis 2006 sei es zu Veruntreuungen durch drei seiner Partner gekommen, die 2006 auch strafrechtlich in erster Instanz verurteilt worden seien. Jedoch seien alle Stiftungsräte, darunter auch Herr A.________, auf zivilrechtlichem Wege zu sehr hohen Geldbeträgen verurteilt worden. Ende 2014 werde in zweiter Instanz entschieden werden. 2008 habe Herr A.________ eine eige- ne Firma gegründet, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht ha- be. Mittlerweile habe er sein umfangreiches Privatvermögen aufgebraucht und werde tlw. von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. 3. Krankheitsentwicklung und frühere Krankheitsepisoden: Durch die oben beschriebene Situation sei Herr A.________ seit 2006 be- lastet gewesen, v. a. die Tatsache zivilrechtlich verurteilt worden zu sein, obwohl er sich nie etwas zuschulden habe kommen lassen. Doch sei es ihm immer wieder gelungen, v. a. durch seinen Einsatz und seine "Kämpferna- tur" weiterzumachen. Im Februar 2014 sei es zur ersten Infektion mit hohem Fieber gekommen. Im April 2014 sei im Kantonsspital eine Blutvergiftung diagnostiziert worden. Damals habe er innerhalb weniger Wochen 14 kg an Gewicht verloren. Seitdem gehe es ihm auch psychisch deutlich schlechter. Er mache sich grosse Sorgen um seine Gesundheit, da seit der Blutvergif- tung seine Blutwerte noch immer nicht stimmen würden und bis dato regel- mässig Fieberschübe auftreten würden. Belastend sei für ihn auch die Unsi- cherheit betreffend des Urteils in 2. Instanz und die ungewisse Zukunft. Er wolle auch sein Umfeld, v. a. seine Partnerin, mit der er seit 10 Jahren zu- sammenlebe nicht mit seinen Sorgen belasten. Er trage alles alleine und sei daran, bis Ende Nov. 2014 weitere Beweise für das Gericht zu sammeln, um seine Unschuld zu beweisen und ein günstigeres Urteil zu erwirken. 4. Noxen: 1 Glas Wein pro Tag, keine Zigaretten, keine Drogen. 5. Soziale Situation: Herr A.________ lebe seit 10 Jahren in einer stabilen Partnerschaft. Er lebe mit seiner Partnerin in einer Wohnung. Seine Partnerin arbeite als S.________ Mitarbeiterin. 6. Befunde: 13 59jähriger, altersentsprechend wirkender, leicht übergewichtiger, elegant gekleideter Mann. Herr A.________ hält Blickkontakt im Gespräch. Im Ge- spräch etwas weitschweifig. Er ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung und Merkfähigkeit sind nicht vermindert, subjektiv verminderte Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörungen. Er berichtet starkes Grü- beln und Gedankendrängen. Phobien, Zwänge wurden nicht erfragt. Es gibt keinen Hinweis auf wahnhafte Störungen. Sinnestäuschungen und Ich- Störungen sind nicht vorhanden. Im Affekt depressiv vermindert, deutlicher Kraft- und Energieverlust, Existenz-, Zukunftsängste und Ängste um seine Gesundheit (seit der Blutvergiftung treten regelmässig Fieberschübe auf), innere Unruhe, keine Gereiztheit, bei Belastung rasche Ermüdung und auch tlw. Schweissausbrüche. Er ist im Antrieb vermindert, jedoch psychomoto- risch ruhig. Sozialer Rückzug ist vorhanden. Suizidalität wird verneint. 7. Aktuelle Therapie: Herr A.________ kommt wöchentlich zu den Konsultationen. Aktuelle Medi- kation: Deprivita 900mg 1-0-0-0. 8. Bisheriger Therapieverlauf: Herr A.________ befindet sich seit 26.06.2014 bei mir in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung. In den ersten Sitzungen versuchte Herr A.________ "sein Gesicht zu wahren". Doch im weiteren Therapieverlauf ge- lang es ihm, Vertrauen zu fassen und seine Geschichte, die sehr stark schambesetzt ist, zu erzählen. Das entlastet ihn sehr, da er, wie oben schon erwähnt, sein soziales Umfeld nicht belasten wolle. In den Konsultationen geht es um eine Stabilisierung und Verringerung der depressiven Sympto- matik. 9. Geplante therapeutische Massnahmen: Es werden weiterhin Konsultationen im wöchentlichen, fallweise je nach Be- lastung von Herrn A.________, auch zwei Sitzungen pro Woche stattfinden. 10. Arbeitsfähigkeit aktuell und in Zukunft: Seit Behandlungsbeginn bei uns (26.06.2014) ist Herr A.________ bis dato zu 100% arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt einer zukünftigen Arbeitsfähigkeit ist aktuell noch nicht abschätzbar. 11. Ist die Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung erfolgt: Nein. 3.3.2 Im Bericht vom 7. September 2015 bestätigt Dr.med. G.________ die Dia- gnose vom 13. Oktober 2014 und verweist auch in den übrigen Punkten auf die- sen Bericht (BK-act 18). Zu Biographie und sozialer Anamnese ergänzt er, der Kläger sei seit dem letzten Bericht intensiv damit beschäftigt, die vom Siche- rungsfond gegen ihn angestrebte Pfändung von mehreren Millionen Franken ab- zuwenden und eine für ihn günstigere Lösung zu verhandeln. Betreffend Krank- heitsentwicklung und frühere Krankheitsepisoden halte der Kläger fest, vor seiner zivilrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit seinem Stiftungsratsmandat in einer R.________ habe er weder somatische noch psychische Beschwerden gekannt, seither seien sowohl somatische Beschwerden wie Infektionen und ausgeprägte Magenbeschwerden als auch depressive Symptome aufgetreten. 14 Zudem belaste ihn seine unsichere finanzielle und berufliche Zukunft. Er habe aufgrund der Belastungen vorher schon 10kg und seit einem Jahr weitere 26kg abgenommen. Zwischenzeitlich hätten sich auch seine Geschwister von ihm ab- gewandt, was zusätzlich belaste. Als Befund hält Dr.med. G.________ fest: 6. Befunde: 59 jähriger, altersentsprechend wirkender, normgewichtiger, elegant geklei- deter Mann. Herr A.________ hält Blickkontakt im Gespräch. Im Gespräch immer wieder weitschweifig. Er wirkt sehr belastet, weint immer wieder, ver- sucht jedoch die Fassade zu wahren. Er ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung und Merkfähigkeit sind nicht vermindert, verminderte Konzentrations- und Kurzzeitgedächtniss- törungen. Im formalen Denken etwas verlangsamt, kohärent. Es ist starkes Grübeln und Gedankendrängen vorhanden. Es sind keine Phobien und Zwänge vorhanden. Es gibt keinen Hinweis auf wahnhafte Störungen. Sin- nestäuschungen und Ich-Störungen sind nicht vorhanden. Im Affekt depres- siv vermindert, deutlicher Kraft- und Energieverlust, Existenz-, Zukunfts- ängste und Ängste um seine Gesundheit, innere Unruhe, keine Gereiztheit, rasche Ermüdung und auch tlw. Schweissausbrüche. Er ist im Antrieb ver- mindert, jedoch psychomotorisch ruhig. Sozialer Rückzug ist vorhanden. Er klagt über immer wieder auftretende Durchschlafstörungen, Magenbe- schwerden, Übelkeit und Erbrechen. Suizidalität wird verneint. Es würden weiterhin wöchentliche Konsultationen stattfinden, bei denen es um eine Stabilisierung und Verringerung der depressiven Symptomatik gehe. Die Medikation werde laufend überprüft. Der Zeitpunkt einer zukünftigen Arbeits- fähigkeit sei noch nicht abschätzbar. 3.3.3 Im Bericht vom 19. Februar 2016 nennt Dr.med. G.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neben der bekannten zusätzlich eine Leberzirrhose Child B mit ikterischer Steatohepatitis (BK-act. 32). Diese Diagnosen bestünden seit 2006 [sic]. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Alkoholabhängigkeit, ggw. absti- nent ICD-10 F10.20. Als Befund wiederholt er den am 13. Oktober 2014 gegenü- ber der Beklagten festgehaltenen Befund (Erw. 3.2.1 Ziff. 6). Bezüglich Verlauf führt Dr.med. G.________ aus: Wichtig ist festzuhalten, dass der Patient bezügl. der bei ihm bestehenden Alko- holproblematik, die auch zu einer äthyltoxischen Hepatopathie geführt hatte, ge- genüber dem Referenten und seiner Psychotherapeutin Stillschweigen bewahrt hat. Die Berichte der Klinik D.________ wurden uns erst im gegen Ende 2015 zu- gestellt, als der Patient dann wegen einer dekompensierten, alkoholbedingten Le- berzirrhose sich akut in stationäre Behandlung in die Klinik D.________ begeben musste. Während der Behandlung beim Referenten gab es erstaunlicherweise keine An- zeichen für einen Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit, keinen alkoholischen 15 Mundfötor, keine eindeutigen Entzugssymptome. Jedoch war der Patient wegen der Präsentation der Laborbefunde seitens eines Hausarztes immer ausweichend. Inzwischen muss festgehalten werden, dass der Patient als körperlich sehr schwer krank zu beurteilen ist und aufgrund der schweren körperlichen Erkrankung (ikteri- sche Steatohepatitis bei Leberzirrhose Child B) es zu vermutlich psychischen Fol- gestörungen gekommen ist, der Patient ist kognitiv deutlich beeinträchtigt, affektiv abgeflacht. Dr.med. G.________ stellt eine ungünstige Prognose aus. Die beim Patienten bestehenden Störungsbilder seien in keiner Weise mit seiner bisherigen Tätigkeit vereinbar. Fragen zu möglichen Eingliederungsmassnahmen seien aktuell nicht mit Sicherheit zu beurteilen, zuerst müsse der Verlauf der Lebererkrankung ab- gewartet werden. Die psychischen Folgestörungen seien vermutlich chronisch. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet wer- den. 3.3.4 Zuhanden des klägerischen Rechtsanwaltes wiederholt Dr.med. G.________ am 31. Mai 2016 die gegenüber der IV-Stelle genannten Diagnosen (BK-act. 33). Seit Behandlungsbeginn (26.6.2014) bestehe eine mittelgradige Depression. Der Kläger beklage Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentra- tion, des Gedächtnisses. Er sei im Antrieb gemindert, in der Stimmung depressiv ausgelenkt, in der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er habe sich sozial stark zurückgezogen. Sowohl die subjektiven Beschwerden als auch die objektiven Befunde würden korrelieren. Als Hauptgrund der Arbeitsun- fähigkeit sei die depressive Störung zu betrachten. Er sei nicht mehr in der Lage, das Belastungs- und Anforderungsprofil seines Ursprungsberufes, aber auch in sämtlichen Verweistätigkeiten, zu erfüllen. Es bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die bisherigen Behandlungsmethoden seien adäquat; wegen der schweren Lebererkrankung habe die antidepressive Medikation allerdings beendet werden müssen. Auf weitere Fragen antwortet Dr.med. G.________: 7. Hätten andere Massnahmen (welche?) zu einem anderen Verlauf der Krankheit geführt? Wäre die Arbeitsfähigkeit rascher zu steigern gewesen? Nein, bei dem Pat. wurde anfangs neben der Psychotherapie auch eine hochdosierte antidepressive Medikation eingesetzt. Bedauerlicherweise ha- ben die schwierigen sozialen Umstände und Belastungen des Pat. sich in sehr negativer Weise auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt. Es wurde mit zunehmendem Therapieverlauf deutlich, dass das Therapieziel nicht mehr Remission heissen kann, sondern Aufrechterhaltung einer labilen Stabilität und Suizidprävention. 8. Prognose? Künftige Behandlungen? Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes muss die Prognose als un- günstig betrachtet werden. Die weitere Behandlung wird leitliniengerecht ge- führt und dient v.a. der Stabilisierung des Pat.. Aufgrund der hohen Be- schämung des Pat. besteht vermutlich eine anhaltende latente Suizidalität. 