C. Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2015 125+127 vom 3. Februar 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsverfügungen erhobenen Beschwerden und hiess die Beschwerden insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als es die Verfügungen vom 10. und 24. November 2015 (betreffend Invalidenrente) mit der Feststellung abänderte, dass die IV-Stelle den Beginn der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente neu festzulegen und die zurückzufordernden Rentenleistungen entsprechend neu zu bemessen habe. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden (namentlich betreffend Hilflosenentschädigung) ab.