Auch in Anwendung von Art. 88a Abs.1 IVV kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - spätestens ab Beginn der verfügten Rückforderungsperiode (…), gestützt auf die Aktenlage und namentlich die Observationsergebnisse von einer beständigen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden, welche ab diesem Zeitpunkt als erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu berücksichtigen ist. Ein Zuwarten von drei Monaten ist lediglich angezeigt, wenn erst eine labile Verbesserung vorliegt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist.