G. Nach Eingang der Mitteilung vom 11. Mai 2017, wonach die Vergleichsbemühungen gescheitert seien, wurde das gerichtliche Verfahren fortgesetzt. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 stellte die IV-Stelle folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde(n) sei(en) abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Zeitpunkt der Rentenrückforderung auf den 31. August 2013 festzulegen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verzichtete am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Nr. 61838/10 vom 18.10.2016) auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.