146 StGB) eingeleitet wurde. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde I 2016 116 als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. 4. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Oktober 2016 hat der beanwaltete Beschwerdeführer − abgesehen vom Verweis auf das hängige Hauptverfahren (I 2016 116) − keine substantiierten Einwände erhoben. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er im betreffenden Zeitraum nicht monatliche IV-Rentenleistungen von Fr. 2‘340.-- (1.6.2013 bis 31.12.2014) bzw. von Fr. 2‘350.-- (1.1.2015 bis 28.2.2015) bezogen habe. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betreffende Rückforderung falsch