4.3. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in welchem eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu erfolgen hat. Eine Änderung ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, d.h. wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat. Wie der Wortlaut von Art.