16 9. Weitere Bemerkungen des Arztes, insbesondere allfällige Stellungnahme zu abweichenden Einschätzungen der beratenden Ärzte der B.________? Die Einschätzungen der beratenden Ärzte der B.________ liegen dem Ref. leider nicht vor. 3.3.5 Am 30. August 2016 geht der IV-Stelle Schwyz ein weiterer Bericht von Dr.med. G.________ ein (der Bericht ist [wohl irrtümlich] mit 24.8.2015 datiert). Bekanntgegeben wird eine Veränderung der Diagnoseliste. Er nennt neben der bekannten Alkoholabhängigkeit (ggw. abstinent ICD-10 F10.20) neu eine de- pressive Störung ggw. leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syn- drom ICD-10 F32.01 sowie V.a. organisch bedingte kognitive Defizite bei Leber- zirrhose Child B mit ikterischer Steatohepatitis (BK-act. 38). Zum Verlauf / verän- derte Befunde hält Dr.med. G.________ fest: 3. Verlauf / veränderte Befunde: Die Leberzirrhose wurde akut in der Klinik D.________ behandelt und mittlerweile hat sich Herr A.________ davon erholt. Die depressive Symptomatik hat sich beim Pat. verbessert, wobei es jedoch immer wieder zu mittelgradig depressiven Ein- brüchen kommt. Herr A.________ versucht mit allen Mitteln eine Fassade aufrecht zu erhalten. Auch hat sich der körperliche Zustand verbessert - Herr A.________ ist wieder mehr zu Kräften gekommen, ermüdet aber nach wie vor sehr rasch. In- zwischen muss festgehalten werden, dass es bei Herrn A.________ durch die ikte- rische Steatohepatitis bei Leberzirrhose Child B vermutlich zu psychischen Folge- störungen gekommen ist. Herr A.________ wirkt kognitiv beeinträchtigt. Die ge- nauen Einschränkungen sind jedoch unklar. Herr A.________ wurde daher kürzlich zur neuropsychologischen Untersuchung ins […]-spital zugewiesen. Herr A.________ war mindestens seit Anfang 2014 nicht mehr in der Lage, an wichtigen Besprechungen teilzunehmen, hat seine Post nicht mehr geöffnet, hat versäumt Prämienzahlungen, Steuern, Versicherungsbeiträge fristgerecht einzu- zahlen und hatte generell Mühe mit den Anforderungen des privaten und geschäft- lichen Lebens. Er wurde diesbezüglich seit 2012 intermittierend von seinen Ge- schwistern unterstützt. Aufgrund der schweren Lebererkrankung des Pat. musste die antidepressive Me- dikation beendet werden, da diese zu einer weiteren schweren Leberschädigung führen könnte. Die Behandlungsmöglichkeiten sind daher eingeschränkt. Der Pat. ist krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, das Belastungs- und Anfor- derungsprofil seines Ursprungsberufes, aber auch sämtlicher Verweistätigkeiten, zu erfüllen. Psychostatus: 60jähriger, elegant gekleideter Mann. Herr A.________ hält Blickkontakt im Ge- spräch. Im Gespräch weitschweifig und teilweise im Kontakt läppisch wirkend und leicht distanzgemindert, mit Bagatellisierungstendenz seiner Leiden. Er ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung und Merkfähigkeit sind nicht vermindert, subjektiv verminderte Konzentrations- und Kurzzeitgedächtniss- törungen. Er berichtet Grübeln und Gedankendrängen. Phobien, Zwänge wurden 17 nicht erfragt. Es gibt keinen Hinweis auf wahnhafte Störungen. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen sind nicht vorhanden. Im Affekt leicht bis mittelgradig depressiv vermindert und verflacht, schwankend, Kraft- und Energieverlust, Existenz-, Zukunftsängste und Ängste um seine Ge- sundheit sind vorhanden. Innere Unruhe, bei Belastung rasche Ermüdung und auch tlw. Schweissausbrüche sind vorhanden. Er ist im Antrieb vermindert, jedoch psychomotorisch ruhig. Ein- und Durchschlafstörungen treten immer wieder auf. Sozialer Rückzug ist vorhanden. Suizidalität wird verneint. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wird bestätigt, ebenso die ungünstige Pro- gnose. Im Rahmen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Thera- pie fänden seit 26. Juni 2014 regelmässige Konsultationen statt mit dem Ziel, die depressive Symptomatik zu verringern, was zum Teil auch gelungen sei. Nach wie vor gebe es, ausgelöst durch die schwierige Situation, jedoch auch wieder mittelgradige depressive Einbrüche. 3.3.6 Am 27. Oktober 2016 bestätigt Dr.med. G.________ eine weiterhin beste- hende, vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2016 (BK-act. 40). 3.3.7 Mit Schreiben vom 13. März 2017 gibt Dr.med. G.________ gegenüber dem klägerischen Rechtsanwalt eine psychiatrische Stellungnahme ab (K-act. 26). Er bestätigt, dass der Kläger seit dem 26. Juni 2014 bei ihm in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (wobei die psychothera- peutischen Gespräche delegiert bei seiner Ehefrau stattgefunden hätten). Bei der Erstkonsultation habe ein mittelgradig depressives Zustandsbild bestanden. Zu- erst habe er als antidepressive Medikation ein Johanniskrautpräparat (Deprivita, siehe Erw. 3.2.1) erhalten, aufgrund mangelnder Wirksamkeit sei auf mehrere andere Antidepressiva (Fluoxetin, zuletzt Venlafaxin) umgestellt worden, jedoch habe die Medikation wegen der Lebererkrankung sistiert werden müssen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des komplexen Falles nicht ein- fach gewesen, da er neben den psychiatrischen Störungsbildern auch körperli- che Probleme geboten habe. Zudem habe der Kläger seinen Alkoholmissbrauch lange verheimlicht. Er gehe davon aus, dass die depressive Symptomatik schon viele Jahre bestanden habe, schon vor der Erstkonsultation, und dass der Kläger aufgrund dessen schon längere Zeit Alkoholmissbrauch betrieben habe, im Sinne einer Selbstmedikation seiner Depression. Der Krankheitsverlauf sei durch die schwere äthyltoxische Lebererkrankung beeinflusst. Nach internistischer Be- handlung im Jahr 2016 [recte 2015] sei es zunehmend zu einer Stabilisierung der körperlichen und psychischen Situation des Klägers gekommen. Zum Ausschluss von psychischen Ursachen allfälliger kognitiver Probleme habe er daher eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst. Diese Untersuchung vom 28. Oktober 2016 [recte: 24.10.2016] habe ein normgerechtes kognitives Leistungs- 18 profil ergeben. Aufgrund dieses Ergebnisses habe er den Kläger ab dem 28. Ok- tober 2016 als voll arbeitsfähig aus psychiatrischen Gründen beurteilt. Im Übri- gen hielt er an seinen bisherigen Berichten fest. 3.3.8 Am 21. März 2018 reicht Dr.med. G.________ die Krankenakte und Ver- laufsdokumentation ein, in welcher er die integrierte psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis 23. März 2017 dokumentiert. 3.4 Am 15. September 2015 berichtet Dr.med. I.________ (Fachärztin für Gas- troenterologie) über die am 2. September 2015 durchgeführte Oesophago- Gastro-Duodenoskopie und Ileo-Koloskopie (BK-act. 20). Einerseits habe es sich um die reguläre, empfohlene Koloskopie nach einem Jahr gehandelt (vgl. Erw. 3.1) und zudem habe der Kläger eine Gastroskopie gewünscht, da er sich seit rund 1.5 Monaten gehäuft räuspern müsse und dann einen schleimigen Auswurf beobachte. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bei Adipositas im letzten Jahr wil- lentlich das Gewicht reduziert von initial 112.4kg auf aktuell 85.2kg. Nun fühle er sich jedoch energielos und sei appetitlos. Endoskopisch fanden sich eine Reflu- xoesophagitis Grad A nach L.A. und ein präpylorisches Ulcus ventriculi. Schleim- hautveränderungen im Magenkorpus wurden DD als portal-hypertensive Gastro- pathie gewertet. 2014 sei eine aethyltoxische Hepatopathie postuliert worden, weshalb sie eine Kontrolle der Leberwerte empfehle. 3.5 Vom 15. bis 25. September 2015 war der Kläger in der D.________ hospi- talisiert (BK-act. 21). Die Vorstellung auf der Notfallstation der Klinik D.________ erfolgte am 15. September 2015, nachdem es beim Kläger innert Wochenfrist zu zwei kollaptischen Zuständen gekommen sei (übers Jahr zum wiederholten Male (vgl. Eintrittsdokumentation in den med. Akten Dr.med. E.________, VG-act. 60). Der Eintritt erfolgte bei AZ-Verschlechterung, intermittierenden Fieberschüben, Nachtschweiss und einem Gewichtsverlust von 25kg in den letzten 12 Monaten. Anamnestisch habe der Kläger über eine starke berufliche und private Belas- tungssituation sowie gelegentlichen Alkoholkonsum berichtet. Aufgrund der Un- tersuchungen wurde die Diagnose einer Leberzirrhose Child B gestellt und als Ursache eine äthyltoxische vermutet. Die aktuelle Situation wurde als ikterische Steatohepatitis interpretiert, wobei eine Glukokortikoidtherapie als nicht notwen- dig erachtet wurde. Dem Kläger wurde die Notwendigkeit einer konsequenten Al- koholabstinenz aufgezeigt. Schliesslich habe er bei gutem AZ am 25. September 2015 entlassen werden können. 3.6.1 Am 25. November 2015 erstellte PD Dr.med. N.________ (Facharzt für Gastroenterologie und allgemeine innere Medizin), der den Kläger in der Klinik 19 D.________ behandelt hat, zuhanden der Beklagten folgenden Versicherungsbe- richt (BK-act. 22): 1. Diagnose: Leberzirrhose Child B. am ehesten ethyltoxisch-bedingt, Ulcus ventriculi. Diabetes mellitus Typ II, Art. Hypertonie, obstruktives Schlafapnoe- syndrom. 2. Prognose: Unter absoluter Alkoholkarenz zeigt sich nun doch eine allmähli- che Besserung der Leberzirrhose, allerdings weiterhin im Stadium Child B. 3. Beginn der Symptome: Hospitalisation am 15 09.2015 in der D.________. 4. Behandlungsbeginn: 15.09.2015 5. Welche Behandlungsmassnahmen haben sie veranlasst: Keine unmittel- bare Behandlungen, ausser der absoluten Alkoholkarenz. 6. Arbeitsunfähigkeit: Vom Zeitpunkt der Hospitalisation und in den nachfol- genden Wochen hat sicherlich eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden, das Ausmass kann ich aber nicht beurteilen. 6.1 Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit: Kann ich nicht beurteilen 6 2 Ist der Patient eigeschränkt in: Der Patient ist nicht eingeschränkt beim Ge- hen und beim Sitzen. Möglicherweise gewisse Einschränkung bei Tragen von Lasten. 6.3 Bestehen ihrerseits Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Wie gesagt, es be- steht eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Das Ausmass kann ich nicht beurteilen. 6 4 Sind weitere Ärzte, Therapeuten oder Kliniken In die Behandlung invol- viert: Der Hausarzt ist involviert. Meines Wissen sonst keine weiteren Hausärzte. 6.5 Sollten weitere Abklärungen vorgenommen werden: Aus hepatologischer Sicht keine. 6.6 Haben sie für andere Versicherungen Zeugnisse ausgefüllt: Nein. 6 7 Ist eine IV-Anmeldung erfolgt? Nicht von meiner Seite. 3.6.2 Gegenüber dem Hausarzt berichtet PD Dr.med. N.________ zur Verlaufs- untersuchung vom 27. November 2015 (Ultraschall Abdomen + obere Endosko- pie) von einer sich klinisch wie auch labormässig weiterhin zeigenden dekom- pensierten Leberzirrhose (Child B) mit zunehmend Aszites und Oesophagusvari- zen Grad I-II. Der Kläger habe wieder an Gewicht zugenommen, der AZ sonst habe sich gebessert (BK-act. 29). 3.6.3 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 15. Januar 2016 berichtet PD Dr.med. N.