4.1 Art. 88a Abs. 1 IVV legt die Bedingungen fest, unter denen Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung modifiziert werden können. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.