2.1.2 In Erwägung 4.7.4 des gleichen Entscheides (I 2015 125+127) folgte das Verwaltungsgericht der Eventualargumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 (Ziff. 9), wonach sinngemäss gestützt auf die Observationsergebnisse und das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung keine invalidisierende Beeinträchtigung des Versicherten mehr angenommen werden könne. Ab wann genau eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, lasse sich aus dem Observationsmaterial und dem erwähnten Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, weshalb grundsätzlich an den Zeitpunkt der Observationsergebnisse anzuknüpfen sei.