________ von einem sehr erfreulichen Verlauf unter absoluter Alkoholkarenz. Der Kläger sei neu in einem Stadium Child A (BK-act. 30). 20 3.7 Auf Zuweisung durch Dr.med. G.________ führte das ____-spital am 24. Oktober 2016 eine Verhaltensneurologische/Neuropsychologische Untersuchung durch bei Fragestellung: "Lassen sich kognitive Defizite objektivieren?" und fol- gender Beurteilung (BK-act. 43): Die neuropsychologische Untersuchung von Hr A.________ ergibt bis auf eine dis- krete Einschränkung in der phasischen Alertness durchwegs normgerechte test- diagnostische Befunde in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen/Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuokonstruktion. Kursorisch geprüft ebenfalls unauffällig sind basale visuell-gnostische, sprachliche und rechnerische Leistungen. Dazu passend fällt der Summenwert im Mentalscreening unauffällig aus (MoCA: 27/30 P.). Im klinischen Eindruck sowie in einem zusätzlich durchgeführten Fragebogen- verfahren ergeben sich Hinweise auf eine leichtgradige Fatiguesymptomatik, zu- dem bestätigt sich die bekannte Affektsymptomatik. Angesichts des insgesamt normgerechten kognitiven Leistungsprofils ist aus rein neuropsychologischer Sicht inhaltlich mit keinen Einschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten zu rechnen. Ob und wann Hr. A.________ wieder einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen kann, hängt primär vom weiteren Verlauf der psychiatrischen Erkrankung ab und sollte aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden. Nach Zugang dieses Berichts erklärte Dr.med. G.________, der Kläger sei aus psychiatrischen Gründen ab dem 28. Oktober 2016 voll arbeitsfähig (vgl. Erw. 3.3.7). 3.8 Zur Abklärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die Beklagte eine Untersu- chung des Klägers bei Prof. Dr.med. P.________, welche am 10. November 2015 stattfand. Im Anschluss gab Prof. P.________ eine psychiatrische Kurzbe- urteilung ab (BK-act. 25): 3. Befund und Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit: Klar orien- tiert in allen Qualitäten. Antrieb und Motivation leicht vermindert. Affekt und Emotion uneinheitlich, wenig mitschwingend im Gespräch. Kognitiv ohne Einschränkungen. Denken geordnet und weitgehend problemzentriert. Gut strukturiertes Vermögen im Hinblick auf die Etablierung einer Tagesstruktur. Keine Suizidalität. Keine psychotischen Zeichen. (ICD-10: F 41.2; F 45.41; Z 73.0; Z 73.1; F 10.20; Z 56.-) 4. Prognose und Therapievorschläge: Der Versicherte wird kontinuierlich hausärztlich und internistisch ambulant und stationär (zuletzt im April 2015) behandelt. Die intensiven Behandlungen haben nach Angaben des Versi- cherten bis heute zu keiner ausreichenden Besserung seiner umfangreichen körperlichen Beschwerden (Schmerzentwicklung, Bewegungseinschränkun- gen, Magen-Darm-Probleme) geführt. Ambulant psychiatrisch wird der Versicherte mit wöchentlichen Terminen ohne spezifische Medikation seit Ende Juni 2014 behandelt. Der Versicherte gibt an, durch die wöchentlich stattfindenden Termine bei seinem Psychiater oder dessen Ehefrau, die ebenfalls vom Fach sei, in seinem Verhalten eini- germassen stabilisiert zu werden. 21 Bislang findet keine koordiniert durchgeführte therapeutische und berufliche Integration des Versicherten statt. Vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur, dem Le- bensalter des Versicherten und der eingetretenen Chronifizierung der Be- schwerden erscheint heute eine gelingende Eingliederungsprognose unbe- stimmt. Die geschilderten psychosomatischen Beschwerden des Versicherten (Schlafstörungen, Erschöpfung und Müdigkeit) sind inzwischen deutlich chronifiziert, und es hat eine markante Fixierung des Versicherten auf die körperlich empfundenen Verhaltenseinschränkungen stattgefunden. Am 13.9.2015 ist eine Anmeldung bei der IV erfolgt zur Prüfung des An- spruchs des Versicherten auf den Bezug von Sozialleistungen. Eine zeitnahe Anmeldung beim RAV ist angezeigt. 5. Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit: Aktuell aus psychiatrischer Sicht kei- ne krankheitswertige Einschränkung der AF in angestammter Tätigkeit als Ver- sicherungsexperte. Eine mögliche somatisch gegebene Einschränkung bedarf einer gesonderten fachärztlichen Prüfung. 6. Arbeitsfähigkeit in anderer Tätigkeit: Ebenso. 7. Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch nicht medizinische Pro- bleme: Das psychosomatische Beschwerdebild des Versicherten zeigt sich durch eine psychosoziale Belastungssituation (Probleme des Angestelltenver- hältnisses in der inzwischen aufgegebenen, von den Brüdern des Versicherten geleiteten Firma sowie inzwischen eingetretener finanzieller Schwierigkeiten) überlagert. 3.9 Die Beklagte unterbreitete ihrer Konsiliarärztin Psychiatrie, Dr.med. Q.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin Sim, Vetrauensärztin SGV), sowie ihrem Konsiliararzt Dr.med. T.________ (FMH All- gemeine Innere Medizin, FA Vertrauensarzt SGV) unter Vorlage einer Kurzbe- schreibung der Ausgangslage verschiedene Fragen betreffend die Arbeitsun- fähigkeit. 3.9.1 In der Beurteilung vom 21. November 2015 hielt Dr.med. Q.________ fest, sie könne aus ihrer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit fest- stellen. Es stünden äussere, krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund (BK-act. 26). In einer zweiten Stellungnahme vom 17. August 2016 äussert sie, daran än- dere sich auch nichts für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015; der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig. Die medizinischen Unterlagen würden vor allem das subjektive Erleben des Klägers wiedergeben; anhand von objekti- ven Befunden sei kein Leiden von erheblicher Schwere ausgewiesen (BK-act. 35). 22 3.9.2 Eine weitere ausführliche Einschätzung von Dr.med. Q.________ folgte am 9. Januar 2017, gestützt auf die medizinischen Akten der Beklagten sowie der IV (BK-act. 45). Darin kommt sie zusammenfassend zum Schluss, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt ein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit belegt worden sei, es seien keine psychiatrisch bedingten Funktionsein- schränkungen aus den medizinischen Akten ersichtlich, die eine Berufsausübung verunmöglicht hätten. Der Kläger habe sich mit schädlichem Alkolholkonsum sei- ne Leber geschädigt und seine Befindlichkeit insgesamt belastet; es handle sich dabei aber nicht um eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Belegt sei- en erhebliche Probleme und Belastungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dem wirtschaftlichen Fortkommen; dabei handle es sich um krank- heitsfremde Faktoren, die für das Attestieren einer Arbeitsunfähigkeit nicht her- angezogen werden könnten. 3.9.3 Am 28. Mai 2018 gab Dr.med. Q.________ gegenüber der Beklagten eine weitere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht für die Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016 unter Einbezug der neuen (vom Gericht einverlangten) Aktenstücke ab (BK-act. 49). In der Beurtei- lung hält Dr.med. Q.________ fest, dass die Ausgangslage unverändert sei. (…). Von besonderem Interesse sei, dass der Versicherte das Antidepressivum Ven- lafaxin am 2. Februar 2016 selber gestoppt habe, was nahelege, dass der Lei- densdruck punkto Niedergestimmtheit am 2. Februar 2016 mässig bis leicht ge- wesen sei. Gleichermassen von Interesse sei, dass der Psychiater (Dr.med. G.________) in keinem einzigen Eintrag Rechenschaft über die Suizi- dalität abgegeben habe. Dies sei einzig und allein damit zu erklären, dass der Versicherte diesbezüglich nie Hinweise abgegeben habe und sich der Arzt des- wegen nie Sorgen gemacht habe (…). Dieses Vorgehen sei einzig und allein damit zu erklären, dass der Versicherte nicht erheblich depressiv gewesen sei (…) (BK-act. 49 S. 3). Aus der Krankengeschichte des Hausarztes und dem Bericht der Klinik D.________ vom 15. September 2015 schliesst Dr.med. Q.________, dass beim Versicherten gesundheitlich die Alkoholproblematik im Zentrum gestanden haben müsse. Im Weitern hält Dr.med. Q.________ fest, dass Prof.Dr.med. P.________ in sei- nem Kurzgutachten eine depressive Reaktion und Angst festgestellt habe, diese aber als Symptomatik einer Anpassungsstörung ICD-10 F41.2 gewertet habe. Definitionsgemäss könne es sich dabei nur um eine leichte Angstsymptomatik handeln. In Übereinstimmung mit seiner Diagnosestellung habe Prof.Dr.med. 23 P.________ keine krankheitswertige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seitens der Psyche festgestellt (BK-act. 49 S. 4 oben). Dr.med. Q.________ gelangte zur gleichen Einschätzung wie bereits am 9. Ja- nuar 2017 (vgl. vorn Erw. 3.9.2). 3.9.4 Dr.med. T.________ bestätigte am 2. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähig- keit aus somatischer Sicht für den ganzen Monat April 2014 sowie für vier Wo- chen im September 2015. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei somatisch nicht begründbar. Der angebliche Gewichtsverlust sei nicht organisch bedingt, sondern gewünscht (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 ergänzt er, somatisch lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2015 nicht begründen (BK-act. 35). 3.9.5 Am 4. Januar 2017 unterbreitete Dr.med. T.________ der Beklagten eine versicherungsmedizinische Stellungnahme betreffend Klärung einer geltend ge- machten Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2014 aus somatischer Sicht sowie am 5. Januar 2017 eine Ergänzung nach Vorlage der IV-Akten (BK-act. 44). Mit Ver- weis auf die Berichte von PD Dr.med. N.________, der am 15. Januar 2016 noch eine Leberzirrhose Child A diagnostiziert habe, betont er die wesentliche Verbes- serung des Gesundheitszustandes. Bei einer kompensierten Leberzirrhose sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Hingegen könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen ab 15. September 2015 sowie allenfalls eine leichte Einschränkung bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht akzeptiert wer- den. Auch aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung lasse sich eine Ar- beitsunfähigkeit nicht bestätigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Versi- cherter, der neuropsychologisch keine relevante Einschränkung aufweise, daue- rhaft wegen einer äthyltoxischen Leberzirrhose in leichter körperlicher Tätigkeit arbeitsunfähig sein solle. Auch die IV-Akten würden bestätigen, dass somati- scherseits keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne. Eine sol- che sei nur für April 2014 sowie ab 15. September 2015 für vier Wochen bestätigt. 3.9.6 Zuhanden der Beklagten gab Dr.med. T.