{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-116_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae4e927487c52fdf03d9775d0931016a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-116_2017-06-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b4986857d7208c39bdd39745173749a8d9fb5a3b471a3a5c3e07d14171a1301648c2f2fc36858c6a479d3ea7ada8ee5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f23b4986857d7208c39bdd39745173749a8d9fb5a3b471a3a5c3e07d14171a1301648c2f2fc36858c6a479d3ea7ada8ee5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_116", "Checksum": "87e6def6f00bb28b5539b369312175f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:13", "Checksum": "83c43bd88190f3027bd8c852aa34270d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 116\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) | Invalidenversicherung\n\n4.3. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV)\nden Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in welchem\neine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu erfolgen hat. Eine Änderung ist auch\nim Anwendungsbereich dieser Bestimmung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a\nAbs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, d.h. wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach\nlängere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate\nangedauert hat. Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro\nabzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit\nBestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Meldepflichtverletzung\neingeleitet worden, so gibt es entgegen der Auffassung der IV-Stelle keinen Grund, die\nVoraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht rückblickend zu untersuchen (Urteile\n9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.\n3.3.1).\n\n4.4. Ist vorliegend gemäss Feststellungen der Vorinstanz von einer wesentlichen\nVerbesserung des Gesundheitszustandes und daraus resultierenden Verminderung der\nHilflosigkeit spätestens ab Zeitpunkt des Observationsbeginns (…) und von einer\n\n5\ndiesbezüglichen Meldepflichtverletzung der Versicherten auszugehen, kann die\nHilflosenentschädigung, wie die IV-Stelle geltend macht, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b\nIVV rückwirkend auf jenen Zeitpunkt aufgehoben oder herabgesetzt werden, in welchem\ndie Verbesserung eingetreten ist und daraufhin ohne wesentliche Unterbrechung längere\nZeit angedauert hat. Auch in Anwendung von Art. 88a Abs.1 IVV kann - entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz - spätestens ab Beginn der verfügten Rückforderungsperiode\n(…), gestützt auf die Aktenlage und namentlich die Observationsergebnisse von einer\nbeständigen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden, welche ab\ndiesem Zeitpunkt als erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu\nberücksichtigen ist. Ein Zuwarten von drei Monaten ist lediglich angezeigt, wenn erst eine\nlabile Verbesserung vorliegt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Indem das\nkantonale Gericht festgehalten hat, die Hilflosenentschädigung sei erst drei Monate nach\nVerminderung der Hilflosigkeit, mithin ab 1. Oktober 2012, aufzuheben und die\nRückforderung habe die Leistungen nach diesem Datum zum Gegenstand, hat es\nBundesrecht verletzt. (…)\n\n3.2 Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz in\nihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 zu Recht betont, dass der Versicherte\nspätestens am 21. Mai 2013 − als er beim Lenken eines Personenwagens ins\nZentrum von E.________ sowie beim Einkaufen etc. observiert wurde (z.T. auch\nohne Begleitung) − die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines\nGesundheitszustandes den IV-Organen hätte melden müssen. Den\ndiesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten.\nGestützt auf die Aktenlage und die Observationsergebnisse ist bereits per 21.\nMai 2013 von einer beständigen und stabilen Verbesserung der Situation\nauszugehen, welche ab diesem Zeitpunkt als erhebliche Änderung im Sinne von\nArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu berücksichtigen ist. Ein Zuwarten von drei Monaten\nkäme grundsätzlich lediglich dann in Frage, wenn damals nur eine labile\nVerbesserung bestanden hätte, wovon im konkreten Fall nicht auszugehen ist.\nDaraus, dass es Bemühungen für eine vergleichsweise Erledigung des Streites\ngab, indes kein Vergleich zustande kam, vermag der Beschwerdeführer hier\nnichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Analoges gilt auch für den Umstand,\nwonach zwischenzeitlich ein Strafverfahren (betreffend Betrug i.S.v. Art. 146\nStGB) eingeleitet wurde. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde I 2016\n116 als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.\n\n4. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Oktober 2016 hat der\nbeanwaltete Beschwerdeführer − abgesehen vom Verweis auf das hängige\nHauptverfahren (I 2016 116) − keine substantiierten Einwände erhoben.\nInsbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er im betreffenden Zeitraum\nnicht monatliche IV-Rentenleistungen von Fr. 2‘340.-- (1.6.2013 bis 31.12.2014)\nbzw. von Fr. 2‘350.-- (1.1.2015 bis 28.2.2015) bezogen habe. Sodann ist auch\nnicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betreffende Rückforderung falsch\n\n6\nermittelt haben sollte. Damit ist auch die Beschwerde I 2016 117 als unbegründet\nabzuweisen.\n\n5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten\ndem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerden I 2016 116 und I 2016 117 werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägungen\ninsgesamt Fr. 49‘160.-- zurückzuerstatten.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er\nhat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf\ndas Konto 60-22238-6 zu überweisen.\n\n"}