Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ursprünglich von der IV-Stelle E.________ zugesprochenen IV-Rentenleistungen rückwirkend aufzuheben sind. Streitig ist im Wesentlichen die Festlegung des massgebenden Stichtages. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 eine rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 31. Mai 2013 angeordnet hat, vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, dass die IV- Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 aufzuheben sei.