6 ermittelt haben sollte. Damit ist auch die Beschwerde I 2016 117 als unbegründet abzuweisen. 5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden I 2016 116 und I 2016 117 werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägungen insgesamt Fr. 49‘160.-- zurückzuerstatten.