________ am 1. Mai 2018 eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme ab (BK-act. 48). Er stellte aufgrund der Akten fest, dass spätestens am 15. Januar 2016 ein kompensierter Zustand bestanden habe, der Versicherte habe sich im Stadium Child A befun- den (BK-act. 48-7/10). Es sei aufgrund der nachgereichten Akten diskutabel, ob von Oktober 2015 bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht eine Arbeitsun- fähigkeit anerkannt werden dürfe. Jedoch spätestens ab 15. Januar 2016 mit ei- ner kompensierten Leberzirrhose Stadium Child A könne aus somatischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dies habe auch PD 24 Dr.med. N.________ in seinem Schreiben vom 12. April 2018 an das Verwal- tungsgericht bestätigt. Darin schreibe er, dass er den Kläger im September 2015 erstmalig wegen der dekompensierten Leberzirrhose beurteilt habe. Damals sei der Kläger im Stadium Child B gewesen (…). Mitte Januar 2016 habe sich dann wieder eine kompensierte Leberleistung (Child A) gezeigt. Bei einer Leberzirrho- se sei in der Regel davon auszugehen, dass in einem kompensierten Stadium Child B oder Child C eine Leistungseinschränkung bzw. eine verminderte Ar- beitsfähigkeit vorliege. In einem Stadium Child A sei in der Regel die Arbeits- fähigkeit wieder grossmehrheitlich vorhanden, sofern keine hepatische Enzepha- lopathie, d.h. leberbedingte Bewusstseinseinschränkung vorliege. Eine solche habe bei dem Kläger nie bestanden (BK-act. 48-7/10). Im Weitern hält Dr.med. T.________ fest (BK-act. 48-7/10): Unbestritten ist, dass im Akutstadium der dekompensierten Leberzirrhose mit ent- zündlicher Komponente eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Bei weiterhin 100%ig attestierter Arbeitsunfähigkeit ist in der Erholungsphase eine volle Arbeits- unfähigkeit zwar umstritten, insbesondere da PD Dr.med. N.________ keine rele- vanten Einschränkungen geltend gemacht hat, sei es im Sitzen oder Stehen und Gehen. Es kann im Sinne eines Kompromisses vom 15.09.2015 bis 15.01.2016 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit teilweise anerkannt werden. Jedoch ab 15.01.2016 ist bei stabiler kompensierter Leberzirrhose Child A keine Arbeitsun- fähigkeit mehr aktenkundig belegt. Eine Arbeitsunfähigkeit bis November 2016 kann Hepatopathie bedingt aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden. So zei- gen auch die Laborwerte eine kontinuierliche Verbesserung. Auch klinisch konnten Diuretika im Januar 2016 wieder sistiert werden. Folglich kann ich aus somatischer Sicht keine Gründe für eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit bis November 2016 [finden]. Sodann verweist Dr.med. T.________ auf Widersprüche zwischen der Beurtei- lung von Dr.med. K.________ vom 27. November 2016 und dessen Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 21. März 2018 (recte: 31.3.2018) (BK-act. 48- 8/10). Dr.med. T.________ gelangt zur folgenden Konklusion (BK-act. 48-9/10): Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab 28.02.2014 bis 30.11.2016 kann aus soma- tischer Sicht nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es liegen relevante psychosoziale Faktoren vor, welche keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen. Lediglich vom 03.03.2014 bis 14.03.2014 Harnwegsinfekt-bedingt sowie ab 22.04.2014 für 4 Wochen im Rahmen des Fussinfektes und ab 15.09.2015 für 4 Wochen kann eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bestätigt werden. Die Arbeitsunfähigkeit ab 15.09.2015 kann aufgrund der nachgereichten Akten allen- falls bis 15.01.2016 anerkannt werden. Jedoch ab 15.01.2016 ist aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit be- wiesen. 25 3.10.1 Am 7. September 2015 füllte der Kläger das Meldeformular Früherfassung der IV aus und reichte es der IV-Stelle Luzern ein (IV-act. 3). Als Grund der Ar- beitsunfähigkeit wurde Krankheit angegeben, wobei die gesundheitliche Proble- matik, die Art des Leidens nicht benannt wurde. Am 13. Oktober 2015 fand das Erstgespräch statt. Der Kläger nannte dabei als Leiden die Magen-/ Darmpro- bleme sowie psychische Probleme. Er habe in den letzten 1½-2 Jahren über 30kg abgenommen, fühle sich extrem müde und habe für gar nichts Kraft. Selber könne er seine Situation kaum einschätzen, es werde einfach nicht besser; es seien Abklärungen am Laufen. Gestützt auf das Gespräch ging die IV-Beraterin von einer Arbeitsunfähigkeit aus; in der Frühintervention sah sie keine Unterstüt- zungsmöglichkeiten (IV-act. 6). 3.10.2 Nach mehreren Hinweisen durch die IV-Stelle meldete sich der Kläger am 14. Januar 2016 bei der IV an (IV-act. 12). Der Kläger nannte als gesundheitliche Beeinträchtigung "Blaseninfektion, Erysipel etc., verlangen Sie die Arzt-Berichte". Als behandelnde Ärzte nannte er die Dres. N.________, J.________, H.________, E.________ und H.________ [ein weiterer Name ist unlesbar]; im Begleitmail erwähnte er zusätzlich noch Dr.med. G.________, welchen er im Formular vergessen habe. 3.10.3 Am 12. Februar 2016 berichtet PD Dr.med. N.________ der IV als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Wahrscheinlich aethyltoxische Leberzirrhose Child B (ohne Auswirkungen: Diabetes mellitus Typ II, Arterielle Hypertonie, obstruktive Schlafapnoesyndrom). Die bis anhin dekompensierte Le- berzirrhose (aktuell sich erholend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht ganz auszuschliessen aufgrund der sich erholenden Leberfunktion (IV-act. 16). Am 19. Februar 2016 berichtet Dr.med. G.________ der IV-Stelle (vgl. Erw. 3.3.3). Am 4. Mai 2016 gab die RAD-Ärztin U.________ die Stellungnahme ab, die Le- berzirrhose sei unter Alkoholstopp in Besserung, es liege nun nur noch Child A vor. Anzunehmen sei zurzeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit, es würden keine genauen Angaben gemacht. Es seien aber weitere Verlaufsberichte einzuholen. Medizinisch könne noch nicht von Endzustand ausgegangen werden (IV-act. 24). 3.10.4 Am 24. August 2016 berichtete Dr.med. G.________ (vgl. Erw. 3.3.5). Er stellte eine ungünstige Prognose und nannte eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Am 20. September 2016 erstattete PD Dr.med. N.________ einen weiteren Be- richt. Die Fragen betreffend Arbeitsunfähigkeit konnte er nicht beantworten. 26 Am 31. Oktober 2016 erhielt die IV-Stelle den Bericht der Verhaltensneurologi- schen/ Neuropsychologischen Untersuchung am ____-spital vom 24. Oktober 2016 (vgl. Erw. 3.7). Da PD Dr.med. N.________ seinem Bericht keinen aktuellen Befund beigelegt hat, forderte die IV einen solchen nach. Dieser wurde am 21. Dezember 2016 eingereicht (IV-act. 36). Er sehe den Kläger einmal monatlich zur hepatologi- schen Kontrolle; am 1. Juli 2016 habe er ihn sonographisch beurteilt, am 9. No- vember 2016 endoskopisch; ansonsten hätten keine weiteren Abklärungen statt- gefunden. Dem Hausarzt berichtete er nach dem Ultraschall-Untersuch von ei- nem weiterhin sehr erfreulichen Verlauf unter absoluter Alkoholabstinenz; sono- graphisch wie auch labormässig keine Hinweise für ein HCC. Und nach der En- doskopie berichtete er, erfreulicherweise zeige sich im Gleichschritt mit der Lebe- rerholung auch ein deutlicher Rückgang der Oesophagusvarizen. 3.11 Im März 2018 holte das Gericht vom behandelnden Hausarzt Dr.med. K.________ (FMH Allgemeinmedizin) eine schriftliche Auskunft und die Kran- kengeschichte ein (VG-act. 58). Daraus erhellt, dass PD Dr.med. N.________ dem Kläger nach der notfallmässigen Hospitalisation im September 2015 emp- fahl, sich einen Hausarzt zu nehmen und ihn an Dr.med. K.________ verwies. Dieser führte im Februar 2016 das Erstgespräch durch und ist seither behan- delnder Hausarzt. Im Bericht vom 31. März 2018 führte er aus, "dass abgesehen von einer Stellungnahme in einem einzigen Zeugnis vom 25.09.2016 (Ihnen be- kannt [K-act. 25]), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch mich als Hausarzt im Verlauf der Behandlung kein Thema war." Aus den Verlaufseinträgen erhellt so- dann, dass als Probleme, die in den Hausarzt-Konsultationen seit Februar 2016 behandelt wurden, eine Periarthritis humeroscapularis, eine allgemeine Muskel- atrophie bei Status nach Dekonditionierung 2015, Leberzirrhose Child B (ED 2015), psychosoziale Belastung sowie V.a. psychomotorische Verlangsamung im Zentrum standen. 4.1 Die materiellen Voraussetzungen einer Leistungspflicht sind nur zu prüfen, soweit ein entsprechender Anspruch nicht ohnehin verjährt ist. In diesem Sinne gilt es vorab die Verjährungsfrage zu prüfen, da sich im Falle der Verjährung die materiellen Fragestellungen erübrigen (Urteil BGer 4A_471/2014 vom 2.2.2015 Erw. 2.3.2). 4.2 Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen mangels Erfüllung der Voraussetzungen und sie macht zusätzlich auch geltend, sie habe mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 auf die Einrede der Verjährung ver- zichtet, soweit diese bis zum 3. Oktober 2016 nicht bereits eingetreten sei (BK- 27 act. 42). Ein allfälliger Anspruch auf Taggeldzahlungen für bereits verjährte For- derungen bestehe damit ohnehin nicht. Nach Darstellung des Klägers wurde indes die Verjährung mit der Erbringung von Teilzahlungen in den Jahren 2014 wie 2016 jeweils unterbrochen und sie habe neu zu laufen begonnen (Replik Ziff. 19). Dem entgegnet die Beklagte, dass Taggelder pro Leistungsfall ausgerichtet würden. Eine Arbeitsunfähigkeit in- folge psychischer Krankheit sei nie anerkannt worden, weshalb eine allfällige Zahlung diesbezüglich nie unterbrechend habe wirken können. Und auch für die Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krankheit im April 2014 sei aufgrund der ausstehenden Prämienzahlung sowie der zu späten Anmeldung nie ein Taggeld geleistet worden; dieser Anspruch sei daher am 3. Oktober 2016 verjährt (Duplik Ziff. 9). 4.3 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Die gleichlautende Bestimmung enthält auch die AVB (Ziff. 10.6.5). Da die Taggeldzahlungen ihrer Natur nach das laufende Einkom- men des Versicherten ersetzen sollen, werden sie in der Regel fortlaufend gefor- dert und erbracht. Diesem Zweck entspricht es, die Taggeldforderungen grundsätzlich fortlaufend verjähren zu lassen (Urteile BGer 4A_229/2015 vom 14.4.2016 Erw. 4.1; 4A_471/2014 vom 2.2.2015 Erw. 4.1; BGE 139 III 418 Erw. 3 und 4). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 wird die Verjährung unterbrochen durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder ei- nem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Sie wird sodann gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt kei- nen auf eine Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Aner- kennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtli- chen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Für die Unterbrechung der Ver- jährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuld- pflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden 28 (BGE 134 III 591 Erw. 5.2.1; Urteile BGer 4A_532/2009 vom 5.3.2010 Erw. 2.5, 4A_590/2009 vom 14.5.2010 Erw. 4.1 und 9C_262/2010 vom 12.7.2010 Erw. 4.2). 4.4 Dr.med. T.________ hielt gegenüber der Beklagten fest, für den Monat April 2014 könne eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden (Erw. 3.9.4). Die Beklagte selber anerkennt denn auch, dass der Kläger im April 2014 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig war (Erw. 2.2). Dennoch ver- neinte sie durchwegs einen Taggeld-Anspruch des Klägers. Dies ursprünglich wegen Prämienverzug sowie wegen zu später Anmeldung. Nachdem der Kläger bestreitet, je eine Mahnung wegen Prämienverzug erhalten zu haben und die Beklagte ihrerseits den Verzug nicht nachweisen kann, verzichtete sie mit Duplik auf die Geltendmachung eines Prämienverzugs (Duplik Ziff. 2). Hingegen bestrei- tet sie einen Anspruch weiterhin infolge verspäteter Anmeldung. Mithin hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Taggelder für den Monat April 2014 und darüber hinaus nie anerkannt. Sie hat sich nie in einer Weise geäussert, dass der Kläger in guten Treuen davon ausgehen konnte, die Beklagte anerken- ne seinen Anspruch auf Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit im Monat April 2014 und darüber hinaus, so dass er nicht handeln müsste (BGE 134 III 591 Erw. 5.2.1). Im Gegenteil hat sie diesen Anspruch stets ausdrücklich bestritten. Die Beklagte anerkannte den krankheitsbedingten Arbeitsausfall des Klägers im September 2015 sowie einen entsprechenden Leistungsanspruch und sie be- zahlte Taggelder. Entgegen der Darstellung des Klägers kommt dieser Anerken- nung resp. Taggeldzahlung jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches für den Monat April 2014 zu. Wie die Beklagte zu Recht festhält, bildete die Krankheit im September 2015 (Leber- erkrankung) einen eigenen Krankheits- resp. Versicherungsfall und einen von der Krankheit vom April 2014 (Infekt) unabhängigen Taggeldanspruch. Die Beklagte hatte im Schreiben vom 9. Dezember 2015 denn auch ausdrücklich unterschie- den zwischen dem Taggeldanspruch für den Monat April 2014, für welchen sie eine Leistungspflicht explizit ablehnte, und dem Anspruch vom September 2015, den sie anerkannte (BK-act. 28). Einen anderen Grund, welcher die Verjährung unterbrochen hätte (Art. 135 Ziff. 2 OR), wird vom Kläger zu Recht nicht geltend gemacht. Was die Taggeldleistungen aufgrund der psychischen Krankheit anbelangt, die von Dr.med. G.________ ab 26. Juni 2014 ausgewiesen wird und für welche er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, so stellt diese einen eigenen, von den somatischen Krankheiten unabhängigen Krankheits- resp. Versicherungsfall dar. Einen Anspruch auf Taggelder hat die Beklagte stets bestritten, nie aner- 29 kannt. Einen Einredenverzicht gab sie am 3. Oktober 2016 ab, soweit die Forde- rung nicht ohnehin bereits verjährt sei (BK-act. 42). Mithin besteht aufgrund der eingetretenen Verjährung bis zum 2. Oktober 2014 selbst dann kein Taggeldan- spruch, wenn in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit ausgewiesen wäre. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allfällige Forderungen des Klä- gers auf Taggelder bis zum 2. Oktober 2014 - unabhängig des Versicherungsfal- les - verjährt sind. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch die Frage, ob die Krank- heitsanzeige des Klägers vom 27. August 2014 (BK-act. 3) verspätet erfolgt ist und aufgrund der verspäteten Anzeige für die Zeit davor keine Leistungspflicht der Beklagten besteht (wie es die Beklagte geltend macht). 5. Für die Zeit ab 3. Oktober 2014 sind die zwei Krankheitsfälle Arbeitsun- fähigkeit wegen psychischer Krankheit (vom 26.6.2014, resp. 3.10.2014 bis 27.10.2016 [vgl. Erw. 3.3.7]) sowie Arbeitsunfähigkeit wegen somatischer Krank- heit (vom September 2015) zu unterscheiden und betreffend Taggeldanspruch zu überprüfen. 5.1.1 Im April 2014 war der Kläger wegen einem Infekt am Vorfuss und Unter- schenkel rechts hospitalisiert. Im Spital wurde zudem ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert sowie eine äthyltoxische Hepatopathie festgestellt. Namentlich der Infekt führte nachvollziehbar zu einer faktischen Arbeitsunfähigkeit, was im Grundsatz auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Allfällige Ansprüche bis zum 2. Oktober 2014 sind indes verjährt (vgl. Erw. 4). Dass diese im April 2014 unbestrittenermassen bestandene somatische Krankheit und Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus weiter andauerte, ist indes nicht anzunehmen. Es bestehen denn auch keine entsprechenden Arztberichte; namentlich der von Dr.med. E.________ geführten Krankengeschichte (K-act. 28) kann nicht ent- nommen werden, dass die Krankheit andauerte und behandelt worden wäre. Er selber attestierte denn auch eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 26. Juni 2014 (K-act. 27) und bestätigte, keine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attes- tiert zu haben (BK-act. 34). 5.1.2 Bereits im Schreiben vom 9. Dezember 2015 anerkannte die Beklagte, dass der Kläger im September 2015 wegen somatischer Krankheit arbeitsunfähig war und entsprechend Anspruch auf Taggeld hatte (BK-act. 28). Entsprechend leistete die Beklagte vom 1. bis 30. September 2015 Taggelder in der Höhe von Fr. 10'684.50 (K-act. 22). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit basierte dabei im Wesentlichen auf dem Bericht des Konsiliararztes Dr.med. T.________ vom 2. Dezember 2015, welcher eine Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen im September 30 2015 bejahte (BK-act. 27). Am 15. Juni 2016 hielt Dr.med. T.________ auf An- frage der Beklagten hin fest, ab dem 1. Oktober 2015 lasse sich somatisch keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (BK-act. 35). Dies steht allerdings in gewis- sem Widerspruch zum Bericht des behandelnden Arztes PD Dr.med. N.________, der am 25. November 2015 ausführte, vom Zeitpunkt der Hospitali- sation und in den nachfolgenden Wochen habe sicherlich eine gewisse Arbeits- unfähigkeit bestanden; das Ausmass könne er allerdings nicht beurteilen (BK-act. 22). Und auch noch am 12. Februar 2016 hielt PD Dr.med. N.________ gegenü- ber der IV fest, die bis anhin dekompensierte Leberzirrhose (aktuell sich erho- lend) spreche für eine gewisse Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederaufnahme resp. Erhöhung der Einsatzfähigkeit hielt er aufgrund der sich erholenden Leberfunkti- on für nicht ganz ausgeschlossen (IV-act. 16). Die RAD-Ärztin U.________ beur- teilte gestützt darauf am 4. Mai 2016, zurzeit könne noch eine Teilarbeitsunfähig- keit angenommen werden (IV-act. 24). 5.1.3 Mit diesen Widersprüchen setzt sich Dr.med. T.________ in seinen Stel- lungnahmen vom 4. und 5. Januar 2017 auseinander (BK-act. 44). Er hält fest, im Dezember 2015 habe labormässig und klinisch noch eine dekompensierte Le- berzirrhose Child B mit Aszites bestanden. Am 15. Januar 2016 habe sich unter Therapie und Alkoholkarenz eine gute Erholung gezeigt, so dass PD Dr.med. N.________ eine Leberzirrhose Child A festgehalten habe. Damit sei eine we- sentliche Verbesserung nachgewiesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass PD Dr.med. N.________ am 12. Februar 2016 gegenüber der IV als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine aethyltoxische Leberzirrhose Child B nenne. Dies sei falsch, es habe eine kompensierte Leberzirrhose vorgelegen. Dr.med. T.________ hält daran fest, dass gesichert nur eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. September 2015 für vier Wochen vorgelegen habe (so im Bericht vom 5.1.2017; im Bericht vom 4.1.2017 spricht er von einer Arbeitsunfähigkeit im September 2015; vgl. BK-act. 44). In der Stellungnahme vom 1. Mai 2018 (BK- act. 48-9/10) führt er aus, allenfalls könne aufgrund der dem Gericht neu einge- reichten medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit bis 15. Januar 2016 aus somatischer Sicht akzeptiert werden. Diesbezüglich hält er allerdings auch fest, gemäss PD Dr.med. N.________ bestünden beim Gehen und Sitzen keine Ein- schränkungen, allenfalls beim Tragen von Lasten. Auch werde keine cerebrale Einschränkung durch Leberzirrhose im Sinne einer äthylischen Encephalopathie aufgezeigt. Es sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der beim Gehen und Stehen keine Einschränkungen aufweise, somatisch in sitzen- der Tätigkeit längerfristig eingeschränkt sein soll. 31 5.1.4 Die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr.med. T.________ sind weitgehend nachvollziehbar und schlüssig (vgl. aber auch nachfolgend Erw. 5.1.5 zweitletzter Absatz). Er weist zu Recht darauf hin, dass PD Dr.med. N.________ betreffend Arbeitsfähigkeit unklar bleibt, sich später explizit gar nicht zu dieser Frage äussern will. Auch zeigt er zu Recht auf, dass verschiedene ärzt- liche Berichte zu Unrecht noch nach dem 15. Januar 2016 von einer Leberzirrho- se Child B sprechen, obwohl PD Dr.med. N.________ bereits Mitte Januar 2016 Child A festgestellt habe, nachdem es nach komplettem Alkoholstopp zu einer sehr schönen klinischen und auch hepatologischen Erholung gekommen sei (BK- act. 30). Den weiteren Arztberichten kann sodann entnommen werden, dass un- ter Fortbestehen des Alkoholstopps die Erholung weiterging (IV-act. 36). 5.1.5 Nachdem keine anderen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden somatischen Diagnosen aktenkundig sind, und der Krankheitsfall vom September 2015 nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist ein entsprechend dauer- hafter (resp. bis zur Maximaldauer andauernder) Leistungsanspruch des Klägers infolge Leberzirrhose zu verneinen. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bereits zwei Wochen nach dem 15. September 2015 (Zeitpunkt der notfallmässigen Hospitalisation) wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll. Nach dem Untersuch vom 27. November 2015 konnte PD Dr.med. N.________ zwar sonst eine Erholung und Besserung des Allgemeinzustandes feststellen, stellte aber nach wie vor die Diagnose einer dekompensierten Leber- zirrhose Child B mit zunehmend Aszites und neu Oesophagusvarizen Grad I-II. Eine Behandlung mit Diuretika und Carvedilol wurde erforderlich. Gegenüber dem Verwaltungsgericht gab PD Dr.med. N.________ in seinem Kurzbericht vom 12. April 2018 an (VG-act. 63), dass er keine Angaben über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit machen könne. Dies lässt es aber auch nicht zu, aufgrund der Berichte von PD Dr.med. N.________ vom 27. November 2015 und vom 15. Januar 2016, in welchen dem Kläger eine fortschreitende Er- holung von der Leberzirrhose attestiert wird, auf die (vollständige) Wiedererlan- gung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Die vom Verwaltungsgericht eingeholten, ergänzenden Untersuchungs- und Ver- laufsberichte von PD Dr.med. N.________ zeigen auf, dass zwar die akute äthyl- toxische Leberschädigung (ikterische Steatohepatitis) innerhalb von rund 3 Mo- naten nach Spitalaustritt deutlich zurückgegangen ist (Rückgang von Transami- nasen und Bilirubin), jedoch sich die Leberzirrhose noch bis Mitte Dezember 2015 offensichtlich verschlechtert hat, insbesondere der Pfortaderhochdruck zu- nahm und sich Oesophagusvarizen und zunehmender Aszites entwickelten. Erst im Bericht vom 15. Januar 2016, vier Monate nach Hospitalisation, sprach PD 32 Dr.med. N.