2.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde (I 2016 116) sinngemäss geltend gemacht, als massgebender Anknüpfungspunkt sei der Zeitpunkt des Vorliegens des MEDAS-Gutachtens vom 23. Januar 2015 zu betrachten. Erst dieses Gutachten habe eine sichere Kenntnis des Sachverhaltes geliefert. Die Stellungnahme des RAD-Arztes (Dr.med. F.________) zum Observationsergebnis vom 25. Juli 2013 sei als unvollständige Würdigung des Sachverhaltes zu werten, da er nicht Facharzt sei. Dementsprechend sei die Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 festzulegen und die ausgerichteten Rentenleistungen ab dem 1. Februar 2015 zurückzufordern (vgl. Beschwerde I 2016 116, S. 6f.).