5 diesbezüglichen Meldepflichtverletzung der Versicherten auszugehen, kann die Hilflosenentschädigung, wie die IV-Stelle geltend macht, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf jenen Zeitpunkt aufgehoben oder herabgesetzt werden, in welchem die Verbesserung eingetreten ist und daraufhin ohne wesentliche Unterbrechung längere Zeit angedauert hat. Auch in Anwendung von Art.