________ von einer schönen Erholung, einem Stadium Child A, sowie weitgehendem Verschwinden des Aszites (minimalst Aszites perihepatisch). Auf- grund der Leberzirrhose ist deshalb ab der Hospitalisation im September 2015 bis 14. Januar 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus- zugehen. Hierfür sprechen auch die glaubhaften Äusserungen des Klägers an der Hauptverhandlung, nach denen er sich an seine Handlungen im Januar 2016 nicht mehr erinnern könne und der Hausarzt im Erstgespräch vom 2. Februar 2016 notierte, das Hauptproblem sei die allgemeine Schwäche, eine Leistungsin- toleranz (VG-act. 58). Darüber hinaus entspricht es einem medizinischen Erfah- rungswert, dass eine über mehrere Monate im Stadium Child B verlaufende Le- berzirrhose (deutliche Funktionseinschränkung) markante Auswirkungen auf das Allgemeinbefinden haben kann (allgemeine Müdigkeit und Schwäche, Inappe- tenz, Fehlernährung und Gewichtsabnahme, Muskelabbau, Dekonditionierung etc.). Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger ab Einstu- fung der Leberzirrhose als Child A sofort wieder vollständig arbeitsfähig war. Vielmehr ist von einer mehrmonatigen Rekonvaleszenzphase auszugehen, während der dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren ist. Ab Mitte Januar 2016 begann sich sein Allgemeinzustand langsam zu verbessern, was sich mit weiteren Indizien untermauern lässt, wie etwa dem Wiedererreichen eines stabilen Gewichtszustandes (84-85 kg), einer Intensivierung der Physiothe- rapiebesuche (VG-act. 57) sowie den Verlaufseinträgen des Hausarztes (VG-act. 58). In der Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2016 hielt PD Dr.med. N.________ eine normalisierte Leberfunktion fest (VG-act. 63 Beilage 1 S. 2). Es rechtfertigt sich deshalb, erst ab 1. Mai 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Angesichts der weiteren vom Gericht eingeholten Unterlagen, lässt sich die von Dr.med. T.________ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ab 15.9.2015 vier Wochen 100% AUF, allenfalls leichte Einschränkung bis 15.1.2016, ab dann vollständige Arbeitsfähigkeit; vgl. seine versicherungs- medizinische Stellungnahme vom 1.5.2018 S. 10 [BK-at. 49]) somit nicht bestäti- gen. Der Annahme von Dr.med. T.________, dass ab 15. Januar 2016 eine vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 15. Januar 2016 infolge kompensierter Leberleistung (Child A) eingetreten sei, kann aus den vorgenann- ten Gründen nicht gefolgt werden, da - wie bereits erwähnt - im vorliegenden Fall die Rekonvaleszenphase bei einer über mehrere Monate im Stadium Child B ver- laufende Leberzirrhose längere Zeit dauert und das Abklingen der Leberzirrhose auf Stadium Child A nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit gleichzusetzen ist. Aus diesen Gründen kann auch der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (S. 2 unten) 33 für die Zeit ab 15. Januar 2016 von einer allenfalls gesundheitlichen Dekonditio- nierung ausgeht, welche für die körperlich leichte Tätigkeit als Versicherungsbro- ker nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Anderseits findet sich für die klägerische Forderung, es sei eine volle Arbeitsun- fähigkeit bis mindestens Oktober 2016 zu anerkennen (Stellungnahme vom 13.7.2018, Ziff. VIII), in den medizinischen Akten keine Grundlage. Der Hausarzt hält explizit fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ihn sei nie Thema ge- wesen. Seinen Verlaufseinträgen ist keine Diagnose von Krankheitswert zu ent- nehmen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse (vgl. Erw. 3.11). PD Dr. N.________ äusserte sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einträge zu den regulären Kontrollen ab Februar 2016 zeigen einen stabilen Verlauf, ab April ein stabiles Gewicht (84-85kg); am 2. Mai 2016 notiert er eine normalisierte Le- berfunktion. Auffälligkeiten finden sich keine (VG-act. 63 Beilage 1). Den Einträ- gen der Physiotherapie ist zu Beginn eine gewisse Dekonditionierung zu ent- nehmen; bereits im März 2016 ist aber eine Besserung dokumentiert. Im April 2016 ist festgehalten, der Kläger komme ohne sich zu halten aus dem Auto. Vermerkt sind in der Folge insbesondere Knie- und Schulterbeschwerden, so dass im Mai 2016 ein MRI der Schulter durchgeführt wurde. Aus den Einträgen der Physiotherapeuten lässt sich nicht auf eine über Ende April 2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. VG-act. 57). In der Befragung vom 8. Februar 2018 hielt auch der Kläger fest, mit dem Beginn der Physiotherapie sei er wieder zu Kraft gekommen, es sei stetig aufwärts gegangen, das habe viel gebracht (Frage 10). Schliesslich spricht auch die Kurzbeurteilung der RAD-Ärztin vom 4. Mai 2016 nicht gegen die ab Mai 2016 wieder vorhandene Arbeitsfähigkeit. So hält sie ohne weitere Begründung - sowie gestützt auf die Berichte vom Februar 2016 - fest, es könne noch von einer Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen wer- den, notiert aber auch, zum Gesundheitszustand würden keine genaueren Anga- ben gemacht, es seien weitere Berichte notwendig (Erw. 3.10.3). Der weitere Verlauf von Februar bis zum Berichtsdatum vom 4. Mai 2016 blieb dabei un- berücksichtigt. Damit aber ist eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Für die Zeit vor der notfallmässigen Hospitalisation (15.9.2015) ist eine Arbeits- unfähigkeit wegen somatischer Krankheit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erwiesen. Einerseits wurde durch den (damaligen) Hausarzt ab dem 26. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Anderseits konnten - trotz ent- sprechender Aufforderungen - bis zum gastroenterologischen Untersuch vom 2. September 2015 keine Arztberichte betreffend somatischer Leiden zu den Akten genommen werden; einen Hausarzt hatte der Kläger erst wieder ab Februar 2016. Auch der Kläger bestätigte in der Befragung vom 8. Februar 2018, in der 34 fraglichen Zeit keinen Hausarzt aufgesucht zu haben (Ergänzungsfrage 2). Aus der von Dr.med. G.________ geführten Krankengeschichte ist zwar ersichtlich, dass der Kläger ab und an in Behandlung war (allerdings auch wegen Schulter- problemen) und Dr.med. E.________ erwähnt, dass es beim Kläger im Verlaufe des Jahres 2015 zu wiederholten, Kollaps ähnlichen Zuständen gekommen sei, was der Anamnese des Eintrittsberichts der Klinik D.________ vom 15. Septem- ber 2015 entspricht (VG-act. 60 Beleg 3). Dies lässt sich ebenso aus der Ver- laufsdokumentation von Dr.med. G.________ lesen, wobei es sich um vom Klä- ger geschilderte kurzzeitige Einzelereignisse handelte. Weder liegen medizini- sche Befunde vor, noch wurde dem Kläger (abgesehen von Dr.med. G.________) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil berichtet Dr.med. N.________ am 6. Juli 2015, er habe den Kläger zu der mit ihm 2014 vereinbar- ten Kontrolluntersuchung aufbieten wollen, was dieser mit dem Hinweis, es gehe ihm gut und er wünsche im Moment keine Untersuchung, abgelehnt habe (VG- act. 63 Beleg 12). Ohne entsprechende medizinische Befunde ist eine krank- heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit indes nicht begründbar (vgl. auch von Dr.med. K.________ erfasste persönliche Anamnese von 2000 bis 9/2015, worin nur die bekannten Ereignisse aufgelistet sind, VG-act. 58). Zusammenfassend hat die Beklagte die Taggeldleistung an den Kläger Ende September 2015 zu Unrecht eingestellt. Vielmehr bestand ab dem notfallmässi- gen Eintritt am 15. September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Januar 2016 und anschliessend ab dem 15. Januar 2016 eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit noch bis zum 30. April 2016. In diesem Umfang hat der Kläger (über die von der Beklagten im ganzen Monat September 2015 geleisteten Tag- gelder hinaus) Anspruch auf ein Taggeld. 5.2.1 Der Krankheitszustand des Klägers ist gemäss Klageschrift insbesondere durch die psychiatrische Diagnose geprägt. Mit Überweisungsschreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte Dr.med. E.________ den Facharzt Dr.med. G.________, den Kläger fachärztlich zu beurteilen und therapieren. Er leide unter progredienten Symptomen eines emotionalen Erschöpfungszustandes, wobei vor allem berufli- che Gründe ausschlaggebend seien (K-act. 29). Vom 26. Juni 2014 an befand sich der Kläger in Behandlung bei Dr.med. G.________. Von diesem Zeitpunkt an attestierte dieser dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis er ihn ab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig beurteilt hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger noch immer in wöchentlichen Therapiesitzungen beim Psychiater (Klage Ziff. 26). Entsprechend begründet der Kläger seinen An- spruch denn auch im Wesentlichen mit den ärztlichen Berichten von Dr.med. G.________ (vgl. dazu Erw. 3.3). Dieser diagnostizierte am 13. Oktober 2014 ei- 35 ne depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (BK-act. 10), was er am 7. September 2015 (BK-act. 18) sowie am 19. Februar 2016 (BK-act. 32) und 31. Mai 2016 (BK-act. 33) bestätigte (für die ausführliche Verlaufsdokumentation von Dr.med. G.________ vgl. VG-act. 56). Ab 19. Februar 2016 ergänzte er zudem Leberzirrhose Child B mit ikteri- scher Steatohepatitis und ab 31. Mai 2016 Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent. Am 30. August 2016 nannte er eine depressive Störung ggw. leicht- bis mittel- gradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.01 (BK-act. 38). 5.2.2 Ob Prof. P.________, der von der Beklagten mit einer psychiatrischen Kurzbeurteilung beauftragt wurde, neben dem Standortgespräch vom 10. No- vember 2015 weitere Unterlagen, namentlich Arztberichte, zur Verfügung stan- den, ergibt sich aus seiner Kurzbeurteilung nicht (vgl. Erw. 3.8). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er allein aufgrund der Besprechung vom 10. November 2015 zur Beurteilung gelangt ist, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger vollständig arbeitsfähig. Zudem weist er darauf hin, das psychosomati- sche Beschwerdebild des Klägers zeige sich überlagert durch eine psychosoziale Belastungssituation durch die berufliche, persönliche und finanzielle Situation. Ebenso wenig erhellt aus den Akten, auf welcher Basis Dr.med. Q.________ die ihr gestellten Fragen am 21. November 2015 beantwortet hat (BK-act. 26), ob al- lein auf der kurzen Beschreibung der Ausgangslage (welche nachweislich, na- mentlich in der Chronologie fehlerhaft ist), oder aufgrund eines vollständigen Ak- tendossiers. Immerhin verweist Dr.med. Q.________ auf das Kurzgutachten von Prof. P.