Ein Zuwarten von drei Monaten ist lediglich angezeigt, wenn erst eine labile Verbesserung vorliegt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Indem das kantonale Gericht festgehalten hat, die Hilflosenentschädigung sei erst drei Monate nach Verminderung der Hilflosigkeit, mithin ab 1. Oktober 2012, aufzuheben und die Rückforderung habe die Leistungen nach diesem Datum zum Gegenstand, hat es Bundesrecht verletzt. (…)