Ab wann genau eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, lasse sich aus dem Observationsmaterial und dem erwähnten Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, weshalb grundsätzlich an den Zeitpunkt der Observationsergebnisse anzuknüpfen sei. Diesbezüglich werde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Sinne der Erwägungen neu festlegen und dementsprechend auch die Summe der zurückzufordernden IV-Rentenleistungen herabsetzen könne. In diesem Sinne würden die Beschwerden I 2015 125 und 127 teilweise gutgeheissen.