________, weshalb anzunehmen ist, dass ihr dies vorgelegen hat. In Übereinstimmung mit diesem hält sie denn auch fest, es stünden beim Kläger äussere, krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund. Allerdings wird dies nicht weiter begründet und vermag daher einen Leistungsanspruch des Klägers nicht zu verneinen. 5.2.3 Anders als in den Kurzberichten verfasste Dr.med. Q.________ am 9. Ja- nuar 2017 eine ausführliche Einschätzung gestützt auf die medizinischen Akten der Beklagten und der IV (BK-act. 45). Sie kommt dabei erneut zum Schluss, dass eine medizinisch-psychiatrisch begründete ganze oder teilweise Arbeitsun- fähigkeit des Klägers in der Zeit vom 28. Februar 2014 bis 30. November 2016 nicht vorgelegen habe. Damit steht ihre Beurteilung im Widerspruch zu den At- testen des behandelnden Facharztes Dr.med. G.________, zumindest was die Zeit vom 26. Juni 2014 bis 27. Oktober 2016 anbelangt. Sie setzt sich denn auch ausführlich mit den Berichten von Dr.med. G.________ auseinander, was ihre Schlussfolgerung für das Gericht nachvollziehbar macht. So weist sie einerseits zu Recht darauf hin, dass die Berichte von Dr.med. G.________ während sehr 36 langer Zeit nachweislich in keiner Weise auf die belegte Alkoholproblematik und die Hepatopathie eingingen, was mitunter doch auch erstaunt, fanden doch wöchentliche (teilweise zweimal wöchentlich) Therapiesitzungen statt. Vor allem relativiert dies auch die Aussage des Klägers, wonach Dr.med. G.________ sich im Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten stets ein umfassendes Bild habe machen können (Klage Ziff. 24). Für Dr.med. Q.________ ist der festgestellte Al- koholmissbrauch von Relevanz, da ursächlich in den Jahren und Monaten vor September 2015 ein erheblicher Alkoholmissbrauch stattgefunden haben muss, die fortschreitende Leberaffektion nur so erklärbar sei. Auch weist Dr.med. Q.________ zu Recht darauf hin, dass Dr.med. G.________ zwar den Gewichts- verlust thematisiere, indes nicht darauf hinweise, dass dieser von internistischer Seite her dem Kläger ausdrücklich empfohlen wurde (vgl. Erw. 3.1 und 3.4). Wenn Dr.med. G.________ im August 2016 berichte, der Kläger habe seit An- fang 2014 an keinen wichtigen Besprechungen mehr teilnehmen können, die Post und Zahlungen nicht mehr erledigt, dann widerspreche er seinen eigenen früheren Berichten, in welchen er festgehalten habe, der Kläger sei intensiv damit beschäftigt, die vom Sicherungsfond angestrebte Pfändung von mehreren Millio- nen Franken abzuwenden und eine für ihn günstigere Lösung zu verhandeln (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich ebenso aus den Verlaufseinträ- gen von Dr.med. G.________ ergibt, dass der Kläger ihm gegenüber regelmäs- sig berichtet, mit verschiedenen Verfahren rund um die frühere R.________tätigkeit befasst und belastet zu sein, vgl. Verlaufsnotizen, VG-act. 56. Und auch im Eintrittsformular der Physiotherapie vom 7.3.2016 hält der Phy- siotherapeut fest, gemäss Kläger würden ihn Gerichtsverfahren noch beschäfti- gen; VG-act. 57). Weitere Widersprüche sieht Dr.med. Q.________ darin, dass Dr.med. G.________ in der Befunddokumentation angebe, dass der Versicherte in der Merkfähigkeit und der Auffassung objektiv nicht vermindert sei, seine Kon- zentration und das Kurzzeitgedächtnis indes subjektiv beeinträchtigt seien; diese Befunde würden im Widerspruch zur angeblichen kognitiven Beeinträchtigung stehen (BK-act. 45 S. 5; bereits im Bericht vom Februar 2015 besteht diesbezüg- lich ein Widerspruch). Und trotz offenbar gebesserter Stimmungslage und Besse- rung der depressiven Symptomatik dank integrierter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung stelle er im August 2016 eine ungünstige Prognose. Unzutreffend sei auch sein Bericht an den Rechtsvertreter des Klä- gers im Mai 2016, wo Dr.med. G.________ von durchgeführter hochdosierter an- tidepressiver Medikation spreche, wo er doch nur eine mittlere Dosis Venlafaxin sowie tiefe Dosis Surmontil gegeben habe. Auch spreche er hier erstmals von ei- ner latenten Suizidalität, wo diese doch stets ausgeschlossen worden sei (dass Dr.med. G.________ von vermutlich anhaltender latenter Suizidalität spricht, än- 37 dert an dieser korrekten Feststellung nichts). Insgesamt fehle in den Berichten von Dr.med. G.________ der Nachweis einer medizinisch-psychiatrisch begrün- deten Arbeitsunfähigkeit. Anderseits betont Dr.med. Q.________, dass an depressiver Symptomatik im engeren Sinne nur eine nicht näher eingegrenzte Niedergestimmtheit und die Zukunfts- und Existenzängste auszumachen seien, wobei letzteres in Anbetracht der schwierigen beruflichen und finanziellen Situation durchaus adäquat sei. Ko- gnitiv seien jedoch keine objektiven Einschränkungen festgehalten. Unspezifi- sche Zusatzbeschwerden wie Energielosigkeit, Gewichtsverlust, Schwitzen usw. können ebenso gut mit dem Alkoholmissbrauch und der manifesten Lebererkran- kung erklärt werden. Gegen eine Depressivität von erheblicher Schwere spreche das Funktionsniveau im Alltag (die von Dr.med. G.________ bestätigte intensive Beschäftigung mit den rechtlichen Auseinandersetzungen) sowie die geringe Medikation. Im Jahr 2016 komme es zu einer Besserung der Situation, zu gebes- serter Stimmungslage sowie neuropsychologisch bestätigtem normgerechten Leistungsprofil. Dies trotz Beendigung antidepressiver Medikation, jedoch unter Alkoholstopp. 5.2.4 Insgesamt ist es für das Gericht erstellt, dass keine objektiven Befunde vor- liegen, welche seit Oktober 2014 eine depressive Störung, vorerst mittelgradige Episode, ab Sommer 2016 leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom sowie insbesondere eine damit einhergehende vollständige Arbeitsun- fähigkeit bestätigen würden. Es lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einerseits ist ein missbräuchlicher Alkoholkonsum mit Schädigung der Leber nachgewiesen und anderseits bestand für den Kläger eine beruflich und finanziell schwierige Situati- on, welche die vom Kläger subjektiv beschriebenen Beschwerden zu erklären vermögen, die indes krankheitsfremde Faktoren darstellen und keinen Tag- geldanspruch zu begründen vermögen (vgl. diesbezüglich insbesondere auch die Verlaufseinträge von Dr.med. G.________, gegenüber welchem der Kläger stets von den Belastungen durch die laufenden Gerichtsverfahren, die finanziellen Probleme, die Belastung in der Beziehung aufgrund der beruflichen Belastung der Partnerin, die familiären Probleme mit den Geschwistern etc. berichtete; VG- act. 56). Soweit der Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung geltend macht, es sei von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff auszugehen, weshalb auch unerheblich sei, ob die Arbeitsunfähigkeit durch psychosoziale Faktoren und/oder Alkoholkonsum verursacht worden sei (Stellungnahme vom 13.7.2018 Ziff. XVI), ist dem entgegen zu halten, dass dennoch und in jedem Fall ein objek- tiver Befund, eine medizinische Diagnose vorliegen muss. Denn gemäss der vor- 38 liegend massgeblichen AVB stellt die Arbeitsunfähigkeit eine Leistungsvoraus- setzung dar und Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie Folge einer Krankheit (oder eines Unfalles oder einer Geburt) ist (AVB Ziff. 8.1.4). Mithin sind psycho- soziale und soziokulturelle Faktoren zu berücksichtigen, aber nur, wenn medizi- nisch ein Gesundheitsschaden, eine Krankheit vorliegt (vgl. dazu auch Erich Züb- lin, Psychosomatische Gesundheitsstörungen im Sozialversicherungs-, Privat- versicherungs- und Haftpflichtrecht, in Kieser [Hrsg.], Psychosomatische Störun- gen im Sozialversicherungsrecht, S. 133 ff, 283). Vorliegend mangelt es aber ge- rade an einer entsprechenden Diagnose. Die von Dr.med. G.________ erstellten Berichte können diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Er äussert sich teil- weise widersprüchlich, objektive Befunde für die gestellte Diagnose fehlen für die umschriebene Schwere. Der für den Gesundheitszustand wesentliche, intensive Alkoholkonsum bleibt lange Zeit unbekannt und damit unberücksichtigt (vgl. etwa Verlaufseintrag vom 29.9.2015. Selbst kurz nach Entlassung aus D.________ Klinik wird zwar notiert, der Patient schaue blass und mitgenommen aus, die ei- gentliche Problematik wird jedoch nicht benannt; der Alkoholkonsum wird am 15.12.2015 erstmals thematisiert). Die Widersprüche nehmen 2016 zu, nachdem der Alkoholmissbrauch bekannt, unter Alkoholstopp und Beendigung der Medika- tion eine verbesserte Stimmungslage, jedoch ungünstige Prognose und ver- meintliche chronische psychische Folgestörungen sowie plötzlich Verdacht auf latente Suizidalität festgehalten werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie Dr.med. G.________ noch am 27. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit bis 30. November 2016 ausstellen konnte, um den Kläger nach Erhalt des Berichtes der neuropsychologischen Beurteilung (Erw. 3.7) bereits per Fol- getag, 28. Oktober 2016 wieder vollständig arbeitsfähig zu erklären. Zur Einschätzung von Dr.med. Q.________ legt der Kläger eine Entgegnung von Dr.med. G.________ vom 13. März 2017 ins Recht (K-act. 26). Er hält fest, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei beim Kläger aufgrund des komplexen Fal- les nicht einfach gewesen. Dies auch, weil er den Alkoholmissbrauch lange ver- heimlicht und eingeforderte Laboruntersuchungen nicht gezeigt habe. Die Aus- führungen von Dr.med. Q.________ seien weitgehend nachvollziehbar, jedoch greife sie in der Beurteilung und Schlussfolgerung zu kurz, wenn sie eine psych- iatrische Störung von Krankheitswert bestreite. Allein die Tatsache des Alkohol- missbrauchs und der psychosozialen Probleme schliesse nicht aus, dass der Kläger an einer Depression gelitten habe. Nachdem es im Jahr 2016 zu einer Stabilisierung der Situation gekommen sei, habe er den Kläger zur neuropsycho- logischen Untersuchung angemeldet und nach Bekanntwerden des Ergebnisses ab dem 28. Oktober 2016 wieder als voll arbeitsfähig aus psychiatrischen Grün- den beurteilt. Dr.med. G.________ geht jedoch nicht auf die von Dr.med. 39 Q.________ aufgezeigten Widersprüche ein. Auch trägt er keine objektiven Be- funde vor, welche die Schwere der von ihm gestellten Diagnose untermauern würden, sondern weist auf die bekannten Berichte hin, welche dies - wie gezeigt - nicht belegen. Ebenso wenig lässt sich aus seinen echtzeitlichen Verlaufsein- trägen eine solche lesen. Auch aus dem eingereichten Bericht von Dr.med. K.________ kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (K-act. 25). Einerseits ist dieser erst seit 2016 Hausarzt des Klägers. Anderseits nennt er im September 2016 als wesentliche, die Arbeitsunfähigkeit beeinflussende Diagnose eine depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, obwohl der behandelnde Facharzt seinerseits bereits im August nur noch von leicht- bis mittelgradiger Episode sprach. Auch beurteilt er die Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als schlecht. Dies rund einen Monat bevor der Kläger wieder 100% arbeitsfähig war. Schliesslich ergibt sich auch aus der von Dr.med. K.________ geführten Krankengeschichte sowie seinem Schreiben ans Gericht (VG-act. 58), dass er selber keine Arbeits- unfähigkeit bestätigte, sondern diesbezüglich auf den Psychiater verwies. Die Berichte von Dr.med. K.________ vermögen daher die Einschätzung von Dr.med. Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist der psychische Gesundheitszustand des Klägers auch vor dem Hin- tergrund der stattgehabten Leberaffektion zu würdigen. Dem Kläger gelang in Bezug auf seine Alkoholproblematik ab September 2015 eine radikale Kehrtwen- de (Alkoholstopp, Aufnahme und stetige Intensivierung der Physiotherapie). Dies gilt vor allem für das erste Halbjahr 2016, für welches echtzeitlich dokumentiert ist, dass sich der Kläger engagiert und erfolgreich um den zähen Wiederaufbau seiner körperlichen Kondition bemüht hat. Es ist nicht vorstellbar, dass dies dem Kläger vor dem Hintergrund einer die Arbeitsfähigkeit vollständig ausschliessen- den depressiven Störung gelungen wäre. Dies deckt sich schliesslich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Be- fragung vom 8. Februar 2018. Auf seine Krankheiten angesprochen wies er stets auf seine körperliche Schwäche hin, die für ihn klar im Vordergrund stand; er ha- be viel Gewicht, vor allem Muskulatur verloren und sei schwach und vergesslich geworden. Er nannte immer wieder Beispiele von Tätigkeiten wie Treppenstei- gen, Aufstehen, Laufen oder Aussteigen aus dem Auto, was ihm kaum noch möglich gewesen sei. Dies habe letztlich auch auf die Psyche geschlagen; man werde verrückt, wenn man gewisse Dinge nicht mehr könne (Protokoll der Befra- gung vom 8.2.2018). Eine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert lässt sich auch daraus nicht ableiten. 40 Zu Recht verneinte die Beklagte daher einen Taggeldanspruch des Klägers we- gen psychisch bedingten Funktionseinschränkungen mit entsprechender Arbeits- unfähigkeit. Medizinisch-psychiatrisch hatte mit überwiegender Wahrscheinlich- keit keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden. Selbst wenn die dekompensierte Leberzirrhose das psychische Befinden namhaft beeinflusst hät- te (wie vom Kläger ausgeführt), liesse sich daraus kein zur somatisch begründe- ten Arbeitsunfähigkeit zusätzlicher (Ausmass + Dauer) Taggeldanspruch aus psychischer Krankheit anerkennen. 5.3 Auf eine Befragung der vom Kläger genannten Zeugen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der genannte (frühere Hausarzt) Dr.med. E.________ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit explizit nur bis 26. Juni 2014, was aufgrund der Verjährung unbeachtlich ist. Dr.med. G.________ erstattete sowohl der Beklagten als auch der IV periodisch Bericht; diese liegen in den Akten und wurden berücksichtigt; von einer Befragung sind keine anderen Erkenntnisse zu erwarten. Die weiteren Personen sind solche aus dem Bekanntenkreis des Klä- gers. Sie werden das vom Kläger selbst beschriebene Bild der Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Zurückgezogenheit und des Gewichtsverlustes bestätigen. Diese Feststellungen werden vom Gericht nicht bezweifelt. Sie sind indes überwiegend wahrscheinlich mit dem missbräuchlichen Alkoholkonsum, der Leberschädigung sowie der schwierigen beruflichen und finanziellen Situation zu erklären (vgl. et- wa auch Verlaufseintrag Dr.med. K.________ vom 2.2.2016: "Eindrückliche Schultergürtelatrophie, aber auch Beinatrophie, wohl im Rahmen des stattgehab- ten Alkoholabusus", VG-act. 58). Eine medizinisch-psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers vermögen diese Zeugen nicht zu bestätigen. Ebenso kann auf ein gerichtliches Gutachten verzichtet werden. Der ausführliche Bericht von Dr.med. Q.________ vom Januar 2017 erfolgte unter Berücksichtigung der wesentlichen Akten, ist nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Zudem könnte für die relevante, vergangene Zeitspanne auch ein gerichtliches Gutachten nur aufgrund der be- stehenden Akten erstellt werden. 6.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass allfällige Taggeldansprüche des Klägers, die bis zum 2. Oktober 2014 entstanden sind, verjährt sind. Medizi- nisch-psychiatrisch bestand in der Zeit ab 3. Oktober 2014 keine krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit und damit kein Taggeldanspruch. Für September 2015 hat die Beklagte einen Taggeldanspruch anerkannt und geleistet. Über den 30. September 2015 hinaus (d.h. ab Hospitalisation am 15.9.2015) bestand noch bis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend 41 bis am 30. April 2016 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähig- keit mit entsprechendem Taggeldanspruch. Bei einem Taggeld von Fr. 356.15 (vgl. K-act. 22), ergibt dies ein 100%-Taggeld von Fr. 37'751.90 für den 1. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016 (106 Tage), sowie ein 50%-Taggeld von Fr. 19'054.-- (15.1.2016 - 30.4.2016 [107 Tage]), in der Summe Fr. 56'805.90. 6.2 Der Kläger fordert die Taggeldleistungen nebst Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall). 6.2.1 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart wor- den ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 VVG). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschul- dens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 Erw. 3.1). 6.2.3 Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und an- dererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Anga- ben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches über- zeugen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet hat (Jürg Nef, Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 39 N 15). Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mahnung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat. Demnach gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fällig- keit und Verzug sofort ein und eine Mahnung wird überflüssig (Jürg Nef, a.a.O., Art. 41 N 20). 6.2.4 Die AVB der Beklagten enthalten keine Verzugszinsregelung bei Leis- tungsverzug der Versicherung (lediglich bei Prämienverzug; AVB Ziff. 10.2.5). Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste dem- 42 nach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 6.2.5 Der Kläger begründet seine Forderung nach Zins ab dem 1. März 2015 (mittlerer Verfall) nicht weiter. Da Taggeldleistungen erst ab Oktober 2015 (bis 30. April 2016) geschuldet sind, kann für die Zeit zuvor kein Anspruch auf Zins bestehen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht (ab- gesehen für den Monat September 2015) abgelehnt. Dies insbesondere auch für die Zeit nach der Hospitalisation, lagen ihr doch zu diesem Zeitpunkt sowohl der Bericht von PD Dr.med. N.________ vom 25. November 2015 als auch die Fall- besprechung von Dr.med. T.________ vom 2. Dezember 2015 vor. Mit dieser definitiven Ablehnung der Leistungspflicht geriet die Beklagte auch ohne explizite Mahnung in Verzug. Für die dannzumal bereits fälligen Taggelder ist die Beklag- te somit ab dem 9. Dezember 2015 zinspflichtig. Die Taggelder für den Monat Dezember 2015 waren am 1. Januar 2016, jene für Januar 2016 am 1. Februar 2016, jene für Februar 2016 am 1. März 2016, jene für März 2016 am 1. April 2016 und jene für April 2016 am 1. Mai 2016 fällig (AVB Ziff. 10.6.1). Entspre- chend sind die Taggelder zu verzinsen. 7.1 In diesem Umfang ist die Klage daher teilweise gutzuheissen. 7.2 Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Verfahrenskosten erho- ben (Art. 114 lit. e ZPO). 7.3 Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu; die Parteien können eine Kostennote einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entschädigungspflichtig ist die unterliegende Partei; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 7.3.1 Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt der kantonale Ge- bührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 zur Anwendung. Demgemäss ist das Honorar im Zivilverfahren vor einziger In- stanz vom Streitwert abhängig (§ 8 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Min- dest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand zu bemessen. Wird die Vergütung pauschal zugespro- chen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten; bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist sie zusätzlich zu entschädigen (§ 2 GebTRA). Die aus einem Anwaltswechsel resultierenden Mehrkosten können 43 nicht belastet werden (§ 4 Abs. 2 GebTRA). Erscheint eine eingereichte, spezifi- zierte Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; fehlt eine Kostennote, ist die Vergütung gestützt auf den GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). 7.3.2 Der Kläger hat dem Gericht keine Kostennote eingereicht. Er klagt Taggel- der in der Höhe von Fr. 229'202.90 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2015 (mittlerer Verfall) ein. Es entspricht dies Taggeldern à Fr. 356.15 für die Zeit vom 1. März 2014 bis 27. Februar 2016 unter Berücksichtigung von 30 Wartetagen sowie ab- züglich bereits erbrachter Leistungen (Klage Ziffer 20; K-act. 23). Mit seiner Kla- ge dringt der Kläger nur zu einem geringen Teil durch, nämlich indem ab dem 1. Oktober 2015 bis am 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend ab 15. Januar 2016 bis 30. April 2016 eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit mit entsprechendem Taggeldanspruch anerkannt wird zuzüglich Zins gemäss Erwägung 6.2.5. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'001.-- und 1 Mio. Fr. beträgt das Grundho- norar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA bei vollständigem Obsiegen zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 39'600.--. In Anbetracht dessen sowie des nur teilweisen Ob- siegens hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf ein eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). 8. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in Betracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Bundesgerichtsurteil 4A_695/2011 vom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversiche- rung als einzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, auch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte (BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1). 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage hat die Beklagte dem Kläger im Sinne der Erwägungen Taggelder in der Höhe von Fr. 56'805.90 zuzüglich Zins zu 5% zu leisten. Die Zinspflicht der Taggelder Oktober und November 2015 beginnt am 9. Dezember 2015, jene vom Dezember 2015 am 1. Januar 2016, jene vom Januar 2016 am 1. Februar 2016, jene vom Februar 2016 am 1. März 2016, jene vom März 2016 am 1. April 2016 und jene vom April 2016 am 1. Mai 2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Beklagte (R) - und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. September